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Kasse und Buchhaltung verbinden: Wege der Datenübergabe

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Kassendaten kommen auf drei Wegen in die Buchhaltung: als Exportdatei (CSV, Buchungsdatei oder DSFinV-K), über eine Schnittstelle zwischen Kasse und Buchhaltung oder durch manuelle Übertragung der Tages- oder Monatssummen. Verdichtete Buchungen sind zulässig, solange jede Summe in die Einzelpositionen der Grundaufzeichnungen aufgegliedert werden kann: in Deutschland über die Einzelaufzeichnungen der Kasse (GoBD Rz. 42 und 99), in Österreich über das Datenerfassungsprotokoll, in der Schweiz über den Belegnachweis je Buchung. Die Einzelaufzeichnungspflicht selbst entfällt nur unter zwei Bedingungen zusammen: Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen gegen Barzahlung und kein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO (§ 146 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Verdichtung ist nur zulässig, wenn jede Summe in die einzelnen Grundaufzeichnungen der Kasse zerlegbar ist (GoBD Rz. 42).
  • Deutschland: Die Kasse behält ihre Einzelaufzeichnungen auch dann, wenn die Buchhaltung nur die Summe erhält (GoBD Rz. 99).
  • Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen gegen Barzahlung entfällt die Einzelaufzeichnungspflicht nur ohne elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO (§ 146 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO).
  • Österreich: Die Registrierkasse muss ihr Datenerfassungsprotokoll jederzeit im Exportformat der Anlage Z 3 RKSV ausgeben können.
  • Schweiz: Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind zehn Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres aufzubewahren (Art. 958f Abs. 1 OR).
  • Der DSFinV-K-Export bedient die Finanzverwaltung; für den Steuerberater ist eine Buchungsdatei der passende Weg.

Die Kasse erzeugt Einzelaufzeichnungen, die Buchhaltung braucht Buchungen. Zwischen beiden liegt eine Übergabe; sie entscheidet über den Aufwand jedes Monats und darüber, wie weit sich eine Summe später auf einen einzelnen Bon zurückführen lässt.

Worauf es ankommt

Drei Anforderungen grenzen die Wege ein.

Die Grundaufzeichnungen bleiben, wo sie entstanden sind. In Deutschland dürfen verdichtete Buchungen im Hauptbuch stehen, wenn sie sich in die Einzelpositionen der Grundaufzeichnungen aufgliedern lassen (GoBD Rz. 42); bei der Übernahme verdichteter Zahlen müssen die Einzelaufzeichnungen aus den Vor- und Nebensystemen erhalten bleiben (Rz. 99). Das Kassensystem zählt mit seinen Schnittstellen zu diesen Vor- und Nebensystemen (Rz. 20). Die GoBD gelten in der Fassung vom 28. November 2019, zuletzt geändert am 14. Juli 2025.

Der Zeitbezug steht vor der Wahl des Intervalls fest. In Deutschland sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO); unbare Geschäftsvorfälle sind in den Grundaufzeichnungen innerhalb von zehn Tagen unbedenklich erfasst (GoBD Rz. 47). Periodenweise Buchungen sind zulässig, wenn die Vorgänge vorher zeitnah in Grundaufzeichnungen festgehalten, ihre Vollständigkeit gesichert und die Kontierung zeitnah vorgenommen ist (Rz. 50).

In Österreich sind Eintragungen für einen Kalendermonat zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Monatsende erfolgen; ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum, tritt es an die Stelle des Kalendermonats (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. a BAO). Die weitergehende Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO trifft Betriebe mit einem Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto und Barumsätzen über 7.500 Euro netto im Jahr (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO); unterliegt ein Betrieb ihr, erfasst seine Registrierkasse jeden Barumsatz einzeln (§ 7 Abs. 1 RKSV). In der Schweiz gilt der Belegnachweis für jede Buchung, ohne die österreichische Monatsfrist (Art. 957a Abs. 2 Z 2 OR).

Der Zugriffsweg der Finanzverwaltung hängt nicht von Ihrem Weg zur Buchhaltung ab. In Deutschland verlangt sie die Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle in der Struktur der DSFinV-K (§ 4 KassenSichV, § 146b Abs. 2 Satz 2 AO; anzuwenden seit 1. Januar 2020, Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO); das Bundeszentralamt für Steuern führt die Version 2.4 (Stand Januar 2024) als aktuelle Dateisammlung, die Version 2.3 genügt weiter. In Österreich muss das Datenerfassungsprotokoll seit 1. April 2017 jederzeit als Datei im Exportformat der Anlage Z 3 RKSV ausgelesen werden können (§ 7 Abs. 5 RKSV) und mindestens vierteljährlich unveränderbar gesichert werden (§ 7 Abs. 3 RKSV); die Sicherung ist sieben Jahre ab Schluss des Kalenderjahres aufzubewahren (§ 132 Abs. 1 BAO). Ein Weg, der diese Ausleitung unmöglich macht, spart nichts.

Welche Wege es gibt

Weg Was übergeben wird Bleibt der Bezug zum einzelnen Bon?
Manuelle Übertragung Tages- oder Monatssummen je Steuersatz, abgetippt oder als Buchungsvorlage Über Tagesabschluss und Kassenbericht; die Einzelaufzeichnungen liegen in der Kasse
Exportdatei CSV-, XML- oder Standarddatei je Zeitraum: Buchungsdatei, DSFinV-K oder DEP-Export Ja, wenn die Datei die Einzelumsätze enthält und jeden Datensatz kennzeichnet
Schnittstelle Buchungssätze gehen selbsttätig aus Kasse oder Warenwirtschaft in die Buchhaltung Ja, Buchung und Bon verweisen aufeinander

Die manuelle Übertragung ist zulässig: Die GoBD erlauben periodenweise Buchungen, wenn die Vorgänge vorher zeitnah in Grundaufzeichnungen festgehalten sind, die Vollständigkeit gesichert ist und die Kontierung zeitnah erfolgt (Rz. 50). Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO einsetzt, muss einzeln aufzeichnen; die Ausnahme greift nur beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen gegen Barzahlung und nur ohne ein solches System (§ 146 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO).

In der Schweiz knüpft das Gesetz an der Aufbewahrung an: veränderbare Datenträger brauchen Integritätssicherung, nachweisbaren Speicherzeitpunkt und dokumentierte Abläufe (Art. 9 Abs. 1 GeBüV).

In Österreich ist die Schnittstelle eine eigene Rechtsfigur: Sind Warenwirtschaft, Buchhaltung und Kasse lückenlos verbunden und hängt mehr als 30 Registrierkassen daran, ist das ein geschlossenes Gesamtsystem (§ 3 Z 10 RKSV), dessen Manipulationssicherheit das Finanzamt mit Feststellungsbescheid bestätigen kann (§ 131b Abs. 4 BAO).

Die Wahl nach Belegzahl und Aufwand

Belege im Monat Passender Weg Was je Monat zu tun bleibt Aufwand je Monat
bis etwa 200 Manuelle Übertragung Tagessummen je Steuersatz erfassen, Kassensturz und Kartengutschriften abgleichen 1 bis 3 Stunden
etwa 200 bis 2.000 Exportdatei Datei erzeugen und einlesen, Zuordnung prüfen, Abstimmsumme vergleichen 30 bis 60 Minuten
über 2.000 oder mehrere Kassen Schnittstelle mit geplanter Übergabe Protokoll der Übertragung und Ausnahmen kontrollieren 15 bis 40 Minuten

Die Belegzahlen und die Aufwandsspalte sind redaktionelle Annahmen, keine Messwerte. Sie ersetzen keine eigene Zeitmessung und verschieben sich mit der Zahl der Steuersätze, Gutscheine und Fremdwährungen.

Ein Rechenbeispiel

Ein Betrieb mit 1.200 Bons im Monat, zwei Steuersätzen, 12 Prozent Kartenanteil und 30 Öffnungstagen (Beispielzahlen):

Weg Rechnung Minuten im Monat
Manuell 30 × 4 Minuten Erfassung + 30 Minuten Kartengutschriften + 30 Minuten Abgleich 180
Exportdatei 10 Minuten Export und Import + 15 Minuten Zuordnung + 15 Minuten Abgleich 40
Schnittstelle 10 Minuten Protokoll + 10 Minuten Kartengutschriften 20

Die Differenz beträgt 160 Minuten im Monat, also 32 Stunden im Jahr. Die vier Minuten je Tagesabschluss sind eine Annahme; messen Sie Ihren Wert vor einem Wechsel.

Was vor der Buchung zu tun ist

Vier Schritte gehören vor die Buchung: Zahlarten trennen, Steuersätze zuordnen, Erlöskonten bestimmen, Belege verknüpfen.

Bar und unbar gehören auf verschiedene Konten. Der Barumsatz erhöht den Kassenbestand. Der Kartenumsatz ist bei der Zahlung bereits Umsatz, das Geld kommt aber erst mit der Gutschrift des Zahlungsdienstleisters; bis dahin läuft er über ein Verrechnungskonto. Wer die Gutschrift als zweiten Erlös bucht, zählt den Umsatz doppelt.

Verwenden Kasse und Buchhaltung abweichende Ordnungskriterien, sind Zuordnungstabellen vorzuhalten (GoBD Rz. 97). Das Kassensystem liefert Zahlart, Warengruppe und Steuerschlüssel; die Buchhaltung erwartet Konten und Steuerschlüssel ihres Kontenrahmens. Halten Sie diese Übersetzung schriftlich fest, damit eine Vertretung sie anwenden kann.

In Österreich setzt die Registrierkasse zu jedem Monatsende einen Monatsbeleg als Barumsatz mit Betrag null (§ 8 Abs. 2 RKSV). Er passt als Abschlussbeleg zu einer monatlichen Übergabe.

Die Abstimmsumme schließt den Zeitraum ab: Kassenbestand, Kartengutschriften und Buchungsvolumen müssen zusammenpassen. Differenzen gehören in den laufenden Monat, nicht in eine Sammelbuchung am Jahresende.

Debitoren und Kreditoren mit Kassenbezug

Debitoren sind Personen, die Ihnen noch Geld schulden; Kreditoren sind Personen, denen Sie noch Geld schulden. Die Kasse berührt beide. Ein Gast, der auf Rechnung isst, ist bis zum Zahlungseingang Debitor; die spätere Barzahlung mindert die Forderung, ohne einen neuen Erlös zu erzeugen. Eine bar aus der Kasse bezahlte Lieferantenrechnung tilgt eine Verbindlichkeit. Der Kartenumsatz ist dagegen eine Forderung an den Zahlungsdienstleister und läuft bis zur Gutschrift über ein Verrechnungskonto. Die Kontonummern für Deutschland stehen im Beitrag über Tagesumsätze nach SKR03 und SKR04.

Typische Fehler

  • Nur Tagessummen übergeben und den Datenzugriff auf die Einzelaufzeichnungen nicht ermöglichen. Die GoBD nennen als Beispiel einen Steuerpflichtigen, der aus dem PC-Kassensystem nur Tagesendsummen zur Verfügung stellt und die archivierten Kasseneinzeldaten nicht bereitstellt; in diesem Fall ist der Datenzugriff auf die tatsächlich aufgezeichneten und aufbewahrten Daten nachträglich zu ermöglichen (Rz. 161).
  • Grundaufzeichnungen in ein PDF umwandeln. Die GoBD nennen die Umwandlung elektronischer Grund(buch)aufzeichnungen, etwa der Kasse, in ein PDF-Format als unzulässige Reduzierung der maschinellen Auswertbarkeit (Rz. 129).
  • Die Kartengutschrift als zweiten Erlös buchen. Der Umsatz ist mit der Kartenzahlung entstanden; die Gutschrift ist eine Umbuchung zwischen Verrechnungskonto und Bank.
  • Ohne Abstimmsumme abschließen. Ohne den Vergleich von Kasse, Kartengutschriften und Buchhaltung fällt eine Differenz erst bei der Prüfung auf.
  • Ohne festen Stichtag übergeben. Wer einmal am 5. und einmal am 20. des Folgemonats weitergibt, kann Perioden nicht sauber trennen.

So gehen Sie vor

  1. Belegzahl messen: Zählen Sie zwei Wochen lang jeden Bon und rechnen Sie auf den Monat hoch.
  2. Weg nach dieser Zahl wählen und die Aufwandsannahme durch eine eigene Messung ersetzen.
  3. Zuordnungstabelle anlegen: Zahlart, Warengruppe und Steuersatz der Kasse auf Konten und Steuerschlüssel der Buchhaltung.
  4. Stichtag festlegen, zum Beispiel den Monatsletzten, und das Intervall schriftlich halten.
  5. Abstimmsumme je Periode bilden und Differenzen sofort klären.
  6. Rohdaten und Protokolle aufbewahren: die unveränderte Exportdatei, in der Schweiz das Migrationsprotokoll (Art. 10 Abs. 3 GeBüV), in Österreich die vierteljährliche DEP-Sicherung.

Wie die Buchungsdatei aufgebaut ist, steht im Beitrag über den DATEV-Export der Kassendaten; die Technik von API, CSV und Webhook im Beitrag über Schnittstellen zwischen Kasse und ERP.

Häufige Fragen

Reicht es, dem Steuerberater die Z-Bons zu schicken?

Verdichtete Buchungen sind zulässig, solange jede übergebene Summe nachvollziehbar in die Einzelpositionen der Grundaufzeichnungen aufgegliedert werden kann (GoBD Rz. 42); die zugehörigen Einzelaufzeichnungen müssen bei der Übernahme verdichteter Zahlen in den Vor- und Nebensystemen erhalten bleiben (Rz. 99). Tagessummen oder Bons genügen dem Steuerberater also, solange die Kasse die Einzelaufzeichnungen weiterführt und auf Verlangen ausgibt. Die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen gegen Barzahlung (§ 146 Abs. 1 Satz 3 AO) gilt nur ohne elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO (Satz 4); eine offene Ladenkasse führt kein elektronisches Aufzeichnungssystem und erzeugt keinen elektronischen Bon. In Österreich tritt das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse an die Stelle der Bonstapel.

Kann ich die DSFinV-K-Datei an die Buchhaltung weitergeben?

Ja, sie ist eine zulässige Datenquelle, aber für einen anderen Zweck gebaut. Das Bundeszentralamt für Steuern beschreibt die DSFinV-K als Struktur für die Datenträgerüberlassung bei Außenprüfung und Kassen-Nachschau. Für die Buchhaltung ist eine Buchungsdatei mit Konten und Steuerschlüsseln die passendere Form; die DSFinV-K-Datei bleibt als unveränderte Ausleitung daneben liegen.

Wie oft muss ich die Kassendaten in die Buchhaltung bringen?

In Deutschland sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO); unbare Vorgänge sind in den Grundaufzeichnungen innerhalb von zehn Tagen unbedenklich erfasst (GoBD Rz. 47). In die Bücher dürfen Geschäftsvorfälle periodenweise übernommen werden, wenn sie vorher zeitnah in Grundaufzeichnungen festgehalten, ihre Vollständigkeit gesichert und die Kontierung zeitnah vorgenommen ist (Rz. 50). In Österreich sind Eintragungen für einen Kalendermonat zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Monatsende erfolgen; ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum, tritt es an die Stelle des Kalendermonats (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. a BAO).

Muss ich Kartenumsätze in der Buchhaltung getrennt führen?

Ja, wenn Sie den Kassenbestand abstimmen wollen. Ein Barumsatz erhöht den Kassenbestand, ein Kartenumsatz läuft bis zur Gutschrift des Zahlungsdienstleisters über ein Verrechnungskonto. Erst die Gutschrift bringt das Geld auf das Bankkonto. Wer die Gutschrift als zweiten Erlös bucht, hat denselben Umsatz zweimal in den Büchern.

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für AufzeichnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Abgabenordnung (AO), § 146b Kassen-NachschauBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), Art. 97 § 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 4 Einheitliche digitale SchnittstelleBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Kopie des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  6. GoBD, Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen, BMF-Schreiben vom 11. März 2024, GZ IV D 2 - S 0316/21/10001 :002Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Kopie des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  7. GoBD, 2. Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen, BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025, GZ IV D 2 - S 0316/00128/005/088Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Kopie des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  8. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  9. Bundesabgabenordnung (BAO), §§ 131 und 131b, Gesetzesnummer 10003940, Fassung vom 13. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  10. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), Gesetzesnummer 20009390, Fassung vom 13. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  11. Obligationenrecht (OR), SR 220, Stand am 1. Oktober 2026 (Art. 957, 957a, 958f)Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  12. Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV), SR 221.431, Stand am 1. Januar 2013 (Art. 9 und 10)Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am