ÖsterreichVergleichskriterien

Kasse für die Trafik in Österreich: Anforderungen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Österreich; Tabaktrafiken nach dem Tabakmonopolgesetz 1996; Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO

Kurz gesagt

Eine Trafik in Österreich muss eine Registrierkasse verwenden, wenn der Betrieb mindestens 15.000 Euro Jahresumsatz erreicht und mehr als 7.500 Euro Barumsatz hat, jeweils netto (§ 131b BAO); die Pflicht beginnt mit dem viertfolgenden Monat nach dem Voranmeldungszeitraum der erstmaligen Überschreitung. Tabakerzeugnisse darf sie nur zum veröffentlichten Kleinverkaufspreis verkaufen (§ 36 Abs. 11 TabMG 1996).

Das Wichtigste

  • Registrierkassenpflicht nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO: ab 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb, sofern die Barumsätze 7.500 Euro im Jahr übersteigen; beide Grenzen gelten netto (BMF-Erlass BMF-AV Nr. 175/2026, Abschnitt 3.8.1).
  • Die Registrierkassenpflicht beginnt mit dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen erstmals überschritten wurden (§ 131b Abs. 3 BAO).
  • Tabaktrafikanten verkaufen Tabakerzeugnisse nur zu den veröffentlichten Kleinverkaufspreisen; ein neuer Preis darf nicht vor dem veröffentlichten Termin angewendet werden (§ 36 Abs. 11, § 9 Abs. 2 TabMG 1996).
  • Die Barzahlung für eine Vignette und einen Lottoschein ist für Trafikanten ein durchlaufender Posten; steht er auf dem Beleg, wird er als Null-Prozent-Umsatz erfasst (BMF-Erlass, Abschnitt 5.12).
  • Getränke, Verpackungsmaterial und im eigenen Namen verkaufte Zigaretten sind Barumsätze des Trafikanten und unterliegen der Belegerteilungspflicht (BMF-Erlass, Abschnitt 5.12).
  • Bei Waren mit gesetzlichem Schutzalter prüfen Trafikanten das Alter, soweit das Erreichen des Schutzalters nicht offenkundig ist (§ 24 Abs. 4 TabMG 1996).

Eine Trafik verkauft Tabakwaren zu gesetzlich gebundenen Preisen, nimmt Lotto-Tipps entgegen und verkauft Vignetten im fremden Namen. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Registrierkasse, die ein Geschäft ohne Tabakmonopol nicht kennt. Den allgemeinen Vergleich von Kassen für Läden mit Sortiment finden Sie in Kasse für den Einzelhandel; die Kasse für den Kiosk in Deutschland beschreibt Kasse für Kiosk und Späti.

Worum es bei der Auswahl geht

Eine Tabaktrafik darf nur auf Grund einer Konzession der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden (§ 24 Abs. 1 TabMG 1996). Das Gesetz unterscheidet das Tabakfachgeschäft, das nur Tabakerzeugnisse, E-Liquids und zugelassene Nebenartikel führt, von der Tabakverkaufsstelle (§ 23 Abs. 2 und 4 TabMG 1996). Für die Registrierkasse zählt etwas anderes: § 131b Abs. 1 Z 2 BAO knüpft die Pflicht an zwei Umsatzgrenzen je Betrieb, nicht an die Branche. Die Grenzen und ihren Beginn erklärt Umsatzgrenze und Ausnahmen der Registrierkassenpflicht.

Diese Kriterien zählen

Die Tabelle nennt jede Anforderung mit ihrer Grundlage in Österreich und dem Test, den Sie vor dem Kauf machen können.

Kriterium Grundlage (Österreich) Was die Vorschrift sagt Test vor dem Kauf
Registrierkasse mit Sicherheitseinrichtung § 131b Abs. 1 und 2 BAO Barumsätze werden einzeln in einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst; jeder Barumsatz wird mit einer Signatur- oder Siegelerstellungseinheit signiert Angebot nennt die RKSV-Konformität und die Signatur- oder Siegelerstellungseinheit ausdrücklich, siehe RKSV: Technische Anforderungen
Festpreis für Tabakerzeugnisse § 36 Abs. 11 und § 9 Abs. 2 TabMG 1996 Verkauf nur zu den veröffentlichten Kleinverkaufspreisen; neue Preise erst ab dem veröffentlichten Termin Preisänderung mit Gültigkeitsdatum anlegen und prüfen, ob die Kasse vor dem Stichtag den alten Preis verlangt
Keine Rabatte auf Tabakwaren § 36 Abs. 12 und 13 TabMG 1996 Keine direkten oder indirekten Vorteile wie Rabatte, Zugaben oder Zahlungsziele für Kunden; Fachgeschäfte nehmen Nebenartikel davon aus Prüfen, ob sich ein Preisnachlass für Tabakartikel sperren lässt
Lotto und Vignette BMF-Erlass, Abschnitte 2.4.2.1 und 5.12 Durchlaufende Posten; steht ein solcher Posten auf dem Beleg, wird er als Null-Prozent-Umsatz erfasst Position mit Steuersatz 0 Prozent buchen und prüfen, ob sie nicht in die Umsatzsteuerauswertung des Tages einfließt
Warenbezeichnung auf dem Beleg § 132a Abs. 3 Z 4 BAO; Erlass, Abschnitt 4.6.4 Menge und handelsübliche Bezeichnung; der Erlass nennt für die Trafik „Zigaretten, Zigarren, Zeitung“ als zulässig, „Rauchwaren“ und „Druckwerk“ nicht Artikelstamm mit Sorten statt Sammelbegriffen füllen und einen Probebeleg ausdrucken
Altersprüfung § 24 Abs. 4 TabMG 1996 Altersverifikation bei Waren mit gesetzlichem Schutzalter, soweit das Erreichen nicht offenkundig ist Alterswarnung beim Scan von Tabakartikeln auslösen können
Verkauf nur im Lokal § 36 Abs. 7 TabMG 1996 Handel nur im Geschäftslokal (Standort); Zustellung und Versand von Tabakerzeugnissen sind verboten; einen Verkauf außerhalb des Standorts kann die Monopolverwaltung unter Vorgaben genehmigen Online-Modul so einstellen, dass Tabakartikel nicht bestellbar sind

§ 24 Abs. 4 TabMG 1996 verweist auf das „gesetzliche Schutzalter“, ohne ein Alter zu nennen; die Altersgrenzen selbst behandelt dieser Artikel nicht.

Was der Einkaufspreis für die Kasse bedeutet

Der Großhändler berechnet den Lieferpreis ohne Umsatzsteuer aus dem Kleinverkaufspreis, abzüglich der Handelsspanne und der auf den Kleinverkaufspreis entfallenden Umsatzsteuer (§ 8 Abs. 5 TabMG 1996). Die Handelsspanne ist die Vergütung des Trafikanten; ihre Berechnungsbasis ist der Kleinverkaufspreis abzüglich Tabaksteuer und Umsatzsteuer (§ 38 Abs. 2 TabMG 1996). Die Beträge nach § 38 Abs. 3 bis 5 nennt dieser Artikel nicht.

Für die Warenwirtschaft folgt daraus: Der Einkaufspreis ist keine freie Größe, sondern ergibt sich aus dem veröffentlichten Kleinverkaufspreis. Ein Kassensystem, das den Einkaufspreis der Lieferung entnimmt, sollte ihn bei einer Preisänderung automatisch mitführen. Das ist eine redaktionelle Empfehlung, keine gesetzliche Vorgabe.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

  • Einmalig: Registrierkasse mit Bondrucker, Scanner, Signatur- oder Siegelerstellungseinheit, Kartenterminal.
  • Laufend: Lizenz, Support, gegebenenfalls Zertifikatserneuerung der Signatur- oder Siegelerstellungseinheit.
  • Je Zahlung: Entgelte der Kartenzahlung, siehe Kartenzahlungsgebühren.

Preise nennt dieser Artikel nicht; fragen Sie im Angebot nach Einmal- und Folgekosten getrennt.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Das Angebot nennt keine RKSV-Konformität oder keine Signatur- beziehungsweise Siegelerstellungseinheit.
  • Die Kasse erlaubt für Tabakartikel eine freie Preiseingabe an der Kasse.
  • Lotto und Vignette lassen sich nur als umsatzsteuerpflichtige Warengruppe buchen.
  • Der Beleg druckt Sammelbegriffe wie „Rauchwaren“ oder „Druckwerk“ als Artikeltext.
  • Eine Preisänderung lässt sich nicht mit Stichtag vorbereiten.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Betrieb Was besonders zählt
Tabakfachgeschäft Nebenartikel im Artikelstamm gegen den Nebenartikelkatalog der Monopolverwaltung abgleichen (§ 23 Abs. 3 TabMG 1996)
Tabakverkaufsstelle in Verbindung mit einem anderen Gewerbe Tabakerzeugnisse sind laut Gesetz tunlichst getrennt von anderen Waren zu lagern (§ 36 Abs. 15 TabMG 1996); eine eigene Warengruppe mit eigener Auswertung hilft bei der Kontrolle
Trafik mit Automaten am Lokal Für Automaten gelten eigene Erleichterungen, siehe Ausnahmen: Automaten, Verkauf im Freien und Fahrzeuge

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Prüfen Sie anhand Ihrer Umsätze, ob die Grenzen nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO erreicht sind; Lotto und Vignette zählen nicht mit.
  2. Bitten Sie jeden Anbieter schriftlich um die Bestätigung der RKSV-Konformität.
  3. Spielen Sie in der Vorführung eine Preisänderung mit Stichtag, einen Lotto-Verkauf, eine Vignette und eine Zeitung durch.
  4. Drucken Sie einen Probebeleg und vergleichen Sie die Artikeltexte mit Pflichtangaben auf dem Beleg in Österreich.
  5. Klären Sie Einmal- und Folgekosten, getrennt nach Kasse, Signatureinheit und Support.

Zur Pflicht, Belege zu erteilen, siehe Belegerteilungspflicht in Österreich.

Häufige Fragen

Zählen Lotto und Vignette zu den 7.500 Euro Barumsatz?

Nein, nach dem BMF-Erlass nicht. Durchlaufende Posten zählen nicht zum Barumsatz, und der Erlass nennt den Lotto-/Totoumsatz bei einer Trafik ausdrücklich als Beispiel (Abschnitt 2.4.2.1 und 5.12). Zigaretten im eigenen Namen, Getränke und Verpackungsmaterial zählen dagegen mit.

Darf ich Kunden auf Tabakwaren Rabatt geben?

Nein. Tabakfachgeschäfte dürfen keine direkten oder indirekten Vorteile gewähren, Tabakverkaufsstellen keine, die mit dem Verkauf von Tabakerzeugnissen zusammenhängen (§ 36 Abs. 13 und 12 TabMG 1996). Rauchrequisiten dürfen nie unentgeltlich abgegeben werden.

Was droht, wenn ein Verkaufspreis vom Kleinverkaufspreis abweicht?

Vorsätzliche Verstöße gegen § 36 Abs. 11 TabMG 1996 sind Finanzordnungswidrigkeiten (§ 42 TabMG 1996). Die Geldstrafe beträgt nach § 51 Abs. 2 FinStrG bis zu 5.000 Euro.

Quellen

  1. Bundesabgabenordnung (BAO), §§ 131b, 132a, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29. September 2026, Abschnitte 2.4.2.1, 3.8.1, 4.6.4 und 5.12Bundesministerium für Finanzen, Findok · abgerufen am
  3. Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996), §§ 9, 23, 24, 36, 38, 42, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Finanzstrafgesetz (FinStrG), § 51Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am