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Kassenvergleiche richtig lesen: So prüfen Sie Vergleichsseiten

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Kurz gesagt

Ob ein Kassenvergleich neutral ist, zeigt sich an drei Punkten: Betreiber, Finanzierung und Sortierparameter; die Ranking-Angabe nach § 5b Abs. 2 UWG schuldet der Betreiber nur, wenn Verbraucher dort nach Angeboten verschiedener Unternehmen suchen können. Deutschland: § 5a, § 5b und § 6 UWG, §§ 5 und 6 DDG; Österreich: § 2 und § 2a UWG, §§ 5 und 6 ECG. Funktions-, Zertifizierungs- und Preisangaben prüfen Sie selbst beim Anbieter, am System oder in der amtlichen Liste nach.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Kommerzielle Kommunikation in digitalen Diensten muss klar als solche erkennbar sein und den Auftraggeber nennen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DDG).
  • Deutschland: Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die Suche nach Angeboten verschiedener Unternehmen an, müssen die Hauptparameter des Rankings und ihre relative Gewichtung von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein; für Betreiber von Online-Suchmaschinen gilt das nicht (§ 5b Abs. 2 UWG).
  • Österreich: Dasselbe verlangt § 2 Abs. 6a UWG, wenn Verbraucher mit einem Stichwort, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe nach Produkten verschiedener Anbieter suchen können; die Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation steht in § 6 Abs. 1 ECG.
  • Deutschland: § 6 UWG betrifft die vergleichende Werbung, also Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Leistungen erkennbar macht; unlauter ist sie, wenn der Vergleich sich nicht auf Leistungen für den gleichen Bedarf bezieht oder nicht objektiv auf wesentliche, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis gestützt ist (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG).
  • Schweiz: Unrichtige oder irreführende Angaben über die eigene Leistung sowie ein Vergleich, der unrichtig, irreführend, unnötig herabsetzend oder anlehnend ist, sind unlauter (Art. 3 Abs. 1 lit. b und e UWG).
  • Zertifizierung, Export und Preis prüfen Sie am System, in der amtlichen Liste oder im Angebot, nicht auf der Vergleichsseite.

Worum es bei der Auswahl geht

Ein Kassenvergleich ist eine Quelle für Ihre Entscheidung, nicht die Entscheidung selbst. Brauchbar ist er, wenn er vier Dinge offenlegt: wer ihn erstellt, wovon die Seite lebt, nach welchen Regeln die Reihenfolge der Ergebnisse entsteht und wann die Angaben zuletzt geprüft wurden. Fehlt eine dieser Angaben, lässt sich der Vergleich nicht einordnen.

Dieser Artikel nennt keinen Anbieter und kein Portal und empfiehlt keines. Er beschreibt, welche Angaben eine Vergleichsseite liefern sollte und an welcher Stelle Sie jede Angabe selbst kontrollieren.

Diese Kriterien zählen

Die Tabelle nennt sieben Punkte, an denen sich ein Kassenvergleich messen lassen muss. Die Vorschriften in der zweiten Spalte binden den Betreiber der Seite; das Land steht jeweils dabei. Die letzte Zeile ist eine Prüffrage ohne gesetzliche Grundlage.

Kriterium Warum es zählt So prüfen Sie es selbst Frage an den Betreiber
Betreiber der Seite Deutschland: Von Anbietern geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste sind Name, Anschrift, Angaben für die schnelle elektronische Kontaktaufnahme und, soweit eine Eintragung besteht, Register und Registernummer leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ständig verfügbar zu halten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 DDG); Österreich: den Nutzern sind Name oder Firma, geografische Anschrift, Angaben für raschen und unmittelbaren Kontakt einschließlich der elektronischen Postadresse sowie, sofern vorhanden, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht ständig leicht und unmittelbar zugänglich (§ 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 ECG) Impressum und Kontaktseite öffnen; die Firmenangaben mit dem Handels- oder Firmenbuch abgleichen Wer betreibt die Seite, und seit wann?
Vergütung und Auftraggeber Deutschland: Kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines digitalen Dienstes ist, muss klar als solche erkennbar sein und die Person nennen, in deren Auftrag sie erfolgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DDG); ein nicht kenntlich gemachter kommerzieller Zweck ist irreführend, wenn er sich nicht aus den Umständen ergibt (§ 5a Abs. 4 UWG). Österreich: § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 ECG, § 2 Abs. 4 Z 2 UWG Bei den Ergebnissen und im Kleingedruckten nach “Anzeige”, “Werbung” und Partnerhinweisen suchen Wofür erhalten Sie Geld, und von wem?
Sortierung Deutschland: Können Verbraucher nach Angeboten verschiedener Unternehmen suchen, müssen die Hauptparameter des Rankings und ihre relative Gewichtung von der Ergebnisseite aus unmittelbar und leicht zugänglich sein (§ 5b Abs. 2 UWG; für Betreiber von Online-Suchmaschinen im Sinne des Art. 2 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2019/1150 gilt das nicht); Österreich: § 2 Abs. 6a UWG Nach einer Erklärung zu Ranking oder Reihenfolge suchen und sie mit der tatsächlichen Liste vergleichen Welche Parameter wiegen wie viel?
Bewertungen Deutschland: Macht eine Seite Verbraucherbewertungen zugänglich, muss sie sagen, ob und wie sie deren Echtheit prüft (§ 5b Abs. 3 UWG); Österreich: Angabe nach § 2 Abs. 6b UWG, ohne angemessene Prüfschritte ist die Behauptung jedenfalls irreführend (Anhang Z 23b UWG) Herkunft, Anzahl und Alter der Bewertungen prüfen, nicht nur den Durchschnitt Wie stellen Sie sicher, dass Bewertende das System genutzt haben?
Testsiegel und Auszeichnungen Angaben über Testergebnisse sowie über Auszeichnungen, Ehrungen und Beziehungen müssen zutreffen (Deutschland: § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 UWG; Österreich: § 2 Abs. 1 Z 2 und 6 UWG) Prüfstelle, Kriterien, Testumfang und Datum des Siegels suchen Wer hat wann nach welchen Kriterien getestet?
Vergleichsmaßstab Deutschland: § 6 UWG erfasst die vergleichende Werbung, also Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Leistungen erkennbar macht; unlauter ist ein Vergleich, der sich nicht auf Leistungen für den gleichen Bedarf bezieht, nicht objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis gestützt ist oder einen Mitbewerber herabsetzt (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 UWG); Österreich: vergleichende Werbung, die einen Mitbewerber erkennbar macht, ist zulässig, wenn sie nicht gegen §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3 UWG verstößt (§ 2a Abs. 1 UWG); Schweiz: der Vergleich darf nicht unrichtig, irreführend, unnötig herabsetzend oder anlehnend sein (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG) Prüfen, ob gleichartige Systeme verglichen werden, und die Zahlen beim beschriebenen Anbieter nachfragen Woher stammen die Zahlen im Vergleich?
Stand der Angaben Ohne Datum lässt sich ein Preis oder eine Funktion nicht auf einen Stand beziehen Letztes Änderungsdatum und Stand-Vermerke suchen und das Datum Ihrer eigenen Prüfung notieren Wann haben Sie diese Angaben zuletzt geprüft?

Welche Angaben Sie selbst nachprüfen müssen

Ein gekennzeichneter Vergleich ersetzt keine eigene Prüfung. Redaktionelle Empfehlung: Lassen Sie sich die Angaben, auf die Sie Ihre Entscheidung stützen, von Ihrem Vertragspartner zusätzlich schriftlich bestätigen. Sieben Angaben prüfen Sie deshalb an einer Stelle nach, die nicht von der Vergleichsseite bezahlt wird.

Angabe auf der Vergleichsseite Wo Sie sie selbst prüfen Was Sie dort einsehen oder verlangen
Zertifizierte TSE vorhanden (Deutschland) Amtliche BSI-Liste der technischen Sicherheitseinrichtungen und die Zertifizierungs-ID im Angebot (TSE-Zertifizierung prüfen) Abgleich der Zertifizierungs-ID mit Prüfgegenstand und Datum
Funktionsumfang Vorführung oder Testphase am eigenen Artikelstamm (Funktionen prüfen) Vorführung an Ihren Fällen, nicht am Musterdatensatz
Preis und Gesamtkosten Schriftliches Angebot und Preisliste (Versteckte Kosten, Gesamtkosten berechnen) Alle Posten einmalig, laufend und beim Ausstieg
Laufzeit, Kündigung, Preisänderung Vertragsentwurf und AGB (Kassenvertrag prüfen) Zusage schriftlich, nicht nur im Gespräch
Datenexport und Datenrückgabe Vertragsentwurf, Export in der Vorführung (Datenexport im Vertrag) Format, Frist und wer den Export auslöst
Meldung an das Finanzamt Zusage des Anbieters und die amtliche Stelle (Kassenmeldepflicht) Wer übermittelt, bis wann, und was das kostet
Aussage über ein weniger empfohlenes System Der beschriebene Anbieter selbst (Fragen an Kassenanbieter) Ob die Zusammenfassung seines Systems stimmt

Warnsignale auf Vergleichsseiten

Die folgenden Beobachtungen sind Warnsignale, kein Nachweis eines Rechtsverstoßes: Sie geben Anlass, beim Betreiber oder beim beschriebenen Anbieter nachzufragen.

  • Bezahlte Platzierungen sind nicht gekennzeichnet, obwohl die Reihenfolge dem zahlenden Anbieter folgt.
  • Die Seite nennt keinen Betreiber, nur ein Kontaktformular oder eine Postadresse.
  • Ein Testsiegel steht ohne Prüfstelle, ohne Kriterien und ohne Datum.
  • Sternebewertungen stehen ohne Angabe, wie die Echtheit geprüft wird.
  • Ein System wird in der Zusammenfassung schlechter dargestellt, als der Anbieter es selbst beschreibt.
  • Preise stehen ohne Stand und ohne Angabe, ob Umsatzsteuer enthalten ist (Österreich: § 5 Abs. 2 ECG).
  • Eine Aussage wie “gesetzlich vorgeschrieben” steht ohne Paragraph, ohne Land und ohne Datum.

Was die Rechtsordnung verlangt

In Deutschland binden zwei Gesetze den Betreiber: das Digitale-Dienste-Gesetz mit seinen Informationspflichten für geschäftsmäßige digitale Dienste (§ 5 Abs. 1 DDG) und mit der Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation (§ 6 Abs. 1 DDG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit § 5a Abs. 4 für den nicht kenntlich gemachten kommerziellen Zweck, mit § 5b Abs. 2 für die Ranking-Angabe, die nur greift, wenn ein Unternehmer Verbrauchern die Suche nach Angeboten verschiedener Unternehmen anbietet, mit § 5b Abs. 3 für Bewertungen und mit § 6 Abs. 1 und 2 für die vergleichende Werbung.

In Österreich steht die Ranking-Angabe in § 2 Abs. 6a UWG – sie greift, wenn Verbraucher mit einem Stichwort, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe nach Produkten verschiedener Anbieter suchen können –, die Echtheitsangabe zu Bewertungen in § 2 Abs. 6b UWG, die Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation in § 6 Abs. 1 ECG und die Preisauszeichnung in § 5 Abs. 2 ECG. Vergleichende Werbung, die einen Mitbewerber erkennbar macht, ist nur zulässig, wenn sie nicht gegen §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3 UWG verstößt (§ 2a Abs. 1 UWG).

In der Schweiz sind unrichtige oder irreführende Angaben über die eigene Leistung und ein Vergleich unlauter, der unrichtig, irreführend, unnötig herabsetzend oder anlehnend ist (Art. 3 Abs. 1 lit. b und e UWG). Wie viele Systeme eine Seite vergleicht, regelt keine der hier geöffneten Vorschriften; die Auswahl bleibt Sache des Betreibers.

So gehen Sie in fünf Schritten vor

  1. Prüfen Sie den Betreiber: Impressum, Kontaktweg und Registereintrag, soweit eine Eintragung besteht. Notieren Sie, ob die Seite zu einem Anbieter, einem Händlerverband oder einem unabhängigen Verlag gehört.
  2. Suchen Sie die beiden Kennzeichnungen: den Hinweis auf bezahlte Platzierung und, falls Verbraucher auf der Seite nach Angeboten verschiedener Anbieter suchen können, die Erklärung zur Reihenfolge der Ergebnisse.
  3. Halten Sie Prüfstelle, Kriterien und Datum jeder Testaussage fest. Was undatiert ist, behandeln Sie als unbelegt.
  4. Prüfen Sie Zertifizierung, Funktion, Export und Preis an der Primärquelle nach, wie in der Tabelle oben beschrieben.
  5. Übertragen Sie nur die bestätigten Angaben in Ihre eigene Vergleichstabelle (Kassenangebote vergleichen) und lassen Sie sich die Zusagen schriftlich bestätigen.

Häufige Fragen

Sind Kassenvergleiche mit Affiliate-Links verboten?

Nein. Ist die Seite an einer Vermittlung beteiligt, muss sie diesen kommerziellen Zweck kenntlich machen, sofern er sich nicht aus den Umständen ergibt (Deutschland: § 5a Abs. 4 UWG, § 6 Abs. 1 DDG; Österreich: § 2 Abs. 4 Z 2 UWG, § 6 Abs. 1 ECG). Untersagt ist nicht die Vergütung, sondern ihre Verschleierung.

Muss eine Vergleichsseite ihre Sortierung offenlegen?

In Deutschland und Österreich dann, wenn Verbraucher dort nach Angeboten verschiedener Unternehmen suchen können: Die Hauptparameter und ihre relative Gewichtung müssen von der Seite der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein (§ 5b Abs. 2 UWG, § 2 Abs. 6a UWG). Online-Suchmaschinen nimmt § 5b Abs. 2 UWG aus. Fehlt die Angabe, ist die Reihenfolge nicht nachvollziehbar.

Wie prüfe ich die Angabe, dass eine Kasse eine zertifizierte TSE hat?

Lassen Sie sich die Zertifizierungs-ID schriftlich nennen und gleichen Sie sie mit der amtlichen BSI-Liste der technischen Sicherheitseinrichtungen ab. In Deutschland muss der Beleg eines elektronischen Aufzeichnungssystems – eines elektronischen oder computergestützten Kassensystems oder einer Registrierkasse – unter anderem die Seriennummer des Aufzeichnungssystems und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung enthalten; diese Angaben müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar, aus einem QR-Code auslesbar oder in einer elektronischen Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG enthalten sein (§ 6 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 KassenSichV). Die offene Ladenkasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem ist davon nicht erfasst (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV). Die Einzelheiten stehen im Artikel [TSE-Zertifizierung prüfen](/auswahl/kasse-tse-zertifizierung-pruefen/).

Was mache ich, wenn zwei Vergleiche einander widersprechen?

Gehen Sie auf die Primärquelle: Funktionen in der Demo am eigenen Sortiment, Zertifikat in der amtlichen Liste, Preise im schriftlichen Angebot, Zusagen im Vertrag. Fragen Sie außerdem den beschriebenen Anbieter, ob die Zusammenfassung seines Systems stimmt. Widersprüche sind ein Anlass zur eigenen Prüfung, nicht zur Wahl der angenehmeren Quelle.

Quellen

  1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 2 BegriffsbestimmungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche HandlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5a Irreführung durch UnterlassenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5b Wesentliche InformationenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 6 Vergleichende WerbungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Allgemeine InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 6 Besondere Pflichten bei kommerziellen KommunikationenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 1 Elektronische AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 6 Anforderungen an den BelegBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), §§ 1, 2 und 2a, Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz, ECG), §§ 5 und 6, Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Art. 3, konsolidierte Fassung, Stand am 1. Januar 2025Bundeskanzlei, Fedlex (amtliches PDF der konsolidierten Fassung) · abgerufen am