Buchhaltungssoftware auswählen: Kriterien für Kassenbetriebe
Kurz gesagt
Für einen Betrieb mit Kasse entscheidet zuerst der Belegfluss: Die Buchhaltungssoftware muss die Kassendaten so übernehmen, dass kein Vorgang mehrfach bilanzielle oder gewinnwirksame Wirkung entfaltet; in Deutschland ist eine Aufzeichnung desselben Vorgangs in Kasse und Buchhaltung zulässig, solange daraus keine doppelte gewinnwirksame Buchung entsteht (GoBD Rz. 41). Danach zählen Aufbewahrung, Export und Rechnungsfunktion. Die Muss-Kriterien unterscheiden sich nach Land: GoBD in Deutschland, § 131 und § 132 BAO in Österreich, Art. 957 ff. OR und die GeBüV in der Schweiz.
Das Wichtigste
- Deutschland: Kassensystem und Finanzbuchhaltung gehören mit ihren Schnittstellen zum Datenverarbeitungssystem (GoBD Rz. 20); derselbe Vorgang darf in beiden Systemen aufgezeichnet werden, solange daraus keine mehrfache bilanzielle oder gewinnwirksame Wirkung entsteht (Rz. 41).
- Österreich: In Büchern, die nach §§ 124 oder 125 BAO zu führen sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln festgehalten werden (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. b BAO, eine Soll-Vorschrift); wer nur Einnahmen und Ausgaben aufzeichnet, soll alle Bargeschäfte einzeln festhalten (lit. c).
- Deutschland: Bücher zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre, übrige Unterlagen sechs Jahre aufbewahren (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO); bei empfangenen und abgesandten Lieferscheinen ohne Buchungsbelegfunktion endet die Frist mit dem Erhalt beziehungsweise dem Versand der Rechnung (Satz 3 und 4).
- Schweiz: Buchführungspflicht für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, für juristische Personen ohne Umsatzschwelle (Art. 957 Abs. 1 OR).
- Schweiz: Aufbewahrung zehn Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR).
- Deutschland: Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Finanzbehörde bei Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden, unter anderem verlangen, dass die Daten in einem maschinell auswertbaren Format übertragen werden (§ 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AO).
Wer an der Kasse kassiert und Bücher führt, hat zwei Datenquellen. Die Buchhaltungssoftware muss sie zusammenführen, und der Belegfluss muss nachvollziehbar bleiben: Ein Vorgang darf in beiden Systemen erscheinen, aber nicht doppelt gewinnwirksam verbucht werden. Dieser Artikel nennt keine Anbieter und keine Preise; er ordnet die Kriterien und stellt die Muss-Kriterien für Deutschland, Österreich und die Schweiz als Checkliste zusammen.
Worum es bei der Auswahl geht
Die Prüfung beginnt bei den Vorgängen, nicht bei der Funktionsliste. Listen Sie auf, welche Belege in die Buchhaltung müssen: Bar- und Kartenumsätze, Ausgangsrechnungen, Gutschriften, Anzahlungen, Entnahmen und Einlagen.
In Deutschland verantwortet der Unternehmer die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und Aufzeichnungen samt der eingesetzten Verfahren, auch bei Auslagerung an Dritte (GoBD, BMF-Schreiben vom 28. November 2019, zuletzt geändert am 14. Juli 2025, Rz. 21). Die Schweiz regelt Buchführung und Aufbewahrung in Art. 957 ff. des Obligationenrechts (OR), Österreich in § 131 der Bundesabgabenordnung (BAO).
Zwei Nachbarfragen bleiben hier außen vor: den Weg der Daten beschreibt Kasse und Buchhaltung verbinden, die Frage nach einem oder zwei Programmen Rechnungsprogramm und Kasse.
Diese Kriterien zählen
Die Tabelle ist eine redaktionelle Prüfliste. Jede Zeile nennt die Regel, an der die Prüfung hängt.
| Kriterium | Warum es zählt | So prüfen Sie es | Frage an den Anbieter |
|---|---|---|---|
| Belegfluss Kasse–Buchhaltung | Eine Aufzeichnung desselben Vorgangs in Kasse und Buchhaltung ist zulässig, solange daraus keine mehrfache bilanzielle oder gewinnwirksame Wirkung entsteht (GoBD Rz. 41); in Deutschland gehören Kassensystem und Finanzbuchhaltung mit ihren Schnittstellen zum Datenverarbeitungssystem (Rz. 20) | Einen Tag beide Systeme vergleichen | Übernimmt das Programm die Kassenumsätze selbst, und wie verhindert es eine doppelte gewinnwirksame Buchung? |
| Erfassungsrhythmus | Deutschland: Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO), unbare Vorgänge in zehn Tagen unbedenklich (GoBD Rz. 47). Österreich: in Büchern nach §§ 124 oder 125 BAO oder freiwillig geführten Büchern sollen alle Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln festgehalten werden (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. b BAO; nur Einnahmen und Ausgaben: lit. c) | Kartenzahlung und Tagesumsatz bis in die Bücher verfolgen | In welchem Rhythmus übernimmt das Programm die Kassendaten? |
| Unveränderbarkeit und Dokumentation | Keine Buchung darf so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO; § 131 Abs. 1 Z 6 lit. b BAO; Art. 3 GeBüV); in Deutschland gehört eine Verfahrensdokumentation zum System (GoBD Rz. 151), in der Schweiz Arbeitsanweisungen (Art. 4 GeBüV) | Testmandat: eine Buchung ändern und nachsehen, ob die alte Fassung stehen bleibt | Wie stellt das Programm Unveränderbarkeit her, und welche Dokumentation erhalte ich? |
| Aufbewahrung und Export | Deutschland: zehn Jahre für Bücher, acht für Buchungsbelege, sechs für übrige Unterlagen (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO; Lieferscheine ohne Buchungsbelegfunktion: Frist bis Erhalt beziehungsweise Versand der Rechnung, Satz 3 und 4), Rechnungen acht Jahre (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Österreich: sieben Jahre (§ 132 Abs. 1 BAO). Schweiz: zehn Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR). Lesbarkeit bleibt Pflicht (§ 146 Abs. 5 Satz 3 AO); im Rahmen einer Außenprüfung kann die Finanzbehörde bei Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden, Einsicht nehmen, eine Auswertung verlangen oder die Daten in einem maschinell auswertbaren Format verlangen (§ 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO), in der Schweiz innert angemessener Frist (Art. 6 GeBüV) | Jahresexport in einem zweiten Programm öffnen | In welchen Formaten kann ich alle Daten exportieren, auch nach Vertragsende? |
| Rechnungsfunktion | Deutschland: für Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen mit Ansässigkeit beider Seiten im Inland oder in einem Gebiet nach § 1 Abs. 3 UStG strukturiertes Format als elektronische Rechnung, sofern der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG); Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro kann die Software als sonstige Rechnung übermitteln, ausgenommen Rechnungen über Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 Satz 3 und 4 UStDV), ebenso Rechnungen über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Kleinunternehmerumsätze (§ 34a Satz 4 UStDV); für 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze genügt bis 31. Dezember 2026 noch Papier oder mit Zustimmung des Empfängers ein anderes elektronisches Format (§ 27 Abs. 38 UStG). Österreich: bis 400 Euro (§ 11 Abs. 6 UStG 1994). Schweiz: Kassenzettel bis CHF 400 ohne Empfängerangabe (Art. 26 Abs. 3 MWSTG, Art. 57 MWSTV) | Testrechnung beim Empfänger importieren | In welchen Formaten stellt und empfängt das Programm Rechnungen? |
Muss-Kriterien je Land: die Checkliste
Die folgenden Punkte kommen aus dem Recht des jeweiligen Landes hinzu.
Deutschland
- Deutschland: Ein Programm, das Bar- und Kartenumsätze an der Kasse erfasst, ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem und braucht eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO); ein reines Buchhaltungsprogramm ist keines (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV), und die offene Ladenkasse ohne elektronisches System fällt nicht darunter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV).
- Deutschland: Aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige elektronische Unterlagen sind in der entstandenen Form aufzubewahren und bis zum Fristende unveränderbar zu erhalten (GoBD Rz. 119). Bei E-Rechnungen genügt der strukturierte Teil; der menschenlesbare Teil einer hybriden E-Rechnung nur dann, wenn er zusätzliche oder abweichende steuerlich bedeutsame Informationen enthält (Rz. 119 in der Fassung vom 14. Juli 2025).
- Deutschland: Verfahrensdokumentation aus allgemeiner Beschreibung, Anwender-, technischer System- und Betriebsdokumentation (GoBD Rz. 153).
- Deutschland, Rechnungen: Für Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen, bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland oder in einem der Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG ansässig sind, ist die Rechnung als elektronische Rechnung in einem strukturierten Format auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG); Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, lösen keine Rechnungspflicht aus. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro können abweichend davon als sonstige Rechnung übermittelt werden, nicht aber Rechnungen über Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 Satz 3 und 4 UStDV). Rechnungen über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Kleinunternehmerumsätze dürfen ebenfalls als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 34a Satz 4 UStDV). Übergangsweise darf die Rechnung für nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführte Umsätze bis zum 31. Dezember 2026 noch auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format außerhalb der Norm übermittelt werden; für nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführte Umsätze gilt das bis zum 31. Dezember 2027, wenn der Gesamtumsatz des ausstellenden Unternehmers (§ 19 Abs. 2 UStG, nach vereinnahmten Entgelten) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, und für per EDI mit Zustimmung des Empfängers übermittelte Rechnungen ohne diese Umsatzgrenze (§ 27 Abs. 38 UStG).
- Deutschland, Voranmeldung: Die Pflicht zur Voranmeldung und Vorauszahlung trifft voranmeldungspflichtige Unternehmer; Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG sind von den Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG ausgenommen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG), und bei nicht mehr als 2.000 Euro Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres kann das Finanzamt von Voranmeldung und Vorauszahlung befreien (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG). Regelmäßig endet die Frist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums; die Vorauszahlung ist an diesem Tag fällig (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG). Auf Antrag verlängert das Finanzamt die Frist um einen Monat, bei monatlicher Voranmeldung nur gegen eine Sondervorauszahlung (§ 46 und § 47 Abs. 1 UStDV). Nach der Grundregel ist Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr, bei mehr als 9.000 Euro Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG); Sonderfälle für die Aufnahme der Tätigkeit und für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 regeln Satz 4 bis 6.
Österreich
- Österreich: In Büchern, die nach §§ 124 oder 125 BAO zu führen sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln festgehalten werden (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. b BAO); bei Aufzeichnung nur der Einnahmen und Ausgaben sollen alle Bargeschäfte einzeln festgehalten werden (lit. c).
- Österreich: Eintragungen sind zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats vorgenommen werden; ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum, tritt es an die Stelle des Kalendermonats, sodass auch dann einen Monat und 15 Tage nach dessen Ablauf genügen (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. a BAO).
- Österreich: Über den Grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO Bareinnahmen einzeln mit Registrierkasse erfassen (Z 1), jeden Barumsatz signieren oder siegeln (Abs. 2), das Datenerfassungsprotokoll mindestens vierteljährlich sichern und jederzeit exportieren (§ 7 Abs. 3 und 5 RKSV).
- Österreich: Der Beleg der erfassten Registrierkasse weist die Daten des maschinenlesbaren Codes aus (§ 11 Abs. 1, § 10 Abs. 2 RKSV); bei Barzahlungen ist auf Verlangen zusätzlich ein physischer Beleg auszudrucken (§ 132a Abs. 1 BAO, seit 1. Oktober 2026).
- Österreich: Kleinbetragsrechnung bis 400 Euro (§ 11 Abs. 6 UStG 1994). Voranmeldungspflichtige Unternehmer melden bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats an (§ 21 Abs. 1 UStG 1994); wendet ein Kleinunternehmer die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 an (Umsatzgrenze 55.000 Euro im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr), entfallen Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung. Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat; bei Vorjahresumsätzen bis 100.000 Euro tritt das Kalendervierteljahr an seine Stelle, und der Unternehmer kann den Kalendermonat wählen (§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994).
Schweiz
- Schweiz: Buchführungspflicht ab CHF 500’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, juristische Personen ohne Schwelle; darunter genügt die Rechnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage, ebenso bei bestimmten Vereinen und Stiftungen (Art. 957 Abs. 1 und 2 OR).
- Schweiz: Vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung, Belegnachweis je Buchung, Klarheit und Nachprüfbarkeit (Art. 957a Abs. 2 OR).
- Schweiz: Festplatten und Solid-state-Speicher sind veränderbare Träger (Art. 9 Abs. 2 GeBüV) und nur mit Integritätsschutz, nachweisbarem Speicherzeitpunkt, dokumentierten Abläufen und mitaufbewahrten Protokollen zulässig (Art. 9 Abs. 1 lit. b GeBüV); Migrationen protokollieren (Art. 10 Abs. 3 GeBüV).
- Schweiz, Mehrwertsteuer: Abrechnung innerhalb der Steuerperiode grundsätzlich vierteljährlich, nach Saldosteuersätzen halbjährlich (Art. 35 Abs. 1 MWSTG); auf Antrag monatlich bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss oder jährlich bis CHF 5’005’000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen je Jahr (Art. 35 Abs. 1bis MWSTG, Fassung ab 1. Januar 2025), Einreichung innert 60 Tagen (Art. 71 Abs. 1 MWSTG); Kassenzettel bis CHF 400 ohne Empfängerangabe (Art. 26 Abs. 3 MWSTG, Art. 57 MWSTV).
- Schweiz: Eine dem § 146a AO entsprechende Vorgabe für Kassensysteme haben wir im geöffneten OR und MWSTG nicht gefunden.
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
Preise hängen von Arbeitsplätzen, Modulen, Kassenanbindung und Verhandlungsstand ab; der Artikel nennt deshalb keine. Lassen Sie sich jede Position einzeln aufstellen:
- Grundgebühr je Arbeitsplatz und je Kasse
- Zusatzmodule für Faktura, Lohn, Anlagen und Lager
- Anbindung an die Kasse und an das Programm Ihrer Steuerberatung
- Datenübernahme beim Wechsel, einschließlich der Kassenhistorie
- Aufbewahrung und Export, auch nach dem Vertragsende
- Support mit zugesagter Reaktionszeit und Updates, die die Verfahrensdokumentation nachführen
- Vertragslaufzeit, Kündigungsfrist und Preisanpassungen
Rechnen Sie zusätzlich die Arbeitszeit für den laufenden Abgleich zwischen Kasse und Buchhaltung ein.
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Der vollständige Export ist nicht zugesagt oder kostet extra (Datenexport im Vertrag).
- Zur Schnittstelle zwischen Kasse und Buchhaltung gibt es keine Beschreibung, nur eine Zusage (Schnittstellen prüfen).
- Keine Dokumentation zum Verfahren und keine Aussage, wer sie nach Updates nachführt.
- Die Zertifizierung der Sicherheitseinrichtung wird behauptet, aber keine Zertifizierungs-ID genannt (TSE-Zertifizierung prüfen).
- Beim Vertragsende ist nicht geregelt, wie Sie Ihre Daten lesbar herausbekommen.
- Zwei Programme, aber niemand legt fest, welches System einen Vorgang anlegt.
Welche Kriterien für welchen Betrieb
Die Tabelle ist eine redaktionelle Einschätzung und nennt das Kriterium mit dem größten Gewicht.
| Betriebsprofil | Was am meisten wiegt | Warum |
|---|---|---|
| Kiosk, Imbiss oder kleiner Laden mit Bar- und Kartenzahlung | Kassenbuch mit Tagesabschluss | Täglich festzuhalten: in Deutschland Kasseneinnahmen und Kassenausgaben (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO), in Österreich sollen in Büchern nach §§ 124 oder 125 BAO oder freiwillig geführten Büchern alle Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln festgehalten werden (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. b BAO) |
| Gastronomie mit Schichten und mehreren Bedienungen | Benutzerverwaltung, Storno- und Trainingsbuchungen, Auswertung je Schicht | Storni und Trainingsbuchungen sind im Datenerfassungsprotokoll wie Barumsätze zu erfassen (§ 7 Abs. 2 RKSV, für Registrierkassen nach § 131b BAO) |
| Dienstleister mit Firmenkunden auf Rechnung | Rechnungsfunktion mit Empfängeranschrift | Die Rechnung braucht Name und Anschrift des Empfängers; in Deutschland ist sie für Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen mit Ansässigkeit beider Seiten im Inland oder in einem Gebiet nach § 1 Abs. 3 UStG als elektronische Rechnung im strukturierten Format auszustellen, sofern der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG); Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Rechnungen über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Kleinunternehmerumsätze bleiben als sonstige Rechnung möglich, die Kleinbetragserleichterung aber nicht bei Leistungen nach §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 Satz 3 und 4 UStDV, § 34a Satz 4 UStDV); für 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze genügt bis 31. Dezember 2026 noch Papier oder mit Zustimmung des Empfängers ein anderes elektronisches Format (§ 27 Abs. 38 UStG) |
| Schweizer Einzelunternehmen oder Personengesellschaft unter CHF 500’000 Umsatzerlös | Rechnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage | Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterhalb der Schwelle genügt diese Rechnung; für juristische Personen gilt keine Umsatzschwelle (Art. 957 Abs. 1 und 2 OR) |
So vergleichen Sie in fünf Schritten
- Zählen Sie die Vorgänge der letzten vier Wochen: Zahlungswege und Belegarten mit ihrer Datenquelle.
- Schreiben Sie die Muss-Kriterien Ihres Landes mit den für Sie geltenden Werten als Anforderungen auf und ordnen Sie sie in einen Anforderungskatalog ein.
- Testen Sie mit eigenen Daten: einen Tagesumsatz importieren, eine Buchung ändern, einen Jahresexport in einem zweiten Programm öffnen.
- Rechnen Sie die Kosten je Position über fünf Jahre, einschließlich Umstellung und Arbeitszeit (Gesamtkosten der Kasse).
- Regeln Sie schriftlich, wer Daten anlegt, wer den Übergang pflegt und wie Sie die Daten beim Vertragsende erhalten (Verfahrensdokumentation).