Kassenvergleiche richtig lesen: So prüfen Sie Vergleichsseiten
Kurz gesagt
Ob ein Kassenvergleich neutral ist, zeigt sich an drei Punkten: Betreiber, Finanzierung und Sortierparameter; die Ranking-Angabe nach § 5b Abs. 2 UWG schuldet der Betreiber nur, wenn Verbraucher dort nach Angeboten verschiedener Unternehmen suchen können. Deutschland: § 5a, § 5b und § 6 UWG, §§ 5 und 6 DDG; Österreich: § 2 und § 2a UWG, §§ 5 und 6 ECG. Funktions-, Zertifizierungs- und Preisangaben prüfen Sie selbst beim Anbieter, am System oder in der amtlichen Liste nach.
Das Wichtigste
- Deutschland: Kommerzielle Kommunikation in digitalen Diensten muss klar als solche erkennbar sein und den Auftraggeber nennen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DDG).
- Deutschland: Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die Suche nach Angeboten verschiedener Unternehmen an, müssen die Hauptparameter des Rankings und ihre relative Gewichtung von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein; für Betreiber von Online-Suchmaschinen gilt das nicht (§ 5b Abs. 2 UWG).
- Österreich: Dasselbe verlangt § 2 Abs. 6a UWG, wenn Verbraucher mit einem Stichwort, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe nach Produkten verschiedener Anbieter suchen können; die Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation steht in § 6 Abs. 1 ECG.
- Deutschland: § 6 UWG betrifft die vergleichende Werbung, also Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Leistungen erkennbar macht; unlauter ist sie, wenn der Vergleich sich nicht auf Leistungen für den gleichen Bedarf bezieht oder nicht objektiv auf wesentliche, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis gestützt ist (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG).
- Schweiz: Unrichtige oder irreführende Angaben über die eigene Leistung sowie ein Vergleich, der unrichtig, irreführend, unnötig herabsetzend oder anlehnend ist, sind unlauter (Art. 3 Abs. 1 lit. b und e UWG).
- Zertifizierung, Export und Preis prüfen Sie am System, in der amtlichen Liste oder im Angebot, nicht auf der Vergleichsseite.
Worum es bei der Auswahl geht
Ein Kassenvergleich ist eine Quelle für Ihre Entscheidung, nicht die Entscheidung selbst. Brauchbar ist er, wenn er vier Dinge offenlegt: wer ihn erstellt, wovon die Seite lebt, nach welchen Regeln die Reihenfolge der Ergebnisse entsteht und wann die Angaben zuletzt geprüft wurden. Fehlt eine dieser Angaben, lässt sich der Vergleich nicht einordnen.
Dieser Artikel nennt keinen Anbieter und kein Portal und empfiehlt keines. Er beschreibt, welche Angaben eine Vergleichsseite liefern sollte und an welcher Stelle Sie jede Angabe selbst kontrollieren.
Diese Kriterien zählen
Die Tabelle nennt sieben Punkte, an denen sich ein Kassenvergleich messen lassen muss. Die Vorschriften in der zweiten Spalte binden den Betreiber der Seite; das Land steht jeweils dabei. Die letzte Zeile ist eine Prüffrage ohne gesetzliche Grundlage.
| Kriterium | Warum es zählt | So prüfen Sie es selbst | Frage an den Betreiber |
|---|---|---|---|
| Betreiber der Seite | Deutschland: Von Anbietern geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste sind Name, Anschrift, Angaben für die schnelle elektronische Kontaktaufnahme und, soweit eine Eintragung besteht, Register und Registernummer leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ständig verfügbar zu halten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 DDG); Österreich: den Nutzern sind Name oder Firma, geografische Anschrift, Angaben für raschen und unmittelbaren Kontakt einschließlich der elektronischen Postadresse sowie, sofern vorhanden, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht ständig leicht und unmittelbar zugänglich (§ 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 ECG) | Impressum und Kontaktseite öffnen; die Firmenangaben mit dem Handels- oder Firmenbuch abgleichen | Wer betreibt die Seite, und seit wann? |
| Vergütung und Auftraggeber | Deutschland: Kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines digitalen Dienstes ist, muss klar als solche erkennbar sein und die Person nennen, in deren Auftrag sie erfolgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DDG); ein nicht kenntlich gemachter kommerzieller Zweck ist irreführend, wenn er sich nicht aus den Umständen ergibt (§ 5a Abs. 4 UWG). Österreich: § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 ECG, § 2 Abs. 4 Z 2 UWG | Bei den Ergebnissen und im Kleingedruckten nach “Anzeige”, “Werbung” und Partnerhinweisen suchen | Wofür erhalten Sie Geld, und von wem? |
| Sortierung | Deutschland: Können Verbraucher nach Angeboten verschiedener Unternehmen suchen, müssen die Hauptparameter des Rankings und ihre relative Gewichtung von der Ergebnisseite aus unmittelbar und leicht zugänglich sein (§ 5b Abs. 2 UWG; für Betreiber von Online-Suchmaschinen im Sinne des Art. 2 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2019/1150 gilt das nicht); Österreich: § 2 Abs. 6a UWG | Nach einer Erklärung zu Ranking oder Reihenfolge suchen und sie mit der tatsächlichen Liste vergleichen | Welche Parameter wiegen wie viel? |
| Bewertungen | Deutschland: Macht eine Seite Verbraucherbewertungen zugänglich, muss sie sagen, ob und wie sie deren Echtheit prüft (§ 5b Abs. 3 UWG); Österreich: Angabe nach § 2 Abs. 6b UWG, ohne angemessene Prüfschritte ist die Behauptung jedenfalls irreführend (Anhang Z 23b UWG) | Herkunft, Anzahl und Alter der Bewertungen prüfen, nicht nur den Durchschnitt | Wie stellen Sie sicher, dass Bewertende das System genutzt haben? |
| Testsiegel und Auszeichnungen | Angaben über Testergebnisse sowie über Auszeichnungen, Ehrungen und Beziehungen müssen zutreffen (Deutschland: § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 UWG; Österreich: § 2 Abs. 1 Z 2 und 6 UWG) | Prüfstelle, Kriterien, Testumfang und Datum des Siegels suchen | Wer hat wann nach welchen Kriterien getestet? |
| Vergleichsmaßstab | Deutschland: § 6 UWG erfasst die vergleichende Werbung, also Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Leistungen erkennbar macht; unlauter ist ein Vergleich, der sich nicht auf Leistungen für den gleichen Bedarf bezieht, nicht objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis gestützt ist oder einen Mitbewerber herabsetzt (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 UWG); Österreich: vergleichende Werbung, die einen Mitbewerber erkennbar macht, ist zulässig, wenn sie nicht gegen §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3 UWG verstößt (§ 2a Abs. 1 UWG); Schweiz: der Vergleich darf nicht unrichtig, irreführend, unnötig herabsetzend oder anlehnend sein (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG) | Prüfen, ob gleichartige Systeme verglichen werden, und die Zahlen beim beschriebenen Anbieter nachfragen | Woher stammen die Zahlen im Vergleich? |
| Stand der Angaben | Ohne Datum lässt sich ein Preis oder eine Funktion nicht auf einen Stand beziehen | Letztes Änderungsdatum und Stand-Vermerke suchen und das Datum Ihrer eigenen Prüfung notieren | Wann haben Sie diese Angaben zuletzt geprüft? |
Welche Angaben Sie selbst nachprüfen müssen
Ein gekennzeichneter Vergleich ersetzt keine eigene Prüfung. Redaktionelle Empfehlung: Lassen Sie sich die Angaben, auf die Sie Ihre Entscheidung stützen, von Ihrem Vertragspartner zusätzlich schriftlich bestätigen. Sieben Angaben prüfen Sie deshalb an einer Stelle nach, die nicht von der Vergleichsseite bezahlt wird.
| Angabe auf der Vergleichsseite | Wo Sie sie selbst prüfen | Was Sie dort einsehen oder verlangen |
|---|---|---|
| Zertifizierte TSE vorhanden (Deutschland) | Amtliche BSI-Liste der technischen Sicherheitseinrichtungen und die Zertifizierungs-ID im Angebot (TSE-Zertifizierung prüfen) | Abgleich der Zertifizierungs-ID mit Prüfgegenstand und Datum |
| Funktionsumfang | Vorführung oder Testphase am eigenen Artikelstamm (Funktionen prüfen) | Vorführung an Ihren Fällen, nicht am Musterdatensatz |
| Preis und Gesamtkosten | Schriftliches Angebot und Preisliste (Versteckte Kosten, Gesamtkosten berechnen) | Alle Posten einmalig, laufend und beim Ausstieg |
| Laufzeit, Kündigung, Preisänderung | Vertragsentwurf und AGB (Kassenvertrag prüfen) | Zusage schriftlich, nicht nur im Gespräch |
| Datenexport und Datenrückgabe | Vertragsentwurf, Export in der Vorführung (Datenexport im Vertrag) | Format, Frist und wer den Export auslöst |
| Meldung an das Finanzamt | Zusage des Anbieters und die amtliche Stelle (Kassenmeldepflicht) | Wer übermittelt, bis wann, und was das kostet |
| Aussage über ein weniger empfohlenes System | Der beschriebene Anbieter selbst (Fragen an Kassenanbieter) | Ob die Zusammenfassung seines Systems stimmt |
Warnsignale auf Vergleichsseiten
Die folgenden Beobachtungen sind Warnsignale, kein Nachweis eines Rechtsverstoßes: Sie geben Anlass, beim Betreiber oder beim beschriebenen Anbieter nachzufragen.
- Bezahlte Platzierungen sind nicht gekennzeichnet, obwohl die Reihenfolge dem zahlenden Anbieter folgt.
- Die Seite nennt keinen Betreiber, nur ein Kontaktformular oder eine Postadresse.
- Ein Testsiegel steht ohne Prüfstelle, ohne Kriterien und ohne Datum.
- Sternebewertungen stehen ohne Angabe, wie die Echtheit geprüft wird.
- Ein System wird in der Zusammenfassung schlechter dargestellt, als der Anbieter es selbst beschreibt.
- Preise stehen ohne Stand und ohne Angabe, ob Umsatzsteuer enthalten ist (Österreich: § 5 Abs. 2 ECG).
- Eine Aussage wie “gesetzlich vorgeschrieben” steht ohne Paragraph, ohne Land und ohne Datum.
Was die Rechtsordnung verlangt
In Deutschland binden zwei Gesetze den Betreiber: das Digitale-Dienste-Gesetz mit seinen Informationspflichten für geschäftsmäßige digitale Dienste (§ 5 Abs. 1 DDG) und mit der Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation (§ 6 Abs. 1 DDG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit § 5a Abs. 4 für den nicht kenntlich gemachten kommerziellen Zweck, mit § 5b Abs. 2 für die Ranking-Angabe, die nur greift, wenn ein Unternehmer Verbrauchern die Suche nach Angeboten verschiedener Unternehmen anbietet, mit § 5b Abs. 3 für Bewertungen und mit § 6 Abs. 1 und 2 für die vergleichende Werbung.
In Österreich steht die Ranking-Angabe in § 2 Abs. 6a UWG – sie greift, wenn Verbraucher mit einem Stichwort, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe nach Produkten verschiedener Anbieter suchen können –, die Echtheitsangabe zu Bewertungen in § 2 Abs. 6b UWG, die Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation in § 6 Abs. 1 ECG und die Preisauszeichnung in § 5 Abs. 2 ECG. Vergleichende Werbung, die einen Mitbewerber erkennbar macht, ist nur zulässig, wenn sie nicht gegen §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3 UWG verstößt (§ 2a Abs. 1 UWG).
In der Schweiz sind unrichtige oder irreführende Angaben über die eigene Leistung und ein Vergleich unlauter, der unrichtig, irreführend, unnötig herabsetzend oder anlehnend ist (Art. 3 Abs. 1 lit. b und e UWG). Wie viele Systeme eine Seite vergleicht, regelt keine der hier geöffneten Vorschriften; die Auswahl bleibt Sache des Betreibers.
So gehen Sie in fünf Schritten vor
- Prüfen Sie den Betreiber: Impressum, Kontaktweg und Registereintrag, soweit eine Eintragung besteht. Notieren Sie, ob die Seite zu einem Anbieter, einem Händlerverband oder einem unabhängigen Verlag gehört.
- Suchen Sie die beiden Kennzeichnungen: den Hinweis auf bezahlte Platzierung und, falls Verbraucher auf der Seite nach Angeboten verschiedener Anbieter suchen können, die Erklärung zur Reihenfolge der Ergebnisse.
- Halten Sie Prüfstelle, Kriterien und Datum jeder Testaussage fest. Was undatiert ist, behandeln Sie als unbelegt.
- Prüfen Sie Zertifizierung, Funktion, Export und Preis an der Primärquelle nach, wie in der Tabelle oben beschrieben.
- Übertragen Sie nur die bestätigten Angaben in Ihre eigene Vergleichstabelle (Kassenangebote vergleichen) und lassen Sie sich die Zusagen schriftlich bestätigen.