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Welche Funktionen muss eine Kasse haben? Checkliste

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für elektronische Kassen in Deutschland und für registrierkassenpflichtige Betriebe in Österreich regeln die Normen vor allem Einzelaufzeichnung (in Österreich der Barumsätze), Manipulationsschutz, Beleg und Datenexport. Tischplan, Warengruppen oder Schnittstellen sind in den geöffneten Quellen kein gesetzliches Muss. Die Schweiz ist ausgeklammert.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen jeden Vorgang einzeln aufzeichnen und mit einer zertifizierten TSE schützen (§ 146a Abs. 1 AO).
  • Österreich: Wer nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO ein Aufzeichnungssystem einsetzen muss, braucht Signatur oder Siegel je Barumsatz (§ 131b Abs. 2 BAO); Ausnahme: ein vom Finanzamt bestätigtes geschlossenes Gesamtsystem (§ 131b Abs. 4 BAO, § 20 Abs. 2 RKSV).
  • Österreich: Bei Registrierkassenpflicht ist das Datenerfassungsprotokoll mindestens vierteljährlich extern zu sichern (§ 7 Abs. 3 RKSV).
  • Deutschland: Nach den GoBD (BMF-Schreiben, Rz. 58, 59) sind Änderungen an elektronischen Aufzeichnungen zu protokollieren.
  • Österreich: Seit 1. Oktober 2026 ist auf Verlangen des Empfängers oder der Abgabenbehörde ein physischer Beleg auszudrucken; ein rein elektronischer Beleg genügt dafür nicht (§ 132a Abs. 1 BAO).
  • Kein gesetzliches Muss in den geöffneten Quellen gefunden: Tischplan, Warengruppen, Rabatte, Schnittstellen zur Buchhaltung.

Wer Kassen vergleicht, stößt auf lange Funktionslisten, in denen Pflichtmerkmale und Komfort gleichrangig stehen. Diese Seite trennt beides: zuerst, was Deutschland und Österreich an Eigenschaften verlangen, dann, was ein Betrieb nach seinem Ablauf braucht. Sie bewertet keine Anbieter.

Worum es bei der Auswahl geht

Die Tabellen gelten für Betriebe mit elektronischer Kasse in Deutschland und in Österreich. Die Schweiz ist ausgeklammert: KassenSichV und RKSV sind dort nicht anzuwenden; ob andere Pflichten gelten, erklärt Kassenpflicht und Buchführung in der Schweiz. Die Tags bedeuten: KassenSichV (Verordnung mit Technikregeln für elektronische Aufzeichnungssysteme, Deutschland), RKSV (Registrierkassensicherheitsverordnung, Österreich), GoBD (Schreiben des Bundesfinanzministeriums, keine Rechtsnorm, Deutschland). Wer die Pflichten für sich noch nicht geklärt hat, beginnt mit der TSE-Pflicht oder der Registrierkassenpflicht.

Diese Kriterien zählen: Funktionen mit gesetzlichem Bezug

Die Tabelle nennt je Funktion das Land mit Grundlage, den Prüfweg und die Frage an den Anbieter. Eine Zeile gilt nur für den genannten Betrieb: in Österreich nur bei bestehender Registrierkassenpflicht und nur für Barumsätze (dazu zählt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte), in Deutschland bei Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems.

Funktion Land und Grundlage So prüfen Sie es Frage an den Anbieter
Jeden Geschäftsvorfall einzeln aufzeichnen (AT: jeden Barumsatz) DE: § 146a Abs. 1 Satz 1 AO; GoBD Rz. 39. AT: Bareinnahmen einzeln erfassen, § 131b Abs. 1 Z 1 BAO; jeder einzelne Barumsatz im Datenerfassungsprotokoll, § 7 Abs. 1 RKSV Drei Testverkäufe (in Österreich mit Barzahlung), danach das Journal ansehen Wird jeder Vorgang einzeln gespeichert?
Manipulationsschutz DE: zertifizierte TSE, § 146a Abs. 1 Satz 2 AO; Transaktion mit Nummer und Zeitpunkten, §§ 2, 3 KassenSichV. AT: Signatur oder Siegel je Barumsatz, § 131b Abs. 2 BAO; §§ 4, 9 RKSV; entfällt die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit nur bei einem vom Finanzamt bestätigten geschlossenen Gesamtsystem (§ 131b Abs. 4 BAO, § 20 Abs. 2 RKSV; antragsbefugt nur mit mehr als 30 Registrierkassen, § 20 Abs. 4 RKSV) Seriennummer der Sicherheitseinrichtung auf dem Beleg lesen Welche TSE beziehungsweise Signatur- oder Siegelerstellungseinheit ist enthalten?
Beleg ausgeben DE: § 146a Abs. 2 AO (Befreiung auf Antrag möglich, Satz 2); Inhalte § 6 KassenSichV. AT: Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung, § 5 Abs. 1 RKSV; seit 1. Oktober 2026 zusätzlich Ausdruck eines physischen Belegs auf Verlangen des Empfängers oder der Abgabenbehörde, § 132a Abs. 1 BAO; Belegdaten und maschinenlesbarer Code, § 11 RKSV Beleg im Test ansehen, in Österreich auch einen Ausdruck auf Verlangen auslösen Welche Angaben druckt der Beleg, wie kommt der digitale Beleg zum Kunden, wie erhalte ich auf Verlangen einen Ausdruck?
Steuersatz auf dem Beleg DE: Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung, § 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV. AT: Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen, § 9 Abs. 2 Z 4 RKSV Waren mit zwei Steuersätzen verkaufen und den Beleg ansehen Wie werden Steuersätze gepflegt und geändert, wie erscheinen sie auf dem Beleg?
Änderungen und Stornos nachvollziehbar DE: § 146 Abs. 4 AO; GoBD Rz. 58, 59 (Änderungen protokollieren). AT: Storno- und Trainingsbuchungen erfassen und kennzeichnen, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3 RKSV Storno ausführen, im Journal nachsehen Bleibt der ursprüngliche Vorgang erhalten, wer storniert?
Datenexport für die Prüfung DE: einheitliche digitale Schnittstelle, § 4 KassenSichV; Datenzugriff GoBD Rz. 165 bis 167. AT: Export des Datenerfassungsprotokolls, § 7 Abs. 5 RKSV Probeexport beauftragen In welchem Format erhalte ich die Daten, was kostet es?
Speichern und Sichern DE: nichtflüchtig, vollständig, § 3 Abs. 1 KassenSichV. AT: mindestens vierteljährlich extern sichern, § 7 Abs. 3 RKSV Sicherungsablauf beschreiben lassen Wer sichert, wohin, wie oft?
Monats- und Jahresbeleg nur AT: § 8 Abs. 2 und 3 RKSV Funktion in der Demo vorführen lassen Wie erstelle ich den Jahresbeleg, wie prüfe ich ihn?
Startbeleg und Kassenidentifikationsnummer nur AT: § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 RKSV Ersten Beleg des Testgeräts ansehen Wer legt den Startbeleg an?
Unterlagen für die Verfahrensdokumentation DE: GoBD Rz. 151 bis 154 (Betreiberpflicht, Anbieter kann zuarbeiten) Handbuch und Versionsangabe anfordern Welche Systemdokumentation liefern Sie?

Daneben gibt es Pflichten, die der Betrieb selbst erfüllt und die kein Kassenmerkmal sind, etwa die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO in Deutschland (Kassenmeldepflicht) und die Anmeldung der Registrierkasse in FinanzOnline in Österreich (Registrierung in FinanzOnline).

Sinnvoll oder verzichtbar: Funktionen ohne gesetzlichen Bezug

In den geöffneten Quellen haben wir für diese Funktionen kein gesetzliches Muss gefunden. Ob sie sinnvoll sind, entscheidet Ihr Ablauf. Die Einstufung ist unsere Einschätzung.

Funktion Sinnvoll, wenn … Verzichtbar, wenn …
Tischplan, Rechnung teilen Sie am Tisch abrechnen Sie nur am Tresen verkaufen
Warengruppen und Auswertungen Sie nach Sortiment steuern (Berichte) wenige Artikel, Auswertung außerhalb der Kasse
Offline-Betrieb das Netz unsicher ist (Kasse ohne Internet) stabiles Netz und ein Ersatzverfahren
Anbindung des Kartenterminals viele Kartenzahlungen (Kartenzahlung in der Kasse) Terminal läuft getrennt
Schnittstelle zur Buchhaltung die Buchhaltung die Kassendaten übernimmt (Schnittstellen) die Daten werden händisch gebucht
Steuersatz je Artikel hinterlegen Sie Waren mit verschiedenen Steuersätzen verkaufen alle Waren denselben Satz haben
Mehrere Standorte zentrale Preise und Berichte ein Standort

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Der Anbieter beschreibt Pflichten nur als „zertifiziert“ oder „konform“, ohne Land, Norm oder Nachweis zu nennen.
  • Datenexport fehlt im Angebot oder kostet extra, ohne dass das Format genannt ist.
  • Funktionen für ein anderes Land (RKSV-Funktionen in einem deutschen Angebot oder umgekehrt) stehen als Pflichterfüllung im Text.
  • Updates für Gesetzesänderungen sind nicht zugesagt oder kostenpflichtig, die Zuständigkeit ist offen.
  • Muss-Funktionen sind nur im Prospekt, nicht im Vertrag benannt (Kassenvertrag prüfen).

Welche Funktionen für welchen Betrieb

Betrieb Das wiegt am meisten Typische Zusatzfunktion
Einzelhandel, ein Standort Beleg, Steuersatz auf dem Beleg, Export Artikelstamm mit Barcode
Gastronomie mit Tischservice Storno nachvollziehbar, Teilzahlung Tischplan, Küchendrucker
Marktstand ohne Netz Offline, Sicherung Mobile Kasse
Mehrere Filialen Export, Rechte, zentrale Preise Berichte über alle Standorte

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Streichen Sie aus der ersten Tabelle die Zeilen, die für Ihr Land oder Ihren Betrieb nicht gelten.
  2. Übernehmen Sie die übrigen als Muss in Ihren Anforderungskatalog.
  3. Ergänzen Sie aus der zweiten Tabelle nur, was zu Ihrem Ablauf passt, als Soll oder Kann.
  4. Verlangen Sie je Muss-Zeile eine schriftliche Antwort des Anbieters (Fragen an Kassenanbieter).
  5. Prüfen Sie die Zeilen im Test mit echten Bons (Kasse testen) und rechnen Sie die Kosten gesondert (Was kostet ein Kassensystem in Deutschland?, Was kostet eine Registrierkasse in Österreich?). Anbieterprofile finden Sie auf kassenvergleicher.de.

Häufige Fragen

Muss meine Kasse in Österreich Monatsbelege und Jahresbelege erstellen?

Wenn der Betrieb unter die Registrierkassenpflicht fällt, schreibt die RKSV Monats- und Jahresbeleg vor (§ 8 Abs. 2 und 3 RKSV). Die Pflicht steht in der RKSV, also im österreichischen Recht; für Deutschland haben wir sie in den geöffneten Quellen nicht gefunden. Die Einzelheiten stehen im Artikel zu Monats- und Jahresbeleg.

Ist eine Kasse GoBD-konform, wenn der Anbieter das sagt?

Die GoBD sind ein Schreiben der Finanzverwaltung, kein Gütesiegel. Bestätigt der Anbieter Konformität, verlangen Sie, dass er benennt, welche Anforderungen er meint, und halten Sie die Antwort schriftlich fest.

Brauche ich als kleiner Betrieb alle Funktionen der Tabelle?

Die Funktionen mit gesetzlichem Bezug brauchen Sie, sobald Ihr Betrieb unter die jeweilige Pflicht fällt, in Österreich also bei Überschreiten der Grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO. Alle anderen Funktionen sind Entscheidung nach Ihrem Ablauf.

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Abgabenordnung (AO), § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für AufzeichnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), §§ 1 bis 6Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bundesabgabenordnung (BAO), § 131bBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem (RIS) · abgerufen am
  5. Bundesabgabenordnung (BAO), § 132a, gültig ab 1.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem (RIS) · abgerufen am
  6. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 6 Anforderungen an den BelegBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), Gesamte Rechtsvorschrift, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem (RIS) · abgerufen am
  8. BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (GZ IV A 4 - S 0316/19/10003 :001), Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD); Kopie der Bayerischen FinanzverwaltungBayerisches Landesamt für Steuern (Kopie des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  9. BMF-Schreiben vom 11. März 2024, Änderung der GoBD; Kopie der Bayerischen FinanzverwaltungBayerisches Landesamt für Steuern (Kopie des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  10. BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025, 2. Änderung der GoBD; Kopie der Bayerischen FinanzverwaltungBayerisches Landesamt für Steuern (Kopie des BMF-Schreibens) · abgerufen am