Kassensystem, Registrierkasse, Kassa: Was ist der Unterschied?
Kurz gesagt
Im Alltag können Kassensystem, Registrierkasse und Kassa für dasselbe Gerät mit Software stehen; die Unterschiede sind regional und werblich. Rechtlich zählt der Begriff des Gesetzes: In Deutschland „elektronisches Aufzeichnungssystem“ (§ 146a AO), in Österreich „elektronische Registrierkasse, Kassensystem oder sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem“ (§ 131b BAO). Der Name auf der Verpackung entscheidet nicht über Ihre Pflichten.
Das Wichtigste
- Deutschland: Elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen sind elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV).
- Österreich: § 131b Abs. 1 Z 1 BAO nennt Registrierkasse, Kassensystem und sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem gleichrangig nebeneinander.
- Österreich: „Registrierkasse“ ist in der RKSV ein weiter Begriff für jedes elektronische Datenverarbeitungssystem, das zur Losungsermittlung und Dokumentation einzelner Barumsätze aufzeichnet, auch serverbasiert oder als Waage mit Kassenfunktion (§ 3 Z 21 RKSV).
- Deutschland: Waren- und Dienstleistungsautomaten sowie elektronische Buchhaltungsprogramme gelten nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KassenSichV).
- Schweiz: Den Text des Obligationenrechts (Stand 1. Oktober 2026) haben wir auf „Registrierkasse“ und „Kassensystem“ durchsucht und dort keinen eigenen Begriff gefunden (andere Schweizer Vorschriften nicht geprüft); die Buchführung selbst regeln Art. 957a und 958f OR.
- „Kassa“ ist in Österreich die Alltagsform von „Kasse“; die RKSV definiert sie nicht eigens.
Dieselbe Sache heißt je nach Land, Anbieter und Gesetz anders. Für die Auswahl zählt, ob ein Unterschied in den Pflichten steckt oder nur im Wort. Die Antwort kommt aus dem Gesetzestext, nicht aus dem Produktnamen.
Wie Gesetz und Alltag die Begriffe verwenden
Die Tabelle trennt den Sprachgebrauch im Alltag von dem, was die Gesetze der drei Länder mit eigener Begriffsbestimmung regeln.
| Begriff | Alltag und Werbung | Deutschland (Gesetz) | Österreich (Gesetz) | Schweiz (Gesetz) |
|---|---|---|---|---|
| Kasse | Gerät oder Schublade, an der kassiert wird | in den geöffneten Normen kein eigener Rechtsbegriff, nur als Teil von „Kassensystem“ | in den geöffneten Normen kein eigener Rechtsbegriff | im OR nicht definiert |
| Kassa | österreichische Alltagsform von „Kasse“ | in den geöffneten Normen nicht verwendet | in der RKSV nicht definiert; sie spricht von „Registrierkasse“ | im OR nicht verwendet |
| Registrierkasse | im Sprachgebrauch teils ein schlichtes Kassengerät mit Bondrucker; uneinheitlich | neben „Kassensystem“ genannt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV) | weiter Rechtsbegriff nach § 3 Z 21 RKSV | im OR nicht vorgesehen |
| Kassensystem | Kasse samt Software, Zubehör und Auswertung | neben „Registrierkasse“ genannt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV); Kassenfunktion nach Nr. 1.2 AEAO zu § 146a | als Beispiel eines Aufzeichnungssystems genannt (§ 131b Abs. 1 Z 1 BAO) | im OR nicht vorgesehen |
| Kassensoftware | das Programm, mit oder ohne eigene Hardware | Software für elektronische Aufzeichnungssysteme wird in § 146a Abs. 1 Satz 5 AO erwähnt | nicht eigens definiert | im OR nicht definiert |
Was die Gesetze genau sagen
Deutschland. Wer Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, muss ein System verwenden, das jeden Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet; es muss mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung geschützt sein (§ 146a Abs. 1 Satz 1 und 2 Abgabenordnung, AO). Was ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist, legt § 1 Abs. 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) fest: elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Das Gesetz stellt beide Wörter also gleich. Nach Nr. 1.2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a sind damit für Verkauf und Abrechnung spezialisierte Systeme mit „Kassenfunktion“ gemeint, also solche, die zumindest teilweise bare Zahlungsvorgänge oder vergleichbare vor Ort genutzte Zahlungsformen erfassen und abwickeln können. Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten nach Satz 2 unter anderem Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten und elektronische Buchhaltungsprogramme. Näheres zu den Pflichten steht in der TSE-Pflicht.
Österreich. Nach § 131b Abs. 1 Z 1 Bundesabgabenordnung (BAO) erfassen Betriebe ihre Bareinnahmen einzeln „mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem“. Die Pflicht zur Verwendung eines solchen Systems besteht ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, wenn die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro im Jahr überschreiten (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO); beide Grenzen rechnet der BMF-Erlass BMF-AV Nr. 175/2026 netto (Abschnitte 3.8.1 und 6.2.1.8); als Barzahlung zählen auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte (Z 3); Ausnahmen behandelt Registrierkassenpflicht: Grenzen und Ausnahmen. Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) verwendet „Registrierkasse“ in einem weiten Sinn: jedes elektronische Datenverarbeitungssystem, das Aufzeichnungen zur Losungsermittlung und Dokumentation einzelner Barumsätze erstellt, ausdrücklich auch serverbasierte Systeme, Waagen mit Kassenfunktion und Taxameter (§ 3 Z 21 RKSV). Barumsatz ist dabei ein Umsatz, der bar bezahlt wird; als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte (§ 131b Abs. 1 Z 3 BAO). Die Einzelheiten stehen in Registrierkassenpflicht in Österreich.
Schweiz. Im Obligationenrecht (OR, Stand 1. Oktober 2026) kommen die Wörter „Registrierkasse“ und „Kassensystem“ nicht vor; wir haben den vollständigen Text durchsucht. Geregelt ist die Buchführung, nicht das Gerät: Wer nach Art. 957 Abs. 1 OR zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet ist (Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab CHF 500’000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, juristische Personen), muss die Geschäftsvorfälle vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch erfassen, mit Belegnachweis und Nachprüfbarkeit (Art. 957a Abs. 1 und 2 OR). Die Buchführung darf elektronisch geführt werden (Art. 957a Abs. 5 OR), Buchungsbelege dürfen elektronisch sein (Abs. 3), und Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind zehn Jahre aufzubewahren (Art. 958f Abs. 1 OR). Kleinere Einzelunternehmen führen nur über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch (Art. 957 Abs. 2 OR). Das OR definiert ein Kassensystem nicht eigens; im Alltag ist es ein Werkzeug für diese Buchführung. Ob andere Schweizer Vorschriften den Begriff verwenden, haben wir nicht geprüft; eine Definition aus der RKSV oder der KassenSichV gilt jedenfalls nicht für das OR. Mehrwertsteuerrecht und Geschäftsbücherverordnung haben wir hier nicht geöffnet; den weiteren Stand erklärt Kassenpflicht und Buchführung in der Schweiz.
So sieht das im Alltag aus
Hypothetisches Beispiel. Ein Café in Wien betreibt eine Kassen-App auf einem Tablet mit Bondrucker. Der Anbieter nennt das Ganze „Kassensoftware“, die Betreiberin sagt „Kassa“. Rechtlich ist es nach § 3 Z 21 RKSV eine Registrierkasse, sofern es Barumsätze zur Losungsermittlung aufzeichnet; ob die Pflicht besteht, hängt an den Umsatzgrenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO, nicht am Wort.
Dieselbe App in einem Café in Hamburg ist ein computergestütztes Kassensystem und damit ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV, sofern sie Kassenfunktion hat, also Barzahlungen (mindestens teilweise) erfassen und abwickeln kann. Der Name im Prospekt ändert daran in keinem der beiden Länder etwas.
Typische Fehler bei den Begriffen
- „Registrierkasse“ mit „einfacher Kasse“ gleichsetzen. Ursache: Im Sprachgebrauch wird das Wort teils für ein schlichtes Gerät verwendet. Folge: Wer sein Tablet-System in Österreich nicht für eine Registrierkasse hält, prüft die Pflichten nach der RKSV nicht.
- Österreichische Begriffe in Deutschland suchen. Ursache: Die Wörter Registrierkassenpflicht und RKSV gelten nur in Österreich. Folge: Die Angabe „RKSV-fähig“ ersetzt für einen deutschen Betrieb nicht die Angabe zur TSE.
- Kassensoftware als eigenständiges Rechtsobjekt behandeln. Ursache: Programm und Gerät können getrennt angeboten werden. Folge: Wer nur das Programm prüft, übersieht die Sicherheitseinrichtung des Gesamtsystems.
- Buchhaltungsprogramm und Kasse verwechseln. Ursache: Beide erfassen Zahlen. Folge: In Deutschland sind elektronische Buchhaltungsprogramme vom Begriff ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV), ein Kassenprogramm nicht.
So gehen Sie vor
- Schreiben Sie auf, was Ihr System bei einem Verkauf tut: Es erfasst den Vorgang, druckt oder verschickt einen Beleg, speichert den Umsatz.
- Prüfen Sie im Gesetzestext Ihres Landes, ob ein solches System erfasst ist (Kassenfunktion in Deutschland, Barumsätze in Österreich), und nicht anhand des Produktnamens.
- Verlangen Sie vom Anbieter, die Pflichten Ihres Landes für das Gesamtsystem schriftlich zu bestätigen (Gerät, Software, Sicherheitseinrichtung).
- Fordern Sie in Angeboten dieselben Begriffe wie im Gesetz Ihres Landes: „elektronisches Aufzeichnungssystem“ in Deutschland, „Registrierkasse“ in Österreich.
Die Begriffe für Ihre Anforderungsliste helfen im Anforderungskatalog und in der Checkliste der Kassenfunktionen.