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Stuhlmiete im Friseursalon: Wer führt die Kasse?

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland trifft die Pflicht zu Kassensystem mit TSE und Belegausgabe (§ 146a AO), wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst; die offene Ladenkasse ist davon ausgenommen. Bei Stuhlmiete kommt es darauf an, wer dem Kunden gegenüber als leistender Unternehmer auftritt: Dessen Name und Anschrift gehören auf den Beleg (§ 6 Satz 1 Nr. 1 KassenSichV).

Das Wichtigste

  • Deutschland: § 146a Abs. 1 AO knüpft an den, der Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst; die offene Ladenkasse ist kein solches System.
  • Auf dem Beleg stehen Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (§ 6 Satz 1 Nr. 1 KassenSichV).
  • Die Meldung nach § 146a Abs. 4 AO erfüllen die Steuerpflichtigen, die das System verwenden; ab 1. Juli 2025 Angeschaffte sind innerhalb eines Monats zu melden.
  • Eine ausdrückliche Regelung zur Stuhlmiete haben wir in AO, KassenSichV und AEAO nicht gefunden; die Tabelle wendet den Wortlaut an.
  • Die DSFinV-K 2.4 kennt Beträge für Rechnung Dritter als durchlaufende Posten, die getrennt von den eigenen Kasseneinnahmen aufgezeichnet werden.

Stuhlmiete bedeutet, dass ein selbständiger Friseur im Salon einen Arbeitsplatz mietet und seine Kundschaft selbst bedient. Die Kassenvorschriften, die wir geöffnet haben, nennen die Stuhlmiete nicht. Sie knüpfen an eine Handlung an: wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst. Dieser Artikel ordnet vier Vertragsmodelle diesem Wortlaut zu. Welche Funktionen eine Salonkasse sonst haben sollte, steht in Kasse für den Friseursalon.

Was gilt?

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, muss ein System verwenden, das jeden Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet (§ 146a Abs. 1 Satz 1 AO). Das System und die Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen (Satz 2). Wer solche Geschäftsvorfälle erfasst, muss dem Beteiligten außerdem einen Beleg ausstellen und zur Verfügung stellen (§ 146a Abs. 2 AO).

Elektronische Aufzeichnungssysteme sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV). Die Vorschrift gilt seit 1. Januar 2020 (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO). Eine offene Ladenkasse ist kein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO.

Wer ist betroffen, wer nicht?

Betroffen ist, wer im Salon ein elektronisches Kassensystem verwendet. Die Belegausgabepflicht hat nach dem Anwendungserlass zu § 146a AO (Nr. 2.5.1) derjenige zu befolgen, der Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines solchen Systems erfasst. Die Meldung des Systems erfüllen die Steuerpflichtigen, die es verwenden; eine bevollmächtigte Person kann sie übernehmen (Nr. 1.16.1.1).

Nicht von § 146a AO erfasst ist, wer ohne elektronisches System kassiert, also mit offener Ladenkasse. Für die Aufzeichnungen gilt weiter § 146 Abs. 1 AO, zum Beispiel Satz 2: Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflichten der offenen Ladenkasse stehen in Offene Ladenkasse: Pflichten.

Ob ein Stuhlmieter überhaupt selbständig ist, ist eine andere Frage. Bei Zweifeln können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen (§ 7a Abs. 1 SGB IV).

Entscheidungstabelle nach Vertragsmodell

Die Tabelle wendet den Wortlaut auf vier Modelle an. Sie ist keine amtliche Auskunft: Eine ausdrückliche Regelung zur Stuhlmiete haben wir in den geöffneten Quellen (AO, KassenSichV, AEAO zu § 146a, DSFinV-K) nicht gefunden.

Modell Wer tritt dem Kunden gegenüber als leistender Unternehmer auf? Was folgt für Kasse, Beleg und Meldung
A: Stuhlmiete, der Mieter kassiert im eigenen Namen mit einem elektronischen Kassensystem der Mieter Der Mieter verwendet ein eigenes System mit TSE und stellt den Beleg aus; auf dem Beleg stehen sein Name und seine Anschrift (§ 6 Satz 1 Nr. 1 KassenSichV). Er meldet das System selbst (§ 146a Abs. 4 AO); bei Anschaffung ab 1. Juli 2025 innerhalb eines Monats.
B: Stuhlmiete, der Mieter kassiert im eigenen Namen ohne elektronisches System (offene Ladenkasse) der Mieter § 146a AO greift nicht, weil kein elektronisches Aufzeichnungssystem im Einsatz ist. Es bleiben die Aufzeichnungen nach § 146 Abs. 1 AO.
C: Der Salon ist Vertragspartner des Kunden, der Friseur arbeitet angestellt oder gegen Provision der Salon Verwendet der Salon ein elektronisches Kassensystem, erfasst es alle Umsätze; der Salon meldet es, stellt die Belege aus und steht auf ihnen als leistender Unternehmer. Die Provision ist eine interne Abrechnung. Kassiert der Salon mit offener Ladenkasse, gilt für ihn Modell B.
D: Stuhlmiete, der Kunde zahlt an der Salonkasse für den Mieter der Mieter Offen. Nach dem Wortlaut erfasst der Salon den Vorgang und stellt den Beleg aus (§ 146a Abs. 2 AO), der den Mieter als leistenden Unternehmer nennt. Die DSFinV-K 2.4 sieht für Beträge für Rechnung Dritter getrennte Aufzeichnung vor. Ob damit die Pflichten des Mieters erfüllt sind, sagen die geöffneten Quellen nicht.

Ordnen Sie Ihr Modell danach ein, wer dem Kunden gegenüber als leistender Unternehmer auftritt. Diese Einordnung treffen Sie mit Ihrer Steuerberatung; ein Kassenanbieter beantwortet sie nicht.

Was die DSFinV-K für Beträge für Rechnung Dritter vorsieht

Die DSFinV-K 2.4 beschreibt in Abschnitt 3.2.5 (Seite 25), dass bei Beträgen für Rechnung Dritter, also durchlaufenden Posten, der Dritte für die korrekte Erfassung der Umsatzsteuer verantwortlich ist. Als Beispiel nennt sie den Shop-in-Shop, bei dem es unabhängige Unternehmer sein müssen. Die durchlaufenden Posten müssen von den eigenen Kasseneinnahmen getrennt aufgezeichnet werden. Dafür gibt es die Agentur-ID, und die Stammdaten des Auftraggebers umfassen Name, Anschrift, Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Seite 25 f. und 41 f.).

Ob die Stuhlmiete im Salon darunter fällt, sagt die DSFinV-K nicht. Sie zeigt nur, dass eine Kasse die Beträge Dritter getrennt führen kann. Für Modell D ist das ein Anhaltspunkt, keine Antwort.

Wie wird abgerechnet?

  • Kundenzahlungen: Jeder Kassenvorgang gehört zu dem, der als leistender Unternehmer auf dem Beleg steht. Rechnen Sie je Mieter getrennt ab.
  • Durchlaufende Posten: Kassiert der Salon für den Mieter, zeichnen Sie die Beträge getrennt von den eigenen Kasseneinnahmen auf (DSFinV-K 2.4, Abschnitt 3.2.5) und leiten Sie sie mit einer Abrechnung weiter.
  • Miete: Die Miete zwischen Salon und Mieter ist keine Kassenbuchung gegenüber dem Kunden. Wie Miete und Umsatzsteuer darauf zu behandeln sind, klärt die Steuerberatung.

Seit wann gilt das, welche Fristen?

Die Pflichten zu TSE und Belegausgabe aus § 146a Abs. 1 und 2 AO gelten seit 1. Januar 2020. Die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO war durch ein BMF-Schreiben vom 6. November 2019 ausgesetzt; das Mitteilungsverfahren steht seit 1. Januar 2025 zur Verfügung. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder außer Betrieb genommene Systeme sind innerhalb eines Monats mitzuteilen (§ 146a Abs. 4 Satz 2 AO); vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme waren bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen; vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommene und im Betrieb nicht mehr vorgehaltene Systeme sind nur mitzuteilen, wenn ihre Anschaffung bereits gemeldet war (BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024, Abschnitt I). Gemietete oder geleaste Systeme stehen nach diesem Schreiben angeschafften gleich. Wie das Verfahren in Mein ELSTER läuft, beschreibt Kasse beim Finanzamt melden.

Was droht bei einem Verstoß?

Wer vorsätzlich oder leichtfertig ein elektronisches Aufzeichnungssystem entgegen § 146a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AO nicht oder nicht richtig verwendet oder nicht oder nicht richtig durch eine TSE schützt und dadurch Steuerverkürzung ermöglicht, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bis zu 25.000 Euro (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Abs. 6 AO). Adressat ist, wer nach § 146a Abs. 1 AO ein System verwenden müsste; bei Stuhlmiete hängt das vom Modell ab.

Checkliste für Salon und Mieter

  1. Schreiben Sie im Vertrag fest, wer dem Kunden gegenüber als leistender Unternehmer auftritt.
  2. Prüfen Sie je Modell: Wer verwendet ein elektronisches Kassensystem, und wer ist als Verwender gemeldet?
  3. Lassen Sie auf dem Beleg Name und Anschrift des leistenden Unternehmers erscheinen.
  4. Trennen Sie durchlaufende Posten von den eigenen Kasseneinnahmen.
  5. Bei Modell D: Fragen Sie vor dem Start schriftlich beim zuständigen Finanzamt nach, oder richten Sie für den Mieter eine eigene Kasse ein (redaktionelle Empfehlung).

Häufige Fragen

Darf der Stuhlmieter die Kasse des Salons mitbenutzen?

Die geöffneten Quellen sagen dazu nichts ausdrücklich. Nach dem Wortlaut des § 146a Abs. 1 und 2 AO trifft die Pflicht, wer erfasst. Die DSFinV-K 2.4 kennt durchlaufende Posten für Rechnung Dritter mit getrennter Aufzeichnung. Klären Sie den Fall vorab schriftlich mit dem Finanzamt.

Wer meldet das Kassensystem, wenn Salon und Mieter getrennt kassieren?

Jeder Steuerpflichtige, der ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, meldet es für sich (AEAO zu § 146a Nr. 1.16.1.1), innerhalb eines Monats nach Anschaffung, sofern es ab dem 1. Juli 2025 angeschafft wurde (§ 146a Abs. 4 Satz 2 AO, BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024). Eine bevollmächtigte Person kann die Meldung übernehmen.

Wer entscheidet, ob ein Stuhlmieter wirklich selbständig ist?

Das ist keine Frage des Kassenrechts. Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, zu entscheiden, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Die Entscheidung sagt nicht, wer kassieren muss.

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Abgabenordnung (AO), § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen, Abs. 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Abgabenordnung (AO), § 379 Steuergefährdung, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 6Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), Art. 97 § 30Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme, und § 6 Anforderungen an den BelegBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 AO, BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 (amtliche Kopie)Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  7. Anwendungserlass zu § 146a AO (Neufassung), BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023, Nr. 1.16.1.1 und 2.5.1; Änderungen vom 28. Juni 2024, 3. März 2025, 1. September 2025 und 17. März 2026 (amtliche Kopie)Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  8. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K), Version 2.4 vom 15. Dezember 2023, Abschnitt 3.2.5 Stamm_Agenturen (S. 25 f.) und Agenturinformation (S. 41 f.)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  9. Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), § 7a Feststellung des ErwerbsstatusBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am