Welche Funktionen muss eine Kasse haben? Checkliste
Kurz gesagt
Für elektronische Kassen in Deutschland und für registrierkassenpflichtige Betriebe in Österreich regeln die Normen vor allem Einzelaufzeichnung (in Österreich der Barumsätze), Manipulationsschutz, Beleg und Datenexport. Tischplan, Warengruppen oder Schnittstellen sind in den geöffneten Quellen kein gesetzliches Muss. Die Schweiz ist ausgeklammert.
Das Wichtigste
- Deutschland: Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen jeden Vorgang einzeln aufzeichnen und mit einer zertifizierten TSE schützen (§ 146a Abs. 1 AO).
- Österreich: Wer nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO ein Aufzeichnungssystem einsetzen muss, braucht Signatur oder Siegel je Barumsatz (§ 131b Abs. 2 BAO); Ausnahme: ein vom Finanzamt bestätigtes geschlossenes Gesamtsystem (§ 131b Abs. 4 BAO, § 20 Abs. 2 RKSV).
- Österreich: Bei Registrierkassenpflicht ist das Datenerfassungsprotokoll mindestens vierteljährlich extern zu sichern (§ 7 Abs. 3 RKSV).
- Deutschland: Nach den GoBD (BMF-Schreiben, Rz. 58, 59) sind Änderungen an elektronischen Aufzeichnungen zu protokollieren.
- Österreich: Seit 1. Oktober 2026 ist auf Verlangen des Empfängers oder der Abgabenbehörde ein physischer Beleg auszudrucken; ein rein elektronischer Beleg genügt dafür nicht (§ 132a Abs. 1 BAO).
- Kein gesetzliches Muss in den geöffneten Quellen gefunden: Tischplan, Warengruppen, Rabatte, Schnittstellen zur Buchhaltung.
Wer Kassen vergleicht, stößt auf lange Funktionslisten, in denen Pflichtmerkmale und Komfort gleichrangig stehen. Diese Seite trennt beides: zuerst, was Deutschland und Österreich an Eigenschaften verlangen, dann, was ein Betrieb nach seinem Ablauf braucht. Sie bewertet keine Anbieter.
Worum es bei der Auswahl geht
Die Tabellen gelten für Betriebe mit elektronischer Kasse in Deutschland und in Österreich. Die Schweiz ist ausgeklammert: KassenSichV und RKSV sind dort nicht anzuwenden; ob andere Pflichten gelten, erklärt Kassenpflicht und Buchführung in der Schweiz. Die Tags bedeuten: KassenSichV (Verordnung mit Technikregeln für elektronische Aufzeichnungssysteme, Deutschland), RKSV (Registrierkassensicherheitsverordnung, Österreich), GoBD (Schreiben des Bundesfinanzministeriums, keine Rechtsnorm, Deutschland). Wer die Pflichten für sich noch nicht geklärt hat, beginnt mit der TSE-Pflicht oder der Registrierkassenpflicht.
Diese Kriterien zählen: Funktionen mit gesetzlichem Bezug
Die Tabelle nennt je Funktion das Land mit Grundlage, den Prüfweg und die Frage an den Anbieter. Eine Zeile gilt nur für den genannten Betrieb: in Österreich nur bei bestehender Registrierkassenpflicht und nur für Barumsätze (dazu zählt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte), in Deutschland bei Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems.
| Funktion | Land und Grundlage | So prüfen Sie es | Frage an den Anbieter |
|---|---|---|---|
| Jeden Geschäftsvorfall einzeln aufzeichnen (AT: jeden Barumsatz) | DE: § 146a Abs. 1 Satz 1 AO; GoBD Rz. 39. AT: Bareinnahmen einzeln erfassen, § 131b Abs. 1 Z 1 BAO; jeder einzelne Barumsatz im Datenerfassungsprotokoll, § 7 Abs. 1 RKSV | Drei Testverkäufe (in Österreich mit Barzahlung), danach das Journal ansehen | Wird jeder Vorgang einzeln gespeichert? |
| Manipulationsschutz | DE: zertifizierte TSE, § 146a Abs. 1 Satz 2 AO; Transaktion mit Nummer und Zeitpunkten, §§ 2, 3 KassenSichV. AT: Signatur oder Siegel je Barumsatz, § 131b Abs. 2 BAO; §§ 4, 9 RKSV; entfällt die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit nur bei einem vom Finanzamt bestätigten geschlossenen Gesamtsystem (§ 131b Abs. 4 BAO, § 20 Abs. 2 RKSV; antragsbefugt nur mit mehr als 30 Registrierkassen, § 20 Abs. 4 RKSV) | Seriennummer der Sicherheitseinrichtung auf dem Beleg lesen | Welche TSE beziehungsweise Signatur- oder Siegelerstellungseinheit ist enthalten? |
| Beleg ausgeben | DE: § 146a Abs. 2 AO (Befreiung auf Antrag möglich, Satz 2); Inhalte § 6 KassenSichV. AT: Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung, § 5 Abs. 1 RKSV; seit 1. Oktober 2026 zusätzlich Ausdruck eines physischen Belegs auf Verlangen des Empfängers oder der Abgabenbehörde, § 132a Abs. 1 BAO; Belegdaten und maschinenlesbarer Code, § 11 RKSV | Beleg im Test ansehen, in Österreich auch einen Ausdruck auf Verlangen auslösen | Welche Angaben druckt der Beleg, wie kommt der digitale Beleg zum Kunden, wie erhalte ich auf Verlangen einen Ausdruck? |
| Steuersatz auf dem Beleg | DE: Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung, § 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV. AT: Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen, § 9 Abs. 2 Z 4 RKSV | Waren mit zwei Steuersätzen verkaufen und den Beleg ansehen | Wie werden Steuersätze gepflegt und geändert, wie erscheinen sie auf dem Beleg? |
| Änderungen und Stornos nachvollziehbar | DE: § 146 Abs. 4 AO; GoBD Rz. 58, 59 (Änderungen protokollieren). AT: Storno- und Trainingsbuchungen erfassen und kennzeichnen, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3 RKSV | Storno ausführen, im Journal nachsehen | Bleibt der ursprüngliche Vorgang erhalten, wer storniert? |
| Datenexport für die Prüfung | DE: einheitliche digitale Schnittstelle, § 4 KassenSichV; Datenzugriff GoBD Rz. 165 bis 167. AT: Export des Datenerfassungsprotokolls, § 7 Abs. 5 RKSV | Probeexport beauftragen | In welchem Format erhalte ich die Daten, was kostet es? |
| Speichern und Sichern | DE: nichtflüchtig, vollständig, § 3 Abs. 1 KassenSichV. AT: mindestens vierteljährlich extern sichern, § 7 Abs. 3 RKSV | Sicherungsablauf beschreiben lassen | Wer sichert, wohin, wie oft? |
| Monats- und Jahresbeleg | nur AT: § 8 Abs. 2 und 3 RKSV | Funktion in der Demo vorführen lassen | Wie erstelle ich den Jahresbeleg, wie prüfe ich ihn? |
| Startbeleg und Kassenidentifikationsnummer | nur AT: § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 RKSV | Ersten Beleg des Testgeräts ansehen | Wer legt den Startbeleg an? |
| Unterlagen für die Verfahrensdokumentation | DE: GoBD Rz. 151 bis 154 (Betreiberpflicht, Anbieter kann zuarbeiten) | Handbuch und Versionsangabe anfordern | Welche Systemdokumentation liefern Sie? |
Daneben gibt es Pflichten, die der Betrieb selbst erfüllt und die kein Kassenmerkmal sind, etwa die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO in Deutschland (Kassenmeldepflicht) und die Anmeldung der Registrierkasse in FinanzOnline in Österreich (Registrierung in FinanzOnline).
Sinnvoll oder verzichtbar: Funktionen ohne gesetzlichen Bezug
In den geöffneten Quellen haben wir für diese Funktionen kein gesetzliches Muss gefunden. Ob sie sinnvoll sind, entscheidet Ihr Ablauf. Die Einstufung ist unsere Einschätzung.
| Funktion | Sinnvoll, wenn … | Verzichtbar, wenn … |
|---|---|---|
| Tischplan, Rechnung teilen | Sie am Tisch abrechnen | Sie nur am Tresen verkaufen |
| Warengruppen und Auswertungen | Sie nach Sortiment steuern (Berichte) | wenige Artikel, Auswertung außerhalb der Kasse |
| Offline-Betrieb | das Netz unsicher ist (Kasse ohne Internet) | stabiles Netz und ein Ersatzverfahren |
| Anbindung des Kartenterminals | viele Kartenzahlungen (Kartenzahlung in der Kasse) | Terminal läuft getrennt |
| Schnittstelle zur Buchhaltung | die Buchhaltung die Kassendaten übernimmt (Schnittstellen) | die Daten werden händisch gebucht |
| Steuersatz je Artikel hinterlegen | Sie Waren mit verschiedenen Steuersätzen verkaufen | alle Waren denselben Satz haben |
| Mehrere Standorte | zentrale Preise und Berichte | ein Standort |
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Der Anbieter beschreibt Pflichten nur als „zertifiziert“ oder „konform“, ohne Land, Norm oder Nachweis zu nennen.
- Datenexport fehlt im Angebot oder kostet extra, ohne dass das Format genannt ist.
- Funktionen für ein anderes Land (RKSV-Funktionen in einem deutschen Angebot oder umgekehrt) stehen als Pflichterfüllung im Text.
- Updates für Gesetzesänderungen sind nicht zugesagt oder kostenpflichtig, die Zuständigkeit ist offen.
- Muss-Funktionen sind nur im Prospekt, nicht im Vertrag benannt (Kassenvertrag prüfen).
Welche Funktionen für welchen Betrieb
| Betrieb | Das wiegt am meisten | Typische Zusatzfunktion |
|---|---|---|
| Einzelhandel, ein Standort | Beleg, Steuersatz auf dem Beleg, Export | Artikelstamm mit Barcode |
| Gastronomie mit Tischservice | Storno nachvollziehbar, Teilzahlung | Tischplan, Küchendrucker |
| Marktstand ohne Netz | Offline, Sicherung | Mobile Kasse |
| Mehrere Filialen | Export, Rechte, zentrale Preise | Berichte über alle Standorte |
So vergleichen Sie in fünf Schritten
- Streichen Sie aus der ersten Tabelle die Zeilen, die für Ihr Land oder Ihren Betrieb nicht gelten.
- Übernehmen Sie die übrigen als Muss in Ihren Anforderungskatalog.
- Ergänzen Sie aus der zweiten Tabelle nur, was zu Ihrem Ablauf passt, als Soll oder Kann.
- Verlangen Sie je Muss-Zeile eine schriftliche Antwort des Anbieters (Fragen an Kassenanbieter).
- Prüfen Sie die Zeilen im Test mit echten Bons (Kasse testen) und rechnen Sie die Kosten gesondert (Was kostet ein Kassensystem in Deutschland?, Was kostet eine Registrierkasse in Österreich?). Anbieterprofile finden Sie auf kassenvergleicher.de.