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Debit-, Kredit- und Prepaidkarte: Unterschiede für Händler

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Prepaidkarten zählen im EU-Recht als Debitkartentransaktion: Als Regel liegt das Interbankenentgelt für Verbraucher-Debit- und Guthabenkarten bei höchstens 0,2 Prozent, für Verbraucher-Kreditkarten bei höchstens 0,3 Prozent (Art. 2 Nr. 4 und 5, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 VO (EU) 2015/751); bei inländischen Debitkartentransaktionen darf ein Mitgliedstaat abweichend ein Entgelt von bis zu 0,05 Euro je Zahlung zulassen, solange der Jahresdurchschnitt des Verfahrens 0,2 Prozent nicht übersteigt (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b). Die Grenzen gelten, wenn beide Zahlungsdienstleister in der Union sitzen, und nicht in der Schweiz. Wann Ihr Geld ankommt, steht im Acquirer-Vertrag; ein Rückbuchungsrisiko hängt von Streitgrund, Zahlungsumgebung und gegebenenfalls Kartenprodukt ab (Kapitel 11 der Visa-Regeln).

Das Wichtigste

  • Debitkartentransaktion: kartengebundener Zahlungsvorgang, der keine Kreditkartentransaktion ist, einschließlich Zahlungen mit Guthabenkarten, also Prepaidkarten (Art. 2 Nr. 4 VO (EU) 2015/751).
  • Kreditkartentransaktion: Abbuchung beim Zahler an einem vorher vereinbarten Kalendertag über eine verzinsliche oder zinsfreie Kreditfazilität (Art. 2 Nr. 5).
  • Seit 9. Dezember 2015 gilt als Regel ein Interbankenentgelt von höchstens 0,2 Prozent bei Verbraucher-Debitkarten und 0,3 Prozent bei Verbraucher-Kreditkarten (Art. 3 Abs. 1, Art. 4); bei inländischen Debitkartentransaktionen kann ein Mitgliedstaat stattdessen ein nationales Modell mit bis zu 0,05 Euro je Zahlung zulassen, dessen Jahresdurchschnitt 0,2 Prozent nicht übersteigen darf (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b).
  • Kapitel II der Verordnung (Interbankenentgelte) gilt nicht für Firmenkarten, Bargeldabhebungen und Karten echter Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren (Art. 1 Abs. 3).
  • Deutschland, Erhebung 2023: Kartenentgelte im Schnitt 0,2 Prozent des Umsatzes (girocard), 0,8 Prozent (Debit Visa/Mastercard), 1,1 Prozent (Kreditkarten).
  • Schweiz: Die EU-Verordnung gilt nicht; für inländische Debitkartentransaktionen hat die Wettbewerbskommission Interchange-Obergrenzen genehmigt (Mastercard 2024, Visa 2025). Die Mastercard-Obergrenze gilt vorbehalten: Lässt die Wettbewerbskommission oder eine Rechtsmittelinstanz für Visa eine höhere Rate zu, darf Mastercard dieselbe Rate gleichzeitig anwenden (Ziffer 7 der genehmigten Regelung).

An Ihrem Terminal sehen die drei Kartenarten gleich aus, und Sie rechnen sie in einem Vorgang ab. Unterschiedlich sind die Deckung dahinter und die Obergrenzen für das Interbankenentgelt. Auszahlung und Rückbuchungsverfahren folgen dagegen Ihrem Vertrag mit dem Acquirer und dem jeweiligen Streitfall.

Woher der Betrag kommt

Die Verordnung (EU) 2015/751 ordnet die Karten nach der Herkunft des Geldes. Eine Debitkartentransaktion ist ein kartengebundener Zahlungsvorgang, der keine Kreditkartentransaktion ist; nach Art. 2 Nr. 4 gehören Guthabenkarten, also Prepaidkarten, ausdrücklich dazu. Eine Kreditkartentransaktion liegt vor, wenn der Betrag nach einer vorher vereinbarten Kreditfazilität an einem vorher vereinbarten Kalendertag ganz oder teilweise beim Zahler abgebucht wird (Art. 2 Nr. 5).

Für Ihren Betrieb folgt daraus die Deckung: Bei der Debitkarte wird das verbundene Konto zeitnah belastet; in Österreich beschreibt die OeNB die Abbuchung als sofort oder innerhalb weniger Tage, in Deutschland die Bundesbank als zeitnah, und einen Buchungszeitpunkt nennen Art. 2 Nr. 4 und 5 der Verordnung nicht. Ein Guthaben verlangt sie für die Debitkarte nicht, einen Kontokredit schließt sie nicht aus. Bei der Kreditkarte gibt die Bank einen Rahmen her, bei der Prepaidkarte ist der Betrag beim Aufladen schon bezahlt. Ein vorab geladenes Guthaben ist nach deutschem Recht E-Geld, wenn es ein elektronisch gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung an den Emittenten ist, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen als dem Emittenten angenommen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, ZAG); die bloße Drittakzeptanz genügt nicht. Kein E-Geld ist ein monetärer Wert, der auf Instrumenten mit begrenzter Verwendung gespeichert ist oder nur für bestimmte Zahlungsvorgänge eingesetzt wird (§ 1 Abs. 2 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nummer 10 und 11 ZAG).

Für die Obergrenzen zählt die Prepaidkarte als Debitkarte. Bei den Akzeptanzpflichten nennt die Verordnung Guthaben-, Debit- und Kreditkarten dagegen getrennt (Art. 10 Abs. 2 und 5).

Die drei Kartenarten im Überblick

Die Tabelle stellt Deckung, Entgeltgrenze, Auszahlung und Ausfallrisiko nebeneinander. Die Entgeltwerte sind die EU-Obergrenzen für das Interbankenentgelt; Ihr Händlerentgelt steht in Ihrem Vertrag.

Kartenart Woher der Betrag kommt EU-Obergrenze für das Interbankenentgelt als Regel (Verbraucherkarten, beide Zahlungsdienstleister in der Union) Auszahlung an Sie Wer das Ausfallrisiko trägt
Debitkarte Zeitnahe Belastung des verbundenen Kontos – in Österreich nach der OeNB sofort oder innerhalb weniger Tage, in Deutschland nach der Bundesbank zeitnah; ein Buchungszeitpunkt steht nicht in der Verordnung; ein Guthaben ist nicht vorgeschrieben 0,2 Prozent des Transaktionswerts (Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/751); bei inländischen Transaktionen auch ein nationales Modell mit bis zu 0,05 Euro je Zahlung und 0,2 Prozent im Jahresdurchschnitt (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b) Nach dem Rhythmus Ihres Acquirer-Vertrags; die Verordnung nennt keine Frist Die kartenausgebende Bank; in Deutschland begleicht sie einen girocard-Umsatz nach positiver Autorisierung, sofern die Voraussetzungen aus Nr. 5 der Händlerbedingungen (Stand 1. Oktober 2025) eingehalten sind
Kreditkarte Kreditrahmen; Abbuchung beim Zahler an einem vorher vereinbarten Kalendertag (Art. 2 Nr. 5) 0,3 Prozent des Transaktionswerts (Art. 4) Nach demselben Acquirer-Vertrag; eine Frist je Kartenart nennt die Verordnung nicht Die kartenausgebende Bank; ob der Kunde sie bezahlt, ist ihr Risiko
Prepaidkarte (Guthabenkarte) Vorab aufgeladenes Guthaben; zählt als Debitkartentransaktion (Art. 2 Nr. 4) 0,2 Prozent des Transaktionswerts (Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Abs. 1); dasselbe nationale Modell wie bei der Debitkarte möglich (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b) Nach demselben Acquirer-Vertrag; der Karteninhaber hat den Betrag schon vor dem Kauf bezahlt Kein Kreditrisiko; das Guthaben ist ein elektronisch gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung an den Emittenten (Deutschland: § 1 Abs. 2 ZAG)

Die Obergrenzen treffen nur das Interbankenentgelt; Verfahrensentgelt und Acquirer-Marge nennt Art. 9 Abs. 2 als eigene Posten, ohne sie zu begrenzen. Kapitel II mit den Obergrenzen gilt nicht für Firmenkarten, Bargeldabhebungen und Karten von Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren (Art. 1 Abs. 3).

Rückbuchungen richten sich nach dem Streitverfahren des Kartenverfahrens und nach Ihrem Vertrag: Die Visa-Regeln (Ausgabe vom 18. April 2026, Kapitel 11) entscheiden nach Streitgrund, Zahlungsumgebung und teils nach dem Kartenprodukt. Nach Dispute Condition 10.4 ist ein Streit in einer bestimmten Authentifizierungskonstellation nur dann ungültig, wenn die Transaktion keine nicht wiederaufladbare Prepaidkartentransaktion war; bei einer solchen Karte bleibt der Streit also möglich (Abschnitt 11.7.5.3, Tabelle 11-28, S. 701). Den Ablauf beschreibt Chargeback und Rückbuchung.

Was die Kartenart am Entgelt ändert

Die Verordnung gilt für Vorgänge in der Union, wenn die Zahlungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger dort sitzen (Art. 1 Abs. 1). Als Regel darf das Interbankenentgelt bei Debitkartentransaktionen 0,2 Prozent, bei Kreditkartentransaktionen 0,3 Prozent des Transaktionswerts nicht übersteigen (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Satz 1), angewandt seit 9. Dezember 2015 (Art. 18 Abs. 2). Bei inländischen Debitkartentransaktionen dürfen die Mitgliedstaaten eine tiefere Prozentgrenze mit einem festen Höchstbetrag vorschreiben (Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) oder ein Interbankenentgelt von höchstens 0,05 Euro je Zahlung gestatten, das mit höchstens 0,2 Prozent kombiniert werden darf, solange die Summe der Entgelte des Verfahrens 0,2 Prozent des gesamten jährlichen inländischen Debit-Transaktionswerts nicht übersteigt (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b); einzelne kleine Zahlungen liegen dann über 0,2 Prozent. Für inländische Kreditkartentransaktionen dürfen sie eine niedrigere Obergrenze festlegen (Art. 4 Satz 2).

Für Deutschland zeigt die Bundesbank, was Betriebe tatsächlich zahlen: In der Erhebung von 2023 (268 befragte Handelsunternehmen, veröffentlicht 2025) lagen Transaktions- und Dienstleistungsgebühren im Durchschnitt bei 0,2 Prozent des Umsatzes für die girocard, 0,8 Prozent für Debitkarten von Visa und Mastercard und 1,1 Prozent für Kreditkarten. Prepaidkarten weist die Auswertung nicht getrennt aus.

Die Schweiz liegt außerhalb des Anwendungsbereichs (Art. 1 Abs. 1). Für inländische Debitkartentransaktionen im Präsenzgeschäft hat die Wettbewerbskommission stattdessen einvernehmliche Regelungen genehmigt (Verfügungen vom 18. Juli 2025 und 6. Mai 2024): Bei Visa beträgt die Basisrate höchstens 0,2 Prozent; für Transaktionen des «Programms für alltägliche Ausgaben» höchstens 0,12 Prozent bis CHF 300 und höchstens CHF 0.36 ab CHF 300, und der Jahresdurchschnitt aller Card-Present-Entgelte darf 0,15 Prozent nicht überschreiten (Rz. 215 und Ziffern 1 und 2 der Regelung). Bei Mastercard beträgt die Obergrenze 0,12 Prozent bis CHF 300 und CHF 0.30 ab CHF 300 (Rz. 222 und Ziffer 1 der Regelung). Bei Visa zählen Zahlungen mit Smartphone oder Smartwatch am Verkaufspunkt als Card-Present (Ziffer 3 der Regelung), bei Mastercard als Card-not-Present (Rz. 8 der Verfügung, bestätigt in Rz. 217 der Visa-Verfügung).

Die Mastercard-Obergrenze kann sich erhöhen: Gelangt die Wettbewerbskommission im Visa-Verfahren zum Ergebnis, dass eine höhere Rate zulässig ist, oder lässt ein Rechtsmittelverfahren eine höhere Rate zu, darf Mastercard gemäss Ziffer 7 der genehmigten Regelung dieselbe Rate gleichzeitig wie Visa anwenden. Die Visa-Verfügung hält dieses Recht in Rz. 24 ausdrücklich fest. Die aktuellen Card-Present-Sätze veröffentlichen die Systeme selbst (Ziffer 3 der Mastercard-Regelung, Ziffer 6 der Visa-Regelung). Eine gesetzliche Obergrenze für Kreditkarten wie in der EU haben wir in den geöffneten Quellen für die Schweiz nicht gefunden.

Ein Rechenbeispiel

Die Annahmen: ein Vorgang über 120,00 Euro mit einer Verbraucherkarte im Anwendungsbereich der Verordnung, Interchange am EU-Höchstwert, Verfahrensentgelt und Marge als Annahmen. Die Obergrenzen stammen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 4, die übrigen Zahlen sind erfunden.

Position Debitkarte Kreditkarte Prepaidkarte
Interchange am EU-Höchstwert 0,24 Euro (0,2 Prozent) 0,36 Euro (0,3 Prozent) 0,24 Euro (0,2 Prozent, als Debitkartentransaktion)
Entgelt des Kartenzahlverfahrens, Annahme 0,10 Prozent 0,12 Euro 0,12 Euro 0,12 Euro
Marge des Acquirers, Annahme 0,25 Prozent 0,30 Euro 0,30 Euro 0,30 Euro
Händlerentgelt gesamt 0,66 Euro (0,55 Prozent) 0,78 Euro (0,65 Prozent) 0,66 Euro (0,55 Prozent)

Bei gleicher Annahme für Verfahrensentgelt und Marge liegen Debit- und Prepaidkarte zwölf Cent unter der Kreditkarte. Die Entgelte nach Kartenart und Marke aufgeschlüsselt zu bekommen, verlangt Art. 9 Abs. 1; gebündelt wird nur auf Ihre schriftliche Bitte. Mehr dazu in Händlerentgelt und Interchange.

Typische Fehler

  • Obergrenze mit dem eigenen Entgelt verwechseln. Gedeckelt ist nur das Interbankenentgelt (Art. 3 und 4); Verfahrensentgelt und Marge sind frei vereinbart.
  • Die 0,2 Prozent als absolute Grenze lesen. Bei inländischen Debitkartentransaktionen darf ein Mitgliedstaat ein nationales Modell mit bis zu 0,05 Euro je Zahlung zulassen; einzelne kleine Zahlungen liegen dann über 0,2 Prozent (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b).
  • Prepaidkarten als eigene Gebührenkategorie führen. Für die Obergrenzen sind sie Debitkartentransaktionen (Art. 2 Nr. 4), auch wenn Art. 10 Abs. 2 sie als eigene Kartenart nennt.
  • Auszahlungsfristen aus der Kartenart ableiten. Die Verordnung regelt Entgelte, nicht die Auszahlung; die Frist steht im Vertrag, bei girocard-Umsätzen in Deutschland ergänzt um die Einreichung binnen acht Tagen (Nr. 5 der Händlerbedingungen). Den Ablauf zeigt Auszahlung von Kartenumsätzen.
  • Rückbuchungsrisiko nach Kartenart beurteilen. Nach den Visa-Regeln zählen Streitgrund und Zahlungsumgebung, teils das Kartenprodukt; ob Ihr Acquirer belastet, folgt dem Vertrag.
  • Den Schweizer Satz als festen Höchstwert lesen. Bei Mastercard darf derselbe, höhere Satz wie bei Visa gelten, sobald die Wettbewerbskommission oder eine Rechtsmittelinstanz ihn für Visa zulässt (Ziffer 7 der genehmigten Regelung; Visa-Verfügung, Rz. 24).
  • Firmenkarten mit denselben Sätzen rechnen. Für sie gilt Kapitel II der Verordnung nicht (Art. 1 Abs. 3); Sätze für Prepaid- und Firmenkarten erfragen Sie getrennt.
  • Die eigene Guthabenkarte mit einer Prepaidkarte verwechseln. Auf Instrumente mit begrenzter Verwendung ist die Verordnung nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 2).

So gehen Sie vor

  1. Lassen Sie sich Ihr Händlerentgelt nach Kartenart und Marke aufschlüsseln (Art. 9 Abs. 1) und prüfen Sie Interchange, Verfahrensentgelt und Marge getrennt.
  2. Fragen Sie nach eigenen Sätzen für Prepaid- und für Firmenkarten; für Firmenkarten greift Kapitel II nicht (Art. 1 Abs. 3).
  3. Klären Sie im Acquirer-Vertrag Auszahlungsrhythmus, Dispute-Fristen und die Verrechnung von Erstattungen.
  4. Rechnen Sie einen Monat eigener Kartenumsätze je Kartenart durch; die Durchschnittswerte der Bundesbank sind Anhaltspunkte, keine Preise.
  5. Prüfen Sie in der Schweiz Ihre Preisliste: Die WEKO-Sätze betreffen das Interchange zwischen den Banken, nicht Ihr Händlerentgelt. Bei Mastercard kann sich der Satz an eine höhere, für Visa zugelassene Rate anpassen (Ziffer 7 der Regelung).

Für die nationalen Debitkartenverfahren lohnt der Blick in girocard für Händler, Bankomatkarte in Österreich und Debitkarten in der Schweiz; die Einordnung neben Bargeld, Wallets und Lastschrift steht in Zahlungsarten im Handel.

Häufige Fragen

Zahlt eine Prepaidkarte weniger Entgelt als eine Kreditkarte?

Nur bei der Obergrenze für das Interbankenentgelt. Die Transaktion mit einer Guthabenkarte gilt als Debitkartentransaktion und liegt damit als Regel höchstens bei 0,2 statt 0,3 Prozent (Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Abs. 1, Art. 4); bei inländischen Transaktionen kann ein Mitgliedstaat ein nationales Modell mit bis zu 0,05 Euro je Zahlung zulassen, sodass einzelne kleine Zahlungen darüber liegen (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b). Was Sie zahlen, ergibt sich aus Scheme Fee und Marge Ihres Vertrags, die nicht gedeckelt sind.

Muss ich alle Karten einer Marke annehmen, wenn ich Karten dieser Marke akzeptiere?

Nur Karten derselben Marke und derselben Art, also Guthaben-, Debit- oder Kreditkarte, die den Obergrenzen unterliegen (Art. 10 Abs. 2). Eine Pflicht, mit der Debitkarte auch Kreditkarten derselben Marke anzunehmen, verbietet Art. 10 Abs. 1. Wenn Sie nicht alle Karten annehmen, müssen Sie das nach Art. 10 Abs. 4 deutlich mitteilen.

Wer haftet, wenn die Kundin ihre Kreditkartenrechnung nicht bezahlt?

Die kartenausgebende Bank. Der Betrag wird beim Zahler erst an einem vorher vereinbarten Kalendertag über eine Kreditfazilität abgebucht (Art. 2 Nr. 5); ob sie ihn erhält, ist ihr Ausfallrisiko. Ihr Anspruch läuft gegen Ihren Acquirer nach dem Auszahlungsrhythmus im Vertrag.

Was gilt, wenn eine Karte ohne Zustimmung des Inhabers belastet wurde?

Nach deutschem Recht muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Betrag unverzüglich erstatten, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, der auf den Tag folgt, an dem ihm die fehlende Autorisierung angezeigt wurde oder er davon Kenntnis erhielt (§ 675u BGB); hatte er einer zuständigen Behörde einen berechtigten Betrugsverdacht gegen den Zahler mitgeteilt, prüft und erfüllt er diese Pflicht erst, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt. In Österreich gilt die Frist ab Anzeige oder Kenntnis nach § 67 Abs. 1 ZaDiG 2018; stützen berechtigte Gründe einen Betrugsverdacht, muss der Zahlungsdienstleister nicht erstatten und hat dies der FMA zu melden (Abs. 2). Ob Ihr Acquirer den Betrag danach über das Streitverfahren bei Ihnen zurückholt, steht im Vertrag.

Ist die Kundenkarte meines Ladens eine Prepaidkarte?

Für diese Verordnung nicht. Sie gilt nicht für Zahlungsinstrumente mit begrenzter Verwendung, etwa innerhalb einer Kette oder für ein sehr begrenztes Warenspektrum (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/751). Ob die Karte aufsichtsrechtlich E-Geld ist, hängt von ihrer Ausgestaltung ab.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Art. 1 bis 5, 9, 10, 11 und 18 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, deutsche Fassung als PDF)Europäische Union, Amt für Veröffentlichungen · abgerufen am
  2. Kosten von Zahlungsmitteln im Einzelhandel, Tabelle 1 und Kapitel 4 (Befragung von 268 Handelsunternehmen, Datenerhebung 2023, Stand Dezember 2025)Deutsche Bundesbank · abgerufen am
  3. Glossar der Deutschen Bundesbank, Stichwort Debitkarte (Konto des Zahlungspflichtigen wird zeitnah belastet), abgerufen über die Glossarsuche Buchstabe DDeutsche Bundesbank · abgerufen am
  4. Finanzbildung der Oesterreichischen Nationalbank, Glossar, Stichwort Debitkarte (Betrag wird sofort oder innerhalb weniger Tage vom Konto abgebucht)Oesterreichische Nationalbank (OeNB) · abgerufen am
  5. Interchange Fees für Debitkarten von Visa, Verfügung vom 18. Juli 2025 (Rz. 24, 215 und 217, Ziffern 1 bis 3 und 6 der einvernehmlichen Regelung)Wettbewerbskommission WEKO · abgerufen am
  6. Interchange Fees für Debitkarten von Mastercard, Verfügung vom 6. Mai 2024 (Rz. 8 und 222, Ziffern 1 bis 3, 6 und 7 der einvernehmlichen Regelung)Wettbewerbskommission WEKO · abgerufen am
  7. Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System, Stand 1. Oktober 2025, Nr. 5EURO Kartensysteme GmbH für die Deutsche Kreditwirtschaft · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte ZahlungsvorgängeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  10. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), § 1 Begriffsbestimmungen, Absatz 2 (E-Geld)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), § 2 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung, Absatz 1 Nummer 10 und 11Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Visa Core Rules and Visa Product and Service Rules, Ausgabe vom 18. April 2026, Kapitel 11 Dispute Resolution, Abschnitt 11.7.5.3 mit Tabelle 11-28 zur Dispute Condition 10.4Visa Inc. · abgerufen am