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RKSV-Tauglichkeit einer Registrierkasse prüfen

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Kurz gesagt

Der Prüfkern für die RKSV-Tauglichkeit einer Regalkasse mit Signatur- oder Siegelerstellungseinheit in Österreich: Datenerfassungsprotokoll, Schnittstelle zur Signatur- oder Siegelerstellungseinheit, Belege mit maschinenlesbarem Code (QR-Code oder, wenn dieser nicht druckbar ist, Barcode- oder OCR-Link bzw. Codierung nach Z 14 der Anlage) und DEP-Export im vorgeschriebenen Format (§§ 5 bis 11 RKSV). Geschlossene Gesamtsysteme mit mehr als 30 verbundenen Kassen gelten nach § 20 RKSV abweichend. Diese Punkte bilden den Prüfkern, nicht die vollständige Konformitätsfeststellung nach §§ 5 bis 11 RKSV. In FinanzOnline meldbar ist die Kasse, wenn je Signatur- oder Siegelerstellungseinheit Zertifikatsseriennummer und Einheitstyp, die Kassenidentifikationsnummern und der AES-Entschlüsselungsschlüssel gemeldet sind und die automatische Zertifikatsprüfung bestanden ist; die Meldung ist binnen einer Woche nach Inbetriebnahme fällig (§ 6 Abs. 3 und § 16 RKSV).

Das Wichtigste

  • Die technischen Anforderungen an die Registrierkasse stehen in der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV); Grundpflicht ist § 131b Abs. 2 BAO.
  • Prüfkern: Datenerfassungsprotokoll, Schnittstelle zur Signatur- oder Siegelerstellungseinheit, Beleg mit maschinenlesbarem Code (QR-Code oder, wenn dieser nicht als QR-Code aufgedruckt werden kann, Barcode-/OCR-Link bzw. Codierung nach Z 14 der Anlage), DEP-Export im Anlage-Format.
  • Registrierung über FinanzOnline binnen einer Woche nach Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung (§ 6 Abs. 3 RKSV); zu melden sind je Einheit Zertifikatsseriennummer und Art, die Kassenidentifikationsnummern und der AES-Entschlüsselungsschlüssel (§ 16 Abs. 1 RKSV).
  • FinanzOnline prüft bei der Meldung automatisch, ob der VDA in der öffentlichen Trust-List und das Zertifikat unter Seriennummer und Ordnungsbegriff im Verzeichnis des VDA vorhanden sind; erst nach bestandener Prüfung gehen die Daten in die Registrierkassendatenbank (§ 16 Abs. 2 RKSV).
  • Ausnahme: geschlossene Gesamtsysteme mit mehr als 30 verbundenen Registrierkassen laufen über einen Feststellungsbescheid nach § 131b Abs. 4 BAO (Antragsbefugnis nach § 20 Abs. 4 RKSV), nicht über eine Signatureinheit.

Vor dem Kauf einer Registrierkasse in Österreich entscheidet ein Punkt über die Brauchbarkeit: Ob das System die technischen Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) erfüllt und sich über FinanzOnline melden lässt. Dieser Artikel führt in sieben Schritten durch die Prüfung und liefert eine Checkliste mit Rechtsgrundlage und Nachweis je Prüfpunkt. Was die RKSV insgesamt verlangt, erklärt RKSV (Registrierkassensicherheitsverordnung).

Was Sie vorab brauchen

  • das Angebot oder einen Testzugang der Registrierkasse
  • die Angabe, welche Signatur- oder Siegelerstellungseinheit das System ansteuert
  • einen Demobeleg mit maschinenlesbarem Code
  • Ihren Ordnungsbegriff: Steuernummer, UID-Nummer oder Global Location Number (§ 15 Abs. 2 RKSV)
  • Zugang zu FinanzOnline für die spätere Meldung

Schritt für Schritt: die RKSV-Tauglichkeit prüfen

Schritt 1: Klären Sie, ob Ihre Kasse der RKSV unterliegt

Die RKSV-Pflichten treffen Betriebe mit Registrierkassenpflicht nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO. Sie besteht ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto je Betrieb, wenn die Barumsätze dieses Betriebes mehr als 7.500 Euro netto im Jahr betragen; als Barzahlung zählt auch die Bankomat- und Kreditkarte (§ 131b Abs. 1 Z 3 BAO). Die Pflicht beginnt mit dem ersten Tag des viertfolgenden Monats nach dem Voranmeldungszeitraum der Überschreitung (§ 131b Abs. 3 BAO). Liegen die Grenzen eines Betriebs, der noch nicht pflichtig ist, darunter, kaufen Sie freiwillig und brauchen die Kasse nicht zu melden. Eine bereits entstandene Pflicht entfällt nicht automatisch bei späterer Unterschreitung: Sie fällt erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg, wenn die Grenzen in einem Folgejahr nicht überschritten wurden und aufgrund besonderer Umstände absehbar ist, dass sie auch künftig nicht überschritten werden (§ 131b Abs. 3 BAO).

Ein geschlossenes Gesamtsystem mit mehr als 30 verbundenen Registrierkassen (§ 3 Z 10, § 20 Abs. 4 RKSV) geht einen anderen Weg: Das Finanzamt bestätigt dessen Manipulationssicherheit mit Feststellungsbescheid, auf Antrag mit Gutachten eines Sachverständigen (§ 131b Abs. 4 BAO). Für solche Systeme gelten Teile der RKSV angepasst, insbesondere ohne Signatur- oder Siegelerstellungseinheit (§ 20 Abs. 2 RKSV). Die folgenden Schritte betreffen die Regalkasse mit Signatureinheit; welche Variante zu Ihrem Betrieb passt, entscheidet Registrierkasse für Kleinunternehmer in Österreich.

Schritt 2: Klopfen Sie die technischen Anforderungen ab

§ 5 RKSV schreibt jeder Registrierkasse sechs Eigenschaften vor. Lassen Sie sich jede im Angebot oder in der Demonstration zeigen:

Anforderung Paragraph Nachweis vom Anbieter
Datenerfassungsprotokoll (DEP) mitläufend geführt § 5 Abs. 1 RKSV Demonstration der DEP-Ansicht
Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen § 5 Abs. 1 RKSV Belegausgabe im Test
geeignete Schnittstelle zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit § 5 Abs. 2 RKSV benannte Einheitstypen
Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 § 5 Abs. 3 RKSV Algorithmusangabe in der technischen Beschreibung
eindeutige Kassenidentifikationsnummer im Unternehmen § 5 Abs. 4 RKSV Vergabe der Nummer in der Einrichtung
keine Vorrichtung, die das Ansteuern der Sicherheitseinrichtung umgeht § 5 Abs. 5 RKSV schriftliche Bestätigung des Herstellers

Nutzen mehrere Unternehmer dieselbe Kasse, geht das nur, wenn jeder Unternehmer ein ihm zugeordnetes Zertifikat verwendet und die Kasse je Unternehmer ein gesondertes DEP führen kann (§ 5 Abs. 6 RKSV). Denkbar ist das zum Beispiel bei einer Kasse, die an einem gemeinsamen Empfangstisch steht und von mehreren Unternehmern abwechselnd genutzt wird.

Schritt 3: Verlangen Sie Startbeleg, Monatsbeleg und Jahresbeleg

Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung besteht aus der Einrichtung des DEP und dem ersten Barumsatz mit Betrag Null, dem Startbeleg, im DEP (§ 6 Abs. 1 RKSV). Der Umsatzzähler läuft laufend mit, zu jedem Monatsende entsteht ein signierter Monatsbeleg, zum Jahresende ist der Jahresbeleg auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren (§ 8 RKSV). Bitten Sie den Anbieter, den Startbeleg in der Teststellung zu erstellen; wenn das nicht funktioniert, ist die Sicherheitseinrichtung nicht in Betrieb zu nehmen (Einzelheiten: Startbeleg).

Schritt 4: Testen Sie einen Beleg mit maschinenlesbarem Code

Der Beleg weist neben den Mindestangaben nach § 132a Abs. 3 BAO die Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, den Barzahlungsbetrag getrennt nach Steuersätzen und den Inhalt des maschinenlesbaren Codes aus (§ 11 Abs. 1 RKSV). Kann der Code nicht als QR-Code aufgedruckt werden, genügen alternativ ein vom Signatur- bzw. Siegelwert abhängiger Link als Barcode oder OCR oder die Codierung nach Z 14 der Anlage zur RKSV (§ 11 Abs. 2 RKSV). Erstellen Sie in der Demo einen Verkaufsbeleg und lassen Sie sich zeigen, wo der Code sitzt.

Die echte Prüfung des Codes erfolgt mit der Prüf-App des BMF oder dem Web-Service (BMF-Erlass, Abschnitte 3.3.3.4 und 3.5.3.2): Die mobile Prüf-App ist nur nach vorheriger Authentifizierung des Unternehmers nutzbar, der Authentifizierungscode ist im Zuge der Registrierung anzufordern; für das Web-Service ist ausdrücklich kein Authentifizierungscode erforderlich. Für die Kaufentscheidung ist es daher eine redaktionelle Empfehlung, den Hersteller zu bitten, einen Beleg einer bereits registrierten Teststellung zur Prüfung bereitzustellen. Der Kunde nimmt einen elektronischen Beleg am Endgerät entgegen; einen physischen Beleg folgen Sie auf Verlangen aus (§ 132a Abs. 1 BAO, gültig ab 1. Oktober 2026).

Schritt 5: Probieren Sie den DEP-Export aus

Das DEP muss jederzeit auf einen externen Datenträger im Exportformat laut Z 3 der Anlage zur RKSV exportierbar sein (§ 7 Abs. 5 RKSV). Zusätzlich sind die DEP-Daten mindestens vierteljährlich unveränderbar auf einem externen Medium zu sichern (§ 7 Abs. 3 RKSV). Lassen Sie sich in der Demo einen Export durchführen und die Ausgabedatei zeigen; ein Export, der nur über den Anbieter erfolgt, prüfen Sie auf Verfügbarkeit ohne dessen Zutun.

Schritt 6: Prüfen Sie die Signatur- oder Siegelerstellungseinheit

Die Einheit beschaffen Sie bei einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA), der im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassen oder nach Art. 14 der eIDAS-Verordnung anerkannt ist und qualifizierte Signatur- oder Siegelzertifikate anbietet (§ 15 Abs. 1 RKSV). Das Zertifikat trägt Ihren Ordnungsbegriff, also Steuernummer, UID-Nummer oder Global Location Number (§ 15 Abs. 2 RKSV). Nach dem BMF-Erlass geben Sie bei der Registrierung an, ob die Erstellung über eine Signaturkarte, ein eigenes HSM oder ein HSM eines Dienstleisters erfolgt (Abschnitt 3.3.3.1). Vergleichen Sie die Varianten in RKSV-Signatureinheit: Aufgabe und Varianten, Einzelheiten zur Karte in Signaturerstellungseinheit.

Schritt 7: Bereiten Sie die FinanzOnline-Meldung vor

Über FinanzOnline melden Sie die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und die Registrierkassen; je Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit sind Zertifikatsseriennummer und Art der Einheit anzugeben, dazu die Kassenidentifikationsnummern der verbundenen Registrierkassen und der frei wählbare AES-Entschlüsselungsschlüssel (§ 16 Abs. 1 RKSV; BMF-Erlass, Abschnitt 3.3.3.1). Die Meldung hat binnen einer Woche nach Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung zu erfolgen (§ 6 Abs. 3 RKSV), im Ersatzverfahren mit amtlichem Vordruck, wenn FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist (§ 6 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 RKSV). FinanzOnline prüft automatisch, ob der VDA in der öffentlichen Trust-List und das Zertifikat im Verzeichnis des VDA unter Ihrer Seriennummer und Ihrem Ordnungsbegriff vorhanden sind; erst nach bestandener Prüfung gehen die Daten in die Registrierkassendatenbank (§ 16 Abs. 2 RKSV). Unmittelbar nach der Registrierung prüfen Sie Signatur bzw. Siegel und Verschlüsselung des Umsatzzählers am Startbeleg (§ 6 Abs. 4 RKSV). Den Meldeweg selbst führt Registrierkasse und Signatureinheit in FinanzOnline anmelden Schritt für Schritt durch.

Checkliste: RKSV-Tauglichkeit und FinanzOnline-Meldbarkeit

Führen Sie die Prüfung schriftlich; jeder abgehakte Punkt trägt seine Rechtsgrundlage und seinen Nachweis.

Prüfpunkt Rechtsgrundlage Nachweis
Registrierkassenpflicht geklärt: Grenzen erreicht oder freiwillig § 131b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 BAO Umsatz- und Barumsatzrechnung des Betriebs
DEP vorhanden und mitlaufend § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 RKSV DEP-Ansicht in der Demo
Signatureinheit über Schnittstelle angebunden § 5 Abs. 2 RKSV benannter Einheitstyp des Herstellers
AES-256-Verschlüsselung vorhanden § 5 Abs. 3 RKSV technische Beschreibung
Kassenidentifikationsnummer vergeben § 5 Abs. 4 RKSV Einrichtungsprotokoll
keine Umgehungsvorrichtung § 5 Abs. 5 RKSV schriftliche Herstellerbestätigung
Startbeleg, Monatsbeleg, Jahresbeleg erzeugt § 6 Abs. 1 und § 8 RKSV Testdrucke aus der Demo
Beleg zeigt Pflichtdaten und maschinenlesbaren Code (QR-Code oder, wenn dieser nicht als QR-Code aufgedruckt werden kann, Barcode-/OCR-Link bzw. Z 14 der Anlage) § 11 Abs. 1 und 2 RKSV Demobeleg
DEP-Export im Anlage-Format durchführbar § 7 Abs. 5 RKSV exportierte Datei
Einheit bei zugelassenem VDA mit Ordnungsbegriff § 15 Abs. 1 und 2 RKSV Zertifikatsangaben des VDA
Meldedaten vollständig: Zertifikatsseriennummer, Art, Kassen-IDs, AES-Schlüssel § 16 Abs. 1 RKSV Meldungsentwurf
Registrierungsfrist binnen einer Woche nach Inbetriebnahme § 6 Abs. 3 RKSV Terminplan zur Inbetriebnahme

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Was zu tun ist
Startbelegprüfung schlägt fehl Signatur oder Verschlüsselung des Umsatzzählers entspricht nicht § 9 RKSV Die Kasse ist unmittelbar wie eine Kasse mit ausgefallener Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu behandeln (§ 6 Abs. 4 RKSV); den Fehler dem Hersteller melden
FinanzOnline lehnt die Registrierung ab Zertifikat fehlt im VDA-Verzeichnis, ist ungültig oder gehört nicht zum angegebenen Ordnungsbegriff Nach dem BMF-Erlass ist nur, wenn die Sicherheitseinrichtung bereits mit diesem fehlerhaften Zertifikat in Betrieb genommen wurde, eine neue Einheit zu beschaffen und zu registrieren, mit neuerlicher Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung (Abschnitt 3.3.3.2)
QR-Code am Beleg fehlt oder ist unlesbar Der Code kann nicht als QR-Code gedruckt werden Zulässig sind weiterhin ein vom Signatur- bzw. Siegelwert abhängiger Link als Barcode oder OCR oder die Codierung nach Z 14 der Anlage (§ 11 Abs. 2 RKSV); ohne eine dieser Codeformen ist der Beleg unvollständig
DEP-Export liefert ein anderes Format Das System exportiert nicht nach Z 3 der Anlage zur RKSV Export vor dem Kauf als K.O.-Kriterium behandeln; ohne formatgerechten Export ist die Kasse nicht RKSV-gemäß (§ 7 Abs. 5 RKSV)

Wann Sie Hilfe holen sollten

Bei der Abgrenzung der Umsatzgrenzen und des Beginns der Pflicht hilft Ihre Steuerberatung; der Stichtag folgt aus den Voranmeldungszeiträumen und lässt sich aus den Abgangs- und Eingangsrechnungen ableiten. Für Zertifikatsfragen ist der Vertrauensdiensteanbieter zuständig, für die Meldung kann ein bevollmächtigter Parteienvertreter mit Vertretungs- und 90a-Vollmacht die Registrierung übernehmen (BMF-Erlass, Abschnitt 3.3.3). Bleibt die Startbelegprüfung nach Registrierung und Herstellersupport ohne Erfolg, besteht eine der geprüften Anforderungen nicht; die Kasse ist dann für die RKSV-Pflicht ungeeignet.

Häufige Fragen

Brauche ich eine RKSV-Kasse, wenn ich unter den Umsatzgrenzen bleibe?

Nein, solange die Pflicht noch nicht entstanden ist. Sie besteht nur, wenn beide Voraussetzungen zutreffen: mindestens 15.000 Euro Jahresumsatz netto je Betrieb und Barumsätze, die 7.500 Euro netto im Jahr überschreiten (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO). Eine RKSV-taugliche Kasse mit freiwilliger Signierung bleibt zulässig. Werden die Grenzen erstmals überschritten, beginnt die Pflicht mit dem ersten Tag des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums der erstmaligen Überschreitung (§ 131b Abs. 3 BAO). Eine bereits entstandene Pflicht entfällt nicht automatisch, wenn die Grenzen danach unterschritten werden: Sie fällt erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg, wenn die Grenzen in einem Folgejahr nicht überschritten wurden und aufgrund besonderer Umstände absehbar ist, dass sie auch künftig nicht überschritten werden (§ 131b Abs. 3 BAO).

Kann eine Signatur- oder Siegelerstellungseinheit mehrere Kassen bedienen?

Ja. Nach § 5 Abs. 2 RKSV können mit einer Einheit mehrere Registrierkassen verbunden sein. Voraussetzung ist, dass die Einheit über FinanzOnline registriert ist und nicht außer Betrieb genommen wurde; ein Wechsel zwischen registrierten Einheiten ist nach dem BMF-Erlass (Abschnitt 3.3.4) jederzeit möglich.

Wie erkenne ich am fertigen Beleg, dass die Kasse signiert?

Der Beleg muss die Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit, den Barzahlungsbetrag getrennt nach Steuersätzen und den maschinenlesbaren Code zeigen (§ 11 Abs. 1 RKSV). Ob die Signatur im Code echt ist, lässt sich mit der Prüf-App des BMF feststellen; deren Nutzung setzt eine abgeschlossene Registrierung und einen Authentifizierungscode voraus (BMF-Erlass, Abschnitt 3.3.3.4).

Quellen

  1. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), §§ 5 bis 8, 10 bis 12, 14 bis 17, 19, 20 und 25, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Bundesabgabenordnung (BAO), § 131b Registrierkassenpflicht, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Bundesabgabenordnung (BAO), § 132a Belegerteilung, Fassung vom 13.10.2026 (gültig ab 1.10.2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026, Abschnitte 3.3.3, 3.5 und 3.5.3Bundesministerium für Finanzen (Findok) · abgerufen am