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Pop-up-Restaurant und Pop-up-Store: Planung und Rechtliches

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Auch ein befristetes Lokal oder Geschäft ist anzumelden: In Deutschland zeigen Sie ein stehendes Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn an (§ 14 Abs. 1 GewO), in Österreich melden Sie es bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standorts an (§ 339 Abs. 1 GewO 1994). Die Befristung regeln Sie im Mietvertrag; in Deutschland endet ein auf bestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag mit Ablauf dieser Zeit (§ 542 Abs. 2 BGB).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Gewerbeanzeige gleichzeitig mit dem Beginn eines stehenden Gewerbes (§ 14 Abs. 1 GewO); die Vorschrift nennt keine Mindestdauer.
  • Österreich: Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes (§ 339 Abs. 1 GewO 1994); Gastgewerbe nach § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994.
  • Deutschland: Das Bundes-Gaststättengesetz verlangt die Erlaubnis für ein Gaststättengewerbe (§ 2 Abs. 1), ausgenommen zum Beispiel zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke (§ 2 Abs. 2); aus besonderem Anlass kann ein erlaubnispflichtiger Betrieb vorübergehend auf Widerruf gestattet werden (§ 12 Abs. 1). Länder können eigenes Recht haben.
  • Deutschland: Ein Mietvertrag über Räume, die keine Wohnräume sind, gilt für unbestimmte Zeit, wenn er für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird (§ 578 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 550 BGB).
  • Deutschland: Ein elektronisches Aufzeichnungssystem melden Sie dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme (§ 146a Abs. 4 AO).

Ein Pop-up läuft für Wochen oder Monate. Der Artikel ordnet, was Sie dennoch anmelden, wie Sie die Mietzeit begrenzen und ab welchem Umsatz sich das Pop-up trägt.

Worauf es ankommt

Die Vorschriften knüpfen an die Tätigkeit an, nicht an die geplante Dauer. § 14 Abs. 1 GewO verlangt die Anzeige bei Beginn eines selbstständigen stehenden Gewerbes. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nimmt von der Registrierung als Lebensmittelbetrieb nur Tätigkeiten aus, denen eine gewisse Kontinuität und ein gewisser Organisationsgrad fehlen, etwa bei Vereinsfesten, und bezeichnet das als Einzelfallentscheidung. Redaktionelle Empfehlung: Melden Sie ein Pop-up mit festem Standort, Öffnungszeiten und Personal, bis die Behörde etwas anderes bestätigt.

Die Varianten im Überblick

Variante Besonderheit Was Sie klären
Pop-up-Restaurant in fremden Räumen Speisen und Getränke vor Ort Gewerbe, Lebensmittelregistrierung, Alkohol, Mietvertrag
Pop-up-Store im Handel Waren statt Verzehr Gewerbe, Kassensystem, Mietvertrag, Ladenöffnung (Ladenöffnungszeiten)
Mobiler Stand oder Foodtruck Standort wechselt Foodtruck starten, mobiler Verkaufsstand in Österreich

Anmeldungen nach Land

Die Spalte „Frist“ nennt nur gesetzliche Fristen. Wie lange ein Amt braucht, hängt von der Stelle ab; erfragen Sie es dort vor der Planung des Starttermins.

Aufgabe Deutschland Österreich
Gewerbe Anzeige gleichzeitig mit dem Beginn (§ 14 Abs. 1 GewO) Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes (§ 339 Abs. 1 GewO 1994); Gastgewerbe für Verabreichung und Ausschank (§ 111 Abs. 1 Z 2), siehe Gastgewerbe in Österreich
Lebensmittelbetrieb Meldung zur Registrierung (Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004) dieselbe Verordnung
Alkohol Soweit das Bundes-GastG gilt: Erlaubnis für ein Gaststättengewerbe (Verzehr vor Ort; Ausnahmen in § 2 Abs. 2) oder vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass (§§ 1, 2, 12 GastG); Landesrecht kann abweichen Ausschank von Getränken gehört zum Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994)
Räume Mietvertrag; Nutzung beim Bauamt klären Betriebsanlage ist eine örtlich gebundene Einrichtung, die nicht bloß vorübergehend dient (§ 74 Abs. 1 GewO 1994); ob ein Pop-up darunter fällt, klärt die Behörde
Kasse Meldung des elektronischen Aufzeichnungssystems binnen eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme (§ 146a Abs. 4 AO) siehe Registrierkassenpflicht in Österreich

Für die Schweiz klären Sie die Bewilligung beim Kanton des Betriebs; siehe Wirtepatent und Betriebsbewilligung in der Schweiz.

Wie Sie die Mietzeit begrenzen (Deutschland)

Ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf dieser Zeit, wenn es nicht außerordentlich gekündigt oder verlängert wird (§ 542 Abs. 2 BGB). Für Geschäftsräume gilt § 550 BGB mit der Maßgabe, dass ein Vertrag für längere Zeit als ein Jahr, der nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt (§ 578 Abs. 1, 2). Ein Pop-up über ein Jahr braucht also die Textform, sonst entfällt die Befristung. Redaktionelle Empfehlung: Schließen Sie auch kürzere Verträge in Textform, damit Laufzeit und Rückgabe belegt sind. Das Mietrecht in Österreich und der Schweiz behandelt dieser Artikel nicht; fragen Sie die Rechtsberatung.

Beispielrechnung: Wann sich ein Pop-up trägt

Annahmen (erfundene Zahlen): acht Wochen, fünf Öffnungstage je Woche, also 40 Tage; Wareneinsatz 30 Prozent vom Nettoverkaufspreis, Deckungsbeitrag 70 Prozent. Nicht enthalten sind Zahlungsgebühren, Steuern, Kaution und Rückbau.

Position Betrag in Euro
Miete, 2 Monate zu 2.500 Euro 5.000
Umbau und Ausstattung 3.000
Personal 6.000
Werbung 1.000
Strom und Versicherung 1.000
Fixkosten gesamt 16.000

Mindest-Nettoumsatz = Fixkosten ÷ Deckungsbeitragsquote = 16.000 ÷ 0,70 ≈ 22.857 Euro. Je Öffnungstag sind das 22.857 ÷ 40 ≈ 571 Euro netto, bei einem durchschnittlichen Netto-Bon von 20 Euro rund 29 Bons am Tag. Die Wareneinsatzquote prüfen Sie mit Wareneinsatz berechnen.

Typische Fehler

  • Anzeige vergessen, weil das Pop-up kurz ist: Die Vorschrift nennt keine Mindestdauer; eine fehlende Anzeige kann mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 GewO).
  • Befristung nur mündlich vereinbart, obwohl die Mietzeit länger als ein Jahr läuft: Der Vertrag gilt dann für unbestimmte Zeit (§ 578 Abs. 1 BGB).
  • Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben und keine Gestattung eingeholt: Wer ein Gaststättengewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt, handelt ordnungswidrig (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG; Landesrecht kann abweichen).
  • Kasse für das Pop-up angeschafft, aber nicht gemeldet: Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung fällig (§ 146a Abs. 4 AO).

So gehen Sie vor

  1. Standort und Mietdauer festlegen, Vertrag in Textform schließen.
  2. Beim Gewerbeamt und der Lebensmittelüberwachung die Bearbeitungszeit erfragen und den Starttermin danach planen.
  3. Gewerbe anzeigen, Lebensmittelbetrieb melden, bei Alkohol Erlaubnis oder Gestattung klären.
  4. Kasse und Belege einrichten; Mitteilung ans Finanzamt vorbereiten.
  5. Nach dem Ende das Gewerbe abmelden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO) und gemeldete Kassen als außer Betrieb melden.

Häufige Fragen

Muss ich für ein Pop-up von zwei Wochen ein Gewerbe anmelden?

In Deutschland knüpft § 14 Abs. 1 GewO die Anzeige an den Beginn eines selbstständigen stehenden Gewerbes und nennt keine Mindestdauer. Wer die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig, bis 1.000 Euro Geldbuße (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 GewO).

Brauche ich für Speisen ohne Alkohol eine Gaststättenerlaubnis?

Nach dem Bundes-Gaststättengesetz nicht (§ 2 Abs. 2 GastG); das Landesrecht kann abweichen. Die Registrierung als Lebensmittelbetrieb nach Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 entfällt nicht allein, weil das Lokal befristet ist.

Quellen

  1. Gewerbeordnung (GewO), §§ 14 und 146Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), §§ 46, 74, 111 und 339, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Gaststättengesetz (GastG), §§ 2, 12 und 28Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 542, 550 und 578Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmen: Wer muss sich registrieren lassen?Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit · abgerufen am
  6. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, konsolidierte Fassung vom 24.3.2021 (Art. 6 Abs. 2)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  7. Abgabenordnung (AO), § 146a Abs. 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am