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Varianten, Extras und Pflichtabfragen an der Kasse abbilden

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Alle Kassensysteme; Rechtsstand für Deutschland, Österreich und die Schweiz am 13. Oktober 2026

Kurz gesagt

Bilden Sie Größen als eigene Artikel ab, Zusätze als Extras am Hauptartikel und Menüs als Kombination, deren Bestandteile je einen Steuersatz tragen. Die deutsche Exportschnittstelle DSFinV-K 2.4 führt mehrere Steuersätze je Position; die Zusammensetzung dient nur der Erläuterung. Wie ein Menüpreis auf Sätze verteilt wird, klären Sie mit der Steuerberatung.

Das Wichtigste

  • Deutschland, DSFinV-K 2.4: Eine Position kann mehrere Steuersätze tragen (Datei Bonpos_USt); die Datei Bonpos_Zusatzinfo beschreibt die Zusammensetzung und berührt die Bemessungsgrundlage nicht.
  • Deutschland: Restaurantleistungen ohne Getränke gelten seit 1. Januar 2026 mit 7 Prozent, Getränke mit 19 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15, Abs. 1 UStG); ein Menü mit Getränk trägt vor Ort zwei Sätze.
  • Österreich, Registrierkassen: Der Betrag der Barzahlung geht getrennt nach Steuersätzen in Signatur und Beleg ein (§ 9 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 3 RKSV).
  • Schweiz: Mehrere Leistungen zu einem Gesamtentgelt können nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie mindestens 70 Prozent des Entgelts ausmacht (Art. 19 Abs. 2 MWSTG).
  • Deutschland: Wer nicht vorverpackte Speisen abgibt, informiert über die Allergene nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die bei der Zubereitung verwendet werden und im Enderzeugnis vorhanden sind (§ 4 Abs. 2 LMIDV); Österreich: § 2 AllergenInfoV. Ein Extra kann diese Angabe ändern.

Ein Burger in zwei Größen, mit Käse extra und ohne Zwiebeln, im Menü mit Cola: Jede dieser Abwandlungen verändert Preis, Warenverbrauch und möglicherweise den Steuersatz. Die Frage ist, welche Abwandlung ein eigener Artikel ist, welche ein Zusatz und welche eine Kombination.

Worauf es ankommt

Vier Begriffe, so wie dieser Artikel sie verwendet:

  • Eine Variante ist dasselbe Produkt in einer anderen Größe oder Ausführung mit eigenem Preis.
  • Ein Extra (Modifier) ist ein Zusatz oder eine Weglassung an einem Hauptartikel, mit oder ohne Aufpreis.
  • Eine Kombination (Menü, Combo) verkauft mehrere Artikel zu einem Gesamtpreis.
  • Eine Pflichtabfrage zwingt die Bedienung, vor dem Buchen eine Wahl zu treffen, etwa Größe oder Garstufe. Sie ist eine Funktion der Kasse und kein eigener Baustein.

Eine gesetzliche Pflicht, an der Kasse bestimmte Wahlen abzufragen, haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden. Pflichtabfragen sind ein Werkzeug, um Buchungsfehler zu verhindern.

Die drei Bausteine im Vergleich

Die Einordnung in der Tabelle ist ein Vorschlag der Redaktion. Ob Ihre Kasse alle Bausteine kennt, bestimmt der Hersteller.

Baustein Wann passt er Preis Steuersatz Warenverbrauch
Variante Größe oder Ausführung ändert Preis und Menge eigener Preis je Variante Satz des Produkts; prüfen Sie ihn je Variante eigene Menge je Variante
Extra mit Aufpreis Zusatz, den der Gast bezahlt Aufpreis, als Zusatzposition oder im Positionspreis Satz des Zusatzes; ein Extra kann einen anderen Satz haben als der Hauptartikel Zusatzmenge
Extra ohne Preis Weglassen oder Tauschen ohne Aufpreis 0,00 Euro keine Wirkung auf die Bemessungsgrundlage geänderte Menge
Kombination mehrere Artikel zu einem Preis ein Gesamtpreis Satz je Bestandteil Summe der Bestandteile

Ein Rezept je Baustein

Variante (Cola 0,3 und 0,5 Liter). Legen Sie zwei Artikel oder zwei Varianten an, jede mit Preis, Verkaufseinheit, Warenmenge und demselben Satz. Die Auswertung zeigt sie getrennt, die Steuerwirkung entspricht der von zwei Einzelartikeln.

Extra mit Aufpreis (Käse extra für 0,50 Euro). Legen Sie den Zusatz als eigenen Artikel mit Steuersatz an und hängen Sie ihn an den Hauptartikel. Ob der Aufpreis den Satz des Hauptartikels teilt oder einen eigenen hat, ist eine steuerliche Einzelfallfrage; die Kasse braucht für beide Fälle ein Satzfeld am Zusatz. Der Aufpreis gehört zu dem, was der Gast aufwendet, und damit zum Entgelt (DSFinV-K 2.4, Anhang C, Geschäftsvorfalltyp Rabatt).

Extra ohne Preis (ohne Zwiebeln, Pommes statt Reis). Führen Sie die Weglassung oder den Tausch mit Betrag 0,00. Die DSFinV-K 2.4 nennt genau diesen Fall: abweichende Bestellungen werden mit 0,00 dargestellt, um den tatsächlichen Warenverbrauch festzuhalten.

Kombination (Burger-Menü mit Cola). Führen Sie das Menü als Position mit zwei Bestandteilen, jeder mit Preis und Satz. Die Datei Bonpos_USt der DSFinV-K nimmt mehrere Sätze je Position auf; Bonpos_Zusatzinfo hält die Zusammensetzung fest und dient der Kontrolle der Aufteilung (Beispiel der Schnittstelle: Menü aus Getränk und Burger).

Beispiel: Menü vor Ort in drei Ländern

Der Satz hängt vom Land und davon ab, ob das Menü vor Ort verzehrt oder mitgenommen wird.

Land Bestandteil Speise Bestandteil Getränk (Cola) Folge für das Menü
Deutschland 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, Leistungen ab 1. Januar 2026) 19 Prozent (Getränke sind ausgenommen) zwei Sätze
Österreich 10 Prozent für die in Anlage 1 genannten Speisen (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994) 20 Prozent (Cola steht nicht in Anlage 1) zwei Sätze
Schweiz 8,1 Prozent, gastgewerbliche Leistung (Art. 25 Abs. 3 Satz 1 MWSTG) 8,1 Prozent ein Satz

Bei einem Menü zum Mitnehmen kann sich das Bild ändern. In der Schweiz gilt der reduzierte Satz für Lebensmittel zum Mitnehmen nur mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen und nicht für alkoholische Getränke (Art. 25 Abs. 3 Satz 3). Für Leistungen zu einem Gesamtentgelt erlaubt Art. 19 Abs. 2 MWSTG die einheitliche Behandlung nach der überwiegenden Leistung ab 70 Prozent des Entgelts.

Rechenbeispiel: Menüpreis auf zwei Sätze verteilen

Beispielrechnung für Deutschland mit erfundenen Preisen. Einzeln kosten der Burger 7,50 Euro und die Cola 3,00 Euro, das Menü 9,90 Euro. Die Redaktion schlägt vor, den Menüpreis im Verhältnis der Einzelpreise zu verteilen. Das ist kein vorgeschriebener Weg; bestätigen Sie ihn mit Ihrer Steuerberatung.

Bestandteil Einzelpreis Anteil am Menüpreis Satz Steuer (Anteil − Anteil ÷ Satzfaktor)
Burger 7,50 Euro 9,90 × 7,50 ÷ 10,50 = 7,07 Euro 7 Prozent 7,07 − 7,07 ÷ 1,07 = 0,46 Euro
Cola 3,00 Euro 9,90 − 7,07 = 2,83 Euro 19 Prozent 2,83 − 2,83 ÷ 1,19 = 0,45 Euro
Menü 10,50 Euro 9,90 Euro 0,91 Euro

Der Wortlaut von § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG enthält keine Regel zur Aufteilung. Die DSFinV-K führt die Aufteilung als Information zur Kontrolle, sie legt den Weg nicht fest.

Allergene bei Extras

Ein Extra, das eine Zutat ersetzt, kann die Allergenangabe der Speise ändern, nämlich dann, wenn sich die kennzeichnungspflichtigen Stoffe im fertigen Gericht ändern. Soja statt Milch oder eine andere Panade sind Beispiele; entscheidend ist die tatsächliche Zusammensetzung. Die Regeln für offen angebotene Speisen unterscheiden sich:

Land Grundlage Inhalt
Deutschland § 4 Abs. 2 bis 4 LMIDV Allergene aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die bei der Zubereitung verwendet werden und im Enderzeugnis vorhanden sind, sind vor Kaufabschluss schriftlich oder elektronisch bereitzustellen; mündlich nur mit Aufzeichnung und Hinweis (Allergenkennzeichnung in Deutschland)
Österreich §§ 2 und 3 AllergenInfoV Information über allergene Stoffe unaufgefordert verfügbar machen oder per Hinweis mündlich anbieten; mündlich durch geschulte Personen (Allergeninformation in Österreich)
Schweiz Art. 5 Abs. 1 Buchst. d LIV Angaben zu allergenen Zutaten dürfen mündlich nur gemacht werden, wenn schriftlich darauf hingewiesen wird und die Informationen dem Personal vorliegen oder eine fachkundige Person sie erteilen kann (Allergenkennzeichnung in der Schweiz)

Die Kasse kann diese Angaben nicht ersetzen. Sie kann aber verhindern, dass ein Extra ohne Allergenzuordnung angelegt wird.

Typische Fehler

  • Ein Zusatz als Freitext statt als Artikel: Ein Freitext trägt weder Steuersatz noch Warenmenge.
  • Ein Menü mit einem einzigen Satz auf alle Bestandteile: In Deutschland und Österreich weicht der Satz von Speise und Getränk vor Ort voneinander ab.
  • Ein Extra ohne Allergenzuordnung: Nach einem Zutatentausch kann die Auskunft am Tisch nicht mehr stimmen.
  • Eine Pflichtabfrage für Angaben, die nicht jeder Gast wählen kann: Sie erzwingt dann eine Option, die nicht stimmt.
  • Ein neuer Aufpreis, der den Preis des Hauptartikels überschreibt: Prüfen Sie, ob Ihre Auswertung alte Buchungen weiter zum alten Preis zeigt (siehe Preise ändern).

So gehen Sie vor

  1. Listen Sie jede Abwandlung Ihrer Karte auf und ordnen Sie ihr Variante, Extra oder Kombination zu.
  2. Klären Sie den Steuersatz je Bestandteil und je Bestellart (Bestellarten einrichten).
  3. Hinterlegen Sie Warenmengen für Varianten und Extras; die Wareneinsatz-Berechnung braucht sie.
  4. Ordnen Sie Extras Allergene zu.
  5. Richten Sie Pflichtabfragen nur dort ein, wo ohne Wahl ein falscher Bon entstünde.
  6. Buchen Sie je Baustein einen Probebon im Trainingsmodus (Deutschland, Österreich) und prüfen Sie Preis, Satz und Steueranteil.

Häufige Fragen

Brauche ich für jede Größe einen eigenen Artikel?

Nein, wenn Ihre Kasse Größen als Variante eines Artikels führt. Entscheidend ist, dass jede Größe einen eigenen Preis, eine eigene Verkaufseinheit und einen eigenen Warenverbrauch hat und die Auswertung sie getrennt zeigt. Prüfen Sie je Größe, ob derselbe Steuersatz gilt.

Darf ein Extra für 0,00 Euro auf den Bon?

Ja, wenn Ihre Kasse es als Zusatz ohne Preis führt. Die DSFinV-K 2.4 sieht für abweichende Bestellungen wie Pommes statt Reis Beträge von 0,00 Euro vor, um den Warenverbrauch festzuhalten. Es verändert die Bemessungsgrundlage nicht.

Quellen

  1. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4 vom 15. Dezember 2023, Abschnitte 3.1.1.1 (Bonpos_USt) und 3.1.1.3 (Bonpos_Zusatzinfo)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 15; Steueränderungsgesetz 2025, Art. 4 Nr. 2, BGBl. 2025 I Nr. 363, in Kraft seit 1. Januar 2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 10 Abs. 1, 1a und 2 mit Anlage 1, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG), Art. 19 und Art. 25, Stand am 31. März 2025Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft (amtliche Veröffentlichung) · abgerufen am
  6. Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), § 4 Abs. 2 bis 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Allergeninformationsverordnung (AllergenInfoV, BGBl. II Nr. 175/2014), §§ 2 und 3, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16), Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, Stand am 1. Juli 2025Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft (amtliche Veröffentlichung) · abgerufen am