Kassenbon gestalten: Logo und Texte, Pflichtangaben bleiben
Kurz gesagt
Frei gestalten dürfen Sie Logo, Überschriften, Fußzeile und Werbung. Unangetastet bleiben die Pflichtangaben in ihrem jeweiligen Geltungsbereich: In Deutschland die sieben Mindestangaben nach § 6 KassenSichV, aber nur für Belege der erfassten elektronischen Aufzeichnungssysteme; in Österreich die fünf Angaben nach § 132a Abs. 3 BAO für Belege über Barzahlungen und bei einer erfassten Registrierkasse zusätzlich die Daten nach § 11 Abs. 1 RKSV; in der Schweiz die Rechnungsangaben nach Art. 26 MWSTG, aber nur bei einem Beleg, der über das Entgelt abrechnet und damit nach Art. 3 lit. k MWSTG eine Rechnung ist, unabhängig von seiner Bezeichnung. Zusätzliches ist erlaubt, solange die Pflichtangaben vollständig und lesbar bleiben.
Das Wichtigste
- Deutschland: § 6 Satz 1 KassenSichV nennt sieben Mindestangaben für Belege der erfassten elektronischen Aufzeichnungssysteme; Logo und Werbetext kommen hinzu, solange die Pflichtangaben lesbar bleiben.
- Die deutsche Bonpflicht gilt für das elektronische Aufzeichnungssystem nach § 146a AO; die offene Ladenkasse ist nicht erfasst.
- Österreich: Fünf Mindestangaben nach § 132a Abs. 3 BAO für Belege über Barzahlungen; bei einer erfassten Registrierkasse zusätzlich Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit, Barzahlungsbetrag getrennt nach Steuersätzen und der Inhalt des maschinenlesbaren Codes (§ 11 Abs. 1 RKSV).
- Schweiz: Rechnung ist nach Art. 3 lit. k MWSTG jedes Dokument, mit dem über das Entgelt abgerechnet wird, gleichgültig, wie es bezeichnet wird; nur solche Belege tragen die Angaben nach Art. 26 MWSTG. Über die Rechnungsangaben hinaus enthält das MWSTG keine Gestaltungsvorgaben für den Beleg; beim Kassenzettel aus einer automatisierten Kasse bleibt die Angabe des Leistungsempfängers nach Art. 26 Abs. 3 MWSTG entbehrlich, solange das ausgewiesene Entgelt den vom Bundesrat festgesetzten Betrag nicht übersteigt.
- Dient der Bon zugleich als Rechnung, bleiben die Rechnungspflichtangaben Pflicht (Deutschland: § 14 Abs. 4 UStG; Österreich: § 11 UStG 1994).
In der Bonvorlage der Kassensoftware ändern sich Kopfzeile, Fußzeile, Schriftgröße und Druckbild ohne Eingriff in die Buchung. Die Grenze bilden die Belegangaben, die jedes Land vorschreibt. Diese Anleitung zeigt, welche Angaben stehen bleiben müssen, was Sie ergänzen dürfen und wie Sie die Vorlage für Ihre Papierbreite einrichten.
Was Sie vorab brauchen
- Zugang zur Bonvorlage oder zum Drucklayout Ihrer Kassensoftware.
- Das Datenblatt Ihres Bondruckers mit der druckbaren Breite.
- Eine Rolle Papier für Testbonds.
- Einen Testumsatz je Land, in dem Sie Belege ausstellen.
Die Regeln unterscheiden sich je Land. In Deutschland gelten sie für das elektronische Aufzeichnungssystem nach § 146a AO; die offene Ladenkasse ist nicht erfasst. In Österreich trifft die Belegerteilungspflicht den Unternehmer für empfangene Barzahlungen, wozu § 132a Abs. 1 BAO auch Bankomat- und Kreditkartenzahlungen zählt. In der Schweiz regelt das Mehrwertsteuergesetz den Beleg nur im Rechnungsfall; Rechnung ist dabei jedes Dokument, das über das Entgelt abrechnet (Art. 3 lit. k MWSTG).
Was auf dem Bon in keinem Fall fehlen darf
Deutschland
§ 6 Satz 1 KassenSichV verlangt für Belege elektronischer Aufzeichnungssysteme nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV sieben Angaben: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Datum der Belegausstellung mit Vorgangsbeginn und -ende, Menge und Art der Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung, Transaktionsnummer, Entgelt mit Steuerbetrag in einer Summe samt Steuersatz oder Befreiungshinweis, Seriennummern von System und zertifizierter TSE sowie Prüfwert und fortlaufender Signaturzähler. Die Details listet Pflichtangaben auf dem Kassenbon in Deutschland.
Die Formulierung “muss mindestens enthalten” lässt Zusätzliches zu. Nach § 6 Satz 2 KassenSichV genügt es, wenn die Angaben ohne maschinelle Hilfe lesbar sind, aus einem QR-Code auslesbar sind oder in einer elektronischen Rechnung stehen; der QR-Code muss der DSFinV entsprechen (§ 6 Satz 3 KassenSichV).
Österreich
§ 132a Abs. 3 BAO nennt fünf Angaben: eine eindeutige Bezeichnung des Unternehmers, eine einmalig vergebene fortlaufende Nummer, der Tag der Belegausstellung, Menge und handelsübliche Bezeichnung beziehungsweise Art und Umfang der Leistung und der Betrag der Barzahlung, der auch rechnerisch ermittelbar sein darf. Nach § 132a Abs. 4 BAO dürfen Bezeichnung und Leistungsangabe als Symbole oder Schlüsselzahlen erscheinen, solange sie sich eindeutig bestimmen lassen. Betreibt der Betrieb eine erfasste Registrierkasse, weist der Beleg zusätzlich die Daten nach § 11 Abs. 1 RKSV aus: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen und den Inhalt des maschinenlesbaren Codes. Lässt sich der Code als QR-Code am Beleg aufdrucken, erscheint er so; andernfalls genügen ein als Barcode oder OCR bereitgehaltener Link oder die Codierung nach Z 14 der Anlage (§ 11 Abs. 2 RKSV); Details: Pflichtangaben auf dem Beleg in Österreich.
Schweiz
Für das Aussehen des Kassenzettels enthält Art. 26 Abs. 3 MWSTG über die Rechnungsangaben hinaus keine Vorgaben. Rechnung ist nach Art. 3 lit. k MWSTG jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie es im Geschäftsverkehr bezeichnet wird; auch ein ohne Anfrage ausgegebener Kassenzettel kann daher Rechnung sein. Das Verlangen der Kundschaft löst nach Art. 26 Abs. 1 MWSTG die Pflicht aus, eine Rechnung mit den Angaben nach Abs. 2 auszustellen. Beim Kassenzettel aus einer automatisierten Kasse bleibt die Angabe des Leistungsempfängers entbehrlich, solange das ausgewiesene Entgelt den vom Bundesrat festgesetzten Betrag nicht übersteigt.
Wenn der Bon als Rechnung dient
Verlangt die Kundschaft eine Rechnung, bleiben die Rechnungspflichtangaben unantastbar: In Deutschland § 14 Abs. 4 UStG, in Österreich § 11 UStG 1994. In Österreich genügen bei einem Gesamtbetrag bis 400 Euro brutto die vereinfachten Angaben des § 11 Abs. 6 UStG 1994. In Deutschland gelten für Kleinbetragsrechnungen Vereinfachungen nach § 33 UStDV; die Liste führt Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro. Werbetexte ergänzen eine Rechnung ebenfalls, die Pflichtangaben fallen aber nicht weg. Den Übergang von Bon zu Rechnung zeigt Rechnung statt Bon an der Kasse ausstellen.
Do und Don’t für Kopfzeile, Fußzeile, QR-Code und Werbung
Die Tabelle ordnet die vier Bereiche, die Bonvorlagen freigeben, zulässigen und ungeeigneten Änderungen zu.
| Bereich | Do | Don’t | Druckbreite |
|---|---|---|---|
| Kopfzeile | Logo, Zweitname oder Öffnungszeiten ergänzen; Name und Anschrift stehen vollständig in eigenen Zeilen | Name und Anschrift hinter das Logo klemmen oder so umbrechen, dass Teile am Papierrand abgeschnitten werden | Logo darf die volle druckbare Breite nutzen; danach folgt je Pflichtangabe eine eigene Zeile |
| Fußzeile | Dankesformel, Bankverbindung oder Hinweise an den Schluss stellen | Pflichtangaben in die Fußzeile verbannen und sie dort abschneiden lassen | Zeilen zählen und mit der Zeichenbreite multiplizieren; Beispielrechnung unten |
| QR-Code | Den Pflicht-QR in Originalgröße und Originalinhalt lassen und Platz um ihn aussparen | Den Code verkleinern, am Rand anschneiden oder durch einen Werbe-QR ersetzen | Nicht kleiner drucken als von der Software vorgegeben; passt die Zeile nicht, wandert der Code in eine eigene Zeile |
| Werbetext | Aktionszeilen zusätzlich einfügen, mit Zeitraum und ohne Steuerangabe | Werbung über Pflichtangaben drucken oder die Pflichtschrift so klein stellen, dass sie unlesbar wird | Werbezeile zuerst auf einem Testbon in voller Breite prüfen |
Wie viele Zeichen in eine Zeile passen, bestimmt die druckbare Breite Ihres Druckers; sie steht im Datenblatt. Beispielrechnung mit Beispielwerten: Bei einer druckbaren Breite von 576 Druckpunkten und einer Zeichenbreite von 12 Druckpunkten passen 48 Zeichen in eine Zeile. Bei 384 Druckpunkten sind es 32 Zeichen. Papierbreite und druckbare Breite fallen je Modell unterschiedlich aus; zählen Sie die Zeichen eines Testbonds, wenn das Datenblatt keine Zeichenangabe nennt.
Schritt für Schritt: Bonvorlage anpassen
Schritt 1: Musterbon drucken und Pflichtangaben markieren
Drucken Sie einen Bon mit sämtlichen Pflichtangaben Ihres Landes. Markieren Sie in Deutschland die sieben Angaben nach § 6 KassenSichV, in Österreich die fünf Angaben nach § 132a Abs. 3 BAO und bei einer erfassten Registrierkasse die vier zusätzlichen Daten nach § 11 Abs. 1 RKSV (Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit, Barzahlungsbetrag je Steuersatz, Codeinhalt). In der Schweiz betreffen die Markierungen nur Belege, die über das Entgelt abrechnen und damit Rechnungen im Sinne des Art. 3 lit. k MWSTG sind. Bewahren Sie diesen Bon als Referenz auf; er ist der Vergleichsstand für jede spätere Änderung. Erkennbar sein müssen am Ende alle Markierungen, auch die, die im QR-Code liegen.
Schritt 2: Kopfzeile gestalten
Setzen Sie das Logo ein und drucken Sie einen Testbon. Prüfen Sie, dass der vollständige Name und die vollständige Anschrift (Deutschland) beziehungsweise die eindeutige Bezeichnung (Österreich) vollständig und unüberdeckt erscheinen. Passt das Logo, bleibt es; überdeckt es eine Zeile, stellen Sie es auf eine eigene Zeile vor die Pflichtangaben.
Schritt 3: Fußzeile und Werbetext einfügen
Ergänzen Sie Dankesformel, Bankverbindung oder Aktionszeilen und hängen Sie sie hinter die Pflichtangaben. Eine Aktion mit Zeitraum trägt ihr Enddatum gleich mit, damit niemand nach dem Ende noch einen abgelaufenen Hinweis druckt. Legen Sie fest, wer die Texte ändert, und prüfen Sie nach jeder Änderung am Testbon, dass die Pflichtangaben unverändert lesbar sind.
Schritt 4: QR-Code und Kürze prüfen
Arbeitet Ihr System damit, dass die Pflichtangaben vollständig im QR-Code liegen, drucken Sie den Bon und lesen ihn mit einer Beleg-App aus. In Österreich bleibt der RKSV-Code als QR-Code auf dem Papierbeleg ausgewiesen; eine der Alternativen nach § 11 Abs. 2 RKSV genügt nur, wenn sich der Code nicht als QR-Code aufdrucken lässt. Ist der Code zu klein oder angeschnitten, setzen Sie die Originalgröße der Software zurück, statt ihn manuell zu skalieren.
Schritt 5: Druckbreite und Papierbreite abstimmen
Vergleichen Sie die druckbare Breite im Datenblatt mit der Breite Ihrer Vorlage. Bei mehreren Druckern mit unterschiedlicher Papierbreite legen Sie je Drucker eine Vorlage an. Richten Sie den Bondrucker für Testdrucke ein: Bondrucker anschließen. Auswahlmerkmale des Geräts listet Bondrucker auswählen.
So prüfen Sie das Ergebnis
- Deutschland: Der Testbon enthält die sieben Angaben nach § 6 KassenSichV ohne maschinelle Hilfe lesbar, vollständig aus einem QR-Code auslesbar oder vollständig in einer elektronischen Rechnung (§ 6 Satz 2 KassenSichV).
- Österreich: Der Beleg trägt die fünf Angaben nach § 132a Abs. 3 BAO und bei einer erfassten Registrierkasse die Daten nach § 11 Abs. 1 RKSV, als QR-Code oder — nur wenn sich der Code nicht als QR-Code aufdrucken lässt — in einer der Alternativen nach § 11 Abs. 2 RKSV.
- Schweiz: Nur wenn der Beleg über das Entgelt abrechnet und damit eine Rechnung im Sinne des Art. 3 lit. k MWSTG ist, trägt er die Rechnungsangaben nach Art. 26 MWSTG.
- Falls Ihr System die Angaben in einem Code trägt, lässt sich dieser vom Testbon auslesen; in Österreich genügt statt des QR-Codes nur, wenn sich der Code nicht als QR-Code aufdrucken lässt, der Barcode- oder OCR-Link nach § 11 Abs. 2 RKSV.
- Am linken und rechten Papierrand ist kein Zeichen angeschnitten.
- Der Bon im Rechnungsfall trägt die Rechnungspflichtangaben.
- Werbezeilen nennen ihren Zeitraum und verschwinden, wenn die Aktion endet.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Lösung |
|---|---|---|
| Zeichen am Rand abgeschnitten | Vorlage breiter als die druckbare Breite | Vorlage schmaler stellen oder Zeilen umbrechen |
| QR-Code liest nicht | Code verkleinert oder am Rand angeschnitten | Originalgröße zurücksetzen, Abstand zum Rand lassen |
| Name oder Anschrift unvollständig | Logo überlagert die Zeile | Logo auf eigene Zeile vor die Pflichtangaben setzen |
| Beleg der Registrierkasse ohne Code | Vorlagenversion ohne Codeausweis | Testbeleg drucken und Anbieter auf § 11 RKSV hinweisen |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Ihre Steuerberatung klärt Fälle, in denen der Bon Rechnungscharakter bekommt und Pflichtangaben unklar bleiben, etwa bei Bons für Geschäftskunden. Ihren Kassenanbieter fragen Sie, wenn die Vorlage Pflichtangaben nicht schützen kann, etwa weil sie Zeilen fest verdrahtet. Genügt die Vorlage nicht, bleibt der unveränderte Standardbon die sichere Ausgabe, bis die Vorlage korrigiert ist.