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Versteckte Kosten beim Kassensystem erkennen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Kassenangebot kann Posten ausweisen, die nur einen Teil der Kosten zeigen: Updates, Sicherheitseinrichtung, Support, Zusatzmodule, Meldung der Kasse und Datenexport. Fragen Sie jeden Posten einzeln ab und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben. Bei Verträgen nach deutschem Recht gelten für Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern § 305c und § 307 BGB.

Das Wichtigste

  • Fragen Sie jeden Posten einzeln ab: einmalig, laufend, bei Ausstieg.
  • Deutschland: Elektronische Kassensysteme brauchen eine zertifizierte TSE (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO); fragen Sie nach Preis und Ersatz.
  • Deutschland: Anschaffung und Außerbetriebnahme eines elektronischen Kassensystems sind dem Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen; bei geleasten oder geliehenen Systemen tritt der Beginn von Leasing oder Überlassung an die Stelle des Anschaffungsdatums.
  • Gehören Kassendaten zu den Büchern, Aufzeichnungen oder Belegen, laufen die Aufbewahrungsfristen nach Vertragsende weiter: DE 10, 8 oder 6 Jahre je Unterlagenart, AT 7 Jahre, CH 10 Jahre; in DE und AT kann die Frist länger laufen.
  • Deutsches Recht: Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB), Zweifel gehen zulasten des Verwenders (Abs. 2).

Der Preis in einem Kassenangebot und die Summe, die Sie am Ende zahlen, können auseinanderliegen. Der Artikel führt die Posten auf, nach denen Sie fragen sollten, und gibt zu jedem eine Frage an den Anbieter. Er nennt keine Preise, weil ein Angebot nur seine eigenen Posten kennt.

Diese Posten sollten in jedem Angebot stehen

Die Tabelle zeigt je Posten, warum er in einem Angebot fehlen kann und was Sie fragen. Länderhinweise stehen in der Zeile.

Posten Warum er fehlen kann Frage an den Anbieter
Einrichtung, Datenübernahme, Schulung Sie kann als eigene Dienstleistung berechnet werden Ist die Einrichtung im Preis? Wie viele Schulungsstunden?
Updates und Funktionserweiterungen Sie können im Abo stecken oder nur für bestimmte Versionen gelten Sind alle Updates im Preis, auch bei Gesetzesänderungen? Bis zu welcher Version?
Support Hotline, Fernwartung und Einsatz vor Ort können getrennt abgerechnet werden Welche Zeiten, welche Reaktionszeit, was kostet ein Einsatz vor Ort? (Support prüfen)
Zusatzmodule und Lizenzen Küchendrucker, Schnittstellen oder weitere Kassenplätze können eigene Lizenzen brauchen Welche Module sind enthalten, was kostet jede Erweiterung je Monat?
Sicherheitseinrichtung, Deutschland Elektronische Kassensysteme müssen durch eine zertifizierte TSE gesichert sein (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO); die offene Ladenkasse ist ausgenommen Ist die TSE im Preis? Einmalig oder im Abo? Was kostet ein Ersatz bei Defekt oder Ablauf? (TSE-Zertifikat)
Meldung der Kasse, Deutschland Anschaffung und Außerbetriebnahme eines elektronischen Kassensystems sind dem Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen (§ 146a Abs. 4 Satz 2 AO); bei geleasten oder geliehenen Systemen gilt statt des Anschaffungsdatums der Beginn des Leasings, des Leihvertrags oder der Zurverfügungstellung (AEAO Nr. 1.16.2.6) Übernimmt der Anbieter die Übermittlung in Vollmacht? Zu welchem Preis? (Kassenmeldung)
Preisänderungen Ein Vertrag kann Anpassungen vorsehen Gibt es eine Preisanpassungsklausel, in welcher Höhe, wann? (Kassenvertrag prüfen)
Hardware-Ersatz Verschleißteile und Austausch können ausgeschlossen sein Wer zahlt Drucker, Lade und Display nach Ablauf der Garantie? Wie schnell kommt Ersatz?
Mindestlaufzeit und Kündigung Verlängerungen können im Vertrag stehen Wie lange bin ich gebunden? Was kostet eine vorzeitige Beendigung?
Rückgabe von Geräten, Miete Rücksendung und Datenlöschung können berechnet werden Wer trägt Versand und Datenlöschung am Ende?
Datenexport und Aufbewahrung Der Export kann kostenpflichtig oder nur in einem Format angeboten sein In welchem Format, zu welchem Preis, wie lange bleibt der Zugriff nach Vertragsende? (Datenexport)
Zahlungsgebühren und Terminal Sie können getrennt vom Kassenpreis abgerechnet werden Welche Entgelte fallen je Zahlung an, gibt es Mindest- oder Fixbeträge?

Warum der Datenexport mehr als eine Komfortfrage ist

Aufbewahrungsfristen enden nicht mit dem Vertrag. Soweit Daten aus der Kasse zu den Büchern, Aufzeichnungen oder Belegen Ihres Betriebs gehören, müssen Sie sie weiter aufbewahren. Die Tabelle nennt die Grundfristen je Land.

Land Frist Norm
Deutschland 10 Jahre (Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Abschlüsse); 8 Jahre (Buchungsbelege); 6 Jahre (übrige Unterlagen) § 147 Abs. 3 AO
Österreich 7 Jahre ab Schluss des Kalenderjahres (bei abweichendem Wirtschaftsjahr des Kalenderjahres, in dem es endet) § 132 Abs. 1 BAO
Schweiz zehn Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres Art. 958f Abs. 1 OR

In Deutschland beginnt die Frist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde, der Buchungsbeleg entstanden ist oder die Aufzeichnung vorgenommen wurde (§ 147 Abs. 4 AO). Sie läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). In Österreich sind Bücher und Aufzeichnungen darüber hinaus aufzubewahren, solange sie für anhängige Abgabenverfahren von Bedeutung sind (§ 132 Abs. 1 Satz 1 BAO). Fragen Sie deshalb vor Vertragsschluss, wie Sie an Ihre Daten kommen, wenn der Vertrag endet. Altdaten beim Wechsel: Altdaten aufbewahren.

Was das Recht zu Klauseln im Kleingedruckten sagt

Für Verträge nach deutschem Recht gilt: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Seite der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Gegenüber Unternehmern finden § 305 Abs. 2 und 3 sowie § 308 Nr. 1, 2 bis 9 und § 309 BGB keine Anwendung; § 307 Abs. 1 und 2 BGB gilt auch dort (§ 310 Abs. 1 BGB).

Zwei Regeln helfen Ihnen beim Lesen. Eine Bestimmung, die so ungewöhnlich ist, dass Sie nicht mit ihr rechnen mussten, wird nicht Vertragsbestandteil; Zweifel bei der Auslegung gehen zulasten dessen, der die Bedingungen stellt (§ 305c Abs. 1 und 2 BGB). Eine Bestimmung ist zudem unwirksam, wenn sie Sie unangemessen benachteiligt, was sich auch daraus ergeben kann, dass sie nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 BGB). Ob das für eine bestimmte Klausel zutrifft, lässt sich nicht pauschal sagen. Verträge nach österreichischem oder schweizerischem Recht folgen anderen Vorschriften, die dieser Artikel nicht behandelt.

Warnsignale im Angebot

  • Ein Preis ohne Aufschlüsselung in einmalig und laufend.
  • Posten, die der Anbieter nicht schriftlich benennen will.
  • Ein Verweis auf eine Preisliste, die Sie vor Vertragsschluss nicht erhalten.
  • Eine Preisanpassungsklausel ohne Höchstgrenze oder Anlass.
  • Ein Export nur über den Anbieter und ohne Formatangabe.

So prüfen Sie ein Angebot in fünf Schritten

  1. Legen Sie die Tabelle oben neben das Angebot und markieren Sie jeden Posten, der darin nicht steht.
  2. Fragen Sie schriftlich nach den markierten Posten und lassen Sie sich die Antworten bestätigen.
  3. Tragen Sie die Antworten in die Kostenrechnung ein (Gesamtkosten berechnen).
  4. Lesen Sie die Geschäftsbedingungen auf Klauseln zu Preisänderung, Laufzeit, Rückgabe und Datenzugriff.
  5. Vergleichen Sie die Summen mehrerer Angebote über dieselbe Laufzeit (Kosten in Deutschland, Österreich, Schweiz).

Häufige Fragen

Darf der Anbieter im Kleingedruckten zusätzliche Kosten verlangen?

Nur, wenn die Klausel wirksam Vertragsbestandteil ist. Nach deutschem Recht werden überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB), und eine Klausel kann unwirksam sein, wenn sie unangemessen benachteiligt oder nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 BGB). Ob das bei Ihrer Klausel zutrifft, entscheidet sich im Einzelfall.

Wer meldet meine Kasse dem Finanzamt, wenn ich sie miete?

In Deutschland bleibt der Steuerpflichtige verpflichtet, der die Kasse betreibt, nicht der Vermieter. Er kann eine bevollmächtigte Person mit der Übermittlung beauftragen (AEAO zu § 146a Nr. 1.16.1.1). Fragen Sie, ob der Anbieter das anbietet und was es kostet.

Gilt diese Liste auch für Österreich und die Schweiz?

Die Fragen zu Updates, Support, Zusatzmodulen und Datenexport gelten in allen drei Ländern. TSE und Kassenmeldung betreffen Deutschland; die Registrierung der Registrierkasse in Österreich behandelt ein eigener Artikel.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 305, 305c, 307 und 310 (Allgemeine Geschäftsbedingungen)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Abgabenordnung (AO), § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Abgabenordnung (AO), § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a, Nr. 1.16.2.6 (Stand 30. Juni 2023; Änderungen vom 28. Juni 2024, 3. März 2025, 1. September 2025 und 17. März 2026 berühren Nr. 1.16.2.6 nicht)Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Wiedergabe des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  5. Bundesabgabenordnung (BAO), § 132 Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen, geltende FassungRechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 958f Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher, Stand am 1. Oktober 2026Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Fedlex) · abgerufen am