Kasse für Kiosk und Späti: Pflichtbons, Pfand, Spätverkauf
Kurz gesagt
Eine Kiosk-Kasse in Deutschland gibt mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem nach § 146a AO für jeden Verkauf einen Beleg aus, sofern keine Befreiung erteilt wurde; die offene Ladenkasse ist ausgenommen. Das Pfand beträgt mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackung (§ 46 VerpackDG). Für Tabak und Alkohol gelten Altersgrenzen (§§ 9, 10 JuSchG).
Das Wichtigste
- Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO verwendet (Kassensystem oder Registrierkasse), stellt dem Kunden für jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall einen Beleg aus; eine Befreiung gibt es nur auf Antrag bei der Finanzbehörde nach § 148 AO, Kosten allein genügen nicht.
- Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung entfällt bei Bar-Warenverkäufen an eine Vielzahl nicht bekannter Personen nur ohne elektronisches Aufzeichnungssystem (offene Ladenkasse, § 146 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO).
- Das Pfand beträgt mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackung (Ausnahmen: § 46 Abs. 4 VerpackDG); erstattet wird nur gegen Rückgabe der Verpackung (§ 46 Abs. 1 und 2 VerpackDG).
- Tabakwaren, andere nikotinhaltige Erzeugnisse und E-Zigaretten dürfen nicht an unter 18-Jährige abgegeben werden (§ 10 Abs. 1 und 4 JuSchG); Bier, Wein und Schaumwein nicht an unter 16-Jährige, andere alkoholische Getränke nicht an unter 18-Jährige; Jugendliche ab 14 und unter 16 Jahren dürfen Bier, Wein und Schaumwein bei Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person erhalten (§ 9 Abs. 1 und 2 JuSchG).
- Wann ein Kiosk nachts, sonntags und an Feiertagen verkaufen darf, regelt nicht der Bund; das Recht des Ladenschlusses ist von der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ausgenommen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Prüfen Sie das Gesetz Ihres Bundeslands.
Ein Kiosk oder Späti kann kleine Posten, Getränke mit Pfand, Tabak und Lotto in einem Betrieb verbinden und bis in die Nacht geöffnet sein. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Kasse, die ein Geschäft ohne diese Mischung nicht hat. Den allgemeinen Vergleich von Kassen für Läden mit Sortiment finden Sie in Kasse für den Einzelhandel.
Worum es bei der Auswahl geht
Die Auswahl dreht sich um vier Fragen: Gibt die Kasse für jeden Verkauf einen Beleg aus, führt sie Pfand getrennt vom Warenpreis, hilft sie bei der Altersprüfung und läuft sie über Mitternacht stabil. Der Artikel gilt für Deutschland; in Österreich gelten andere Regeln, siehe Pfand und Leergut an der Kasse in Österreich.
Anforderungen mit Rechtsgrundlage
Die Tabelle nennt jede Anforderung mit der Vorschrift, die dahintersteht, und dem Test, den Sie vor dem Kauf machen.
| Anforderung | Rechtsgrundlage | Was die Vorschrift sagt | Test vor dem Kauf |
|---|---|---|---|
| Beleg für jeden Verkauf | § 146a Abs. 2 Satz 1 AO | Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, stellt dem Beteiligten einen Beleg aus und stellt ihn zur Verfügung; die Finanzbehörde kann auf Antrag befreien (Satz 2) | Einen Verkauf über 0,50 Euro buchen und prüfen, ob die Kasse einen Beleg erzeugt |
| Pfand je Verpackung | § 46 Abs. 1 VerpackDG | Mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackung (Ausnahmen in Abs. 4), erhoben bis zur Abgabe an den Endabnehmer | Pfandartikel als eigene Position anlegen und mit dem Getränk verkaufen |
| Pfanderstattung nur gegen Rückgabe | § 46 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG | Ohne Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden | Prüfen, ob die Kasse eine Pfandauszahlung ohne gebuchte Rückgabe zulässt |
| Altersprüfung bei Tabak und E-Zigaretten | § 10 Abs. 1, 4 JuSchG; § 2 Abs. 2 JuSchG | Keine Abgabe an Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren); in Zweifelsfällen Altersprüfung | Tabakartikel buchen und prüfen, ob die Kasse eine Altersabfrage zeigt |
| Altersprüfung bei Alkohol | § 9 Abs. 1 JuSchG | Bier, Wein, Schaumwein unter 16 Jahren nicht, außer für Jugendliche ab 14 Jahren bei Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person (Abs. 2); andere alkoholische Getränke unter 18 Jahren nicht | Je Alkoholart prüfen, ob die Altersgrenze hinterlegbar ist |
| Verkauf zur Nachtzeit | Landesrecht, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG | Der Bund regelt den Ladenschluss nicht in der konkurrierenden Gesetzgebung | Verkauf kurz vor und nach Mitternacht buchen und den Abschluss prüfen |
Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 JuSchG ist eine Ordnungswidrigkeit, wenn Gewerbetreibende vorsätzlich oder fahrlässig handeln (§ 28 Abs. 1 Nr. 10 und 12 JuSchG); die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 28 Abs. 5 JuSchG).
Beleg und offene Ladenkasse
Wer in Deutschland eine elektronische oder computergestützte Kasse oder Registrierkasse verwendet, nutzt ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO (§ 1 Abs. 1 KassenSichV) und gibt für jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall einen Beleg aus. Die offene Ladenkasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem fällt nicht darunter; bei Bar-Warenverkäufen an eine Vielzahl nicht bekannter Personen entfällt dort die Pflicht zur Einzelaufzeichnung, nicht aber die tägliche Festhaltung der Kasseneinnahmen und -ausgaben (§ 146 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AO). Näheres in Belegausgabepflicht in Deutschland und Offene Ladenkasse.
Eine Befreiung von der Belegausgabe gibt es nur auf Antrag und nach pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde (§ 146a Abs. 2 Satz 2 AO, § 148 AO). Die Kosten der Belegausgabe stellen allein keine sachliche Härte dar (AEAO zu § 146a Nr. 2.5.9 ff.). Siehe Befreiung von der Belegausgabepflicht beantragen.
Pfand an der Kasse
Inverkehrbringer ist, wer Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellt, unabhängig von der Handelsstufe (§ 3 Abs. 18 VerpackDG). Das Pfand ist von jedem weiteren Inverkehrbringer bis zur Abgabe an den Endabnehmer zu erheben (§ 46 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG). Inverkehrbringer müssen restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurücknehmen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG). Bei einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf die Marken, die der Inverkehrbringer im Sortiment führt (§ 46 Abs. 2 Satz 4 VerpackDG). Ausnahmen bestehen zum Beispiel für Verpackungen unter 0,1 Litern und über 3,0 Litern sowie für bestimmte Getränke; die Getränkeausnahme der Nr. 7 gilt nicht für Kunststoffflaschen und Dosen (§ 46 Abs. 4 VerpackDG). Mehrwegverpackungen regelt diese Vorschrift nicht.
Beispielrechnung mit erfundenen Preisen: Ein Kunde kauft drei Dosen zu je 1,10 Euro Ware und 0,25 Euro Pfand. Die Summe beträgt 3 × 1,10 + 3 × 0,25 = 4,05 Euro. Gibt er zwei leere Dosen zurück, erstattet die Kasse 2 × 0,25 = 0,50 Euro; er zahlt 3,55 Euro. Wie die Kasse Pfand im Beleg zeigt, behandelt Pfand und Leergut an der Kasse (Deutschland).
Tabak, Alkohol und Altersprüfung
§ 10 Abs. 1 JuSchG verbietet die Abgabe von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen an Kinder und Jugendliche; § 10 Abs. 4 JuSchG erstreckt das auf nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten. Kinder sind unter 14, Jugendliche 14 und älter, aber unter 18 (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JuSchG). Bei Alkohol gelten die Grenzen von 16 und 18 Jahren nach § 9 Abs. 1 JuSchG; für Bier, Wein und Schaumwein gilt die Grenze von 16 Jahren nicht für Jugendliche (ab 14 Jahren), wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden (§ 9 Abs. 2 JuSchG).
Die Kasse kann die Prüfung nicht ersetzen, aber auslösen. Eine redaktionelle Empfehlung: Hinterlegen Sie das Mindestalter an den Warengruppen und lassen Sie die Kasse bei jedem Scan eine Bestätigung des Personals verlangen. Siehe auch Kasse für Shisha-Bar zur Tabaksteuer.
Lotto, Zeitungen und Zusatzgeschäfte
Für Lotto, Telefonkarten oder Paketdienste prüfen Sie im Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter, wie die Abwicklung läuft und ob die Einnahmen in Ihrer Kasse vom Warenumsatz getrennt erscheinen sollen. Dieser Artikel macht dazu keine rechtliche Aussage. Prüfen Sie im Test, ob die Kasse einen Posten wie „Fremdumsatz“ anlegen und getrennt auswerten kann.
Späti und Nachtverkauf
Das Recht des Ladenschlusses ist von der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ausgenommen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Welche Verkaufszeiten für Ihren Standort gelten, entnehmen Sie dem Gesetz Ihres Bundeslands und Ihrer Gemeinde; dieser Artikel nennt keine Zeiten. Für die Kasse sind drei Tests hilfreich:
- Buchen Sie einen Verkauf um 23:55 Uhr und einen um 00:05 Uhr; prüfen Sie, wie die Kasse beide dem Geschäftstag zuordnet.
- Wechseln Sie die Schicht mitten in der Nacht und prüfen Sie, ob der Abschluss je Bediener möglich ist.
- Prüfen Sie, ob Datum und Uhrzeit auf dem Beleg stimmen; § 6 Satz 1 KassenSichV verlangt Datum der Belegausstellung sowie Zeitpunkt von Vorgangsbeginn und -ende.
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
- Einmalig: Kasse, Scanner, Bondrucker, Kartenterminal, gegebenenfalls Kundendisplay.
- Laufend: Lizenz, Support, bei elektronischem Aufzeichnungssystem Kosten für die technische Sicherheitseinrichtung.
- Pro Zahlung: Entgelte der Kartenzahlung, die bei kleinen Beträgen ins Gewicht fallen können; siehe Kartenzahlungsgebühren.
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Pfand nur als Rabatt oder Freitext, nicht als eigene Position.
- Keine Altersabfrage an Tabak- und Alkoholartikeln.
- Pfanderstattung ohne Buchung der Rückgabe möglich.
- Kein Abschluss über Mitternacht oder je Bediener.
- Kein Nachweis der TSE-Anforderungen.
Checkliste für Ihren Kiosk
- Kasse erzeugt für jeden Verkauf einen Beleg (oder Sie führen eine offene Ladenkasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem).
- Pfand ist als eigene Position geführt, Erstattung nur mit Rückgabe.
- Altersgrenzen für Tabak, E-Zigaretten und Alkohol sind an den Warengruppen hinterlegt.
- Lotto und Fremdumsätze erscheinen getrennt vom Warenumsatz.
- Nachtverkauf und Schichtwechsel sind getestet.
- Verkaufszeiten sind mit dem Landesrecht und der Gemeinde geklärt.