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Kasse für Weihnachtsmarkt und Saisonstand

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für einen Saisonstand brauchen Sie keine besondere Weihnachtsmarktkasse; die Pflichten richten sich nach Land und Art der Erfassung. Deutschland: mit elektronischem Aufzeichnungssystem TSE, Beleg an den Beteiligten und Kassenmeldung binnen eines Monats. Österreich: die Belegpflicht für jede Barzahlung gilt unabhängig von Umsatzgrenzen (§ 132a BAO); die Registrierkasse kommt ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto je Betrieb hinzu, wenn die Barumsätze 7.500 Euro netto im Jahr überschreiten (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO), aber erst mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen erstmals überschritten wurden (§ 131b Abs. 3 BAO); für begünstigte Umsätze im Freien bis 45.000 Euro netto lässt die vereinfachte Losungsermittlung nach der BarUV beide Pflichten entfallen. Schweiz: keine der geöffneten Normen verlangt eine Kassenanmeldung; die MWST-Anmeldung folgt dem Ende der Befreiung - dazu, dass der Umsatz des letzten Geschäftsjahres aus im In- und Ausland erbrachten, nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen, berechnet nach den vereinbarten Entgelten ohne Steuer, 100'000 Franken erreicht hat, oder dass eine Überschreitung binnen zwölf Monaten nach Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit absehbar ist.

Das Wichtigste

  • Deutschland: keine allgemeine Kassenpflicht; mit elektronischem Aufzeichnungssystem gelten TSE, Belegausgabe und Kassenmeldung binnen eines Monats (§ 146a AO).
  • Österreich: Registrierkasse ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto je Betrieb und über 7.500 Euro Barumsatz netto im Jahr (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO); die Belegpflicht gilt unabhängig davon. Die Kassenpflicht beginnt erst mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen erstmals überschritten wurden (§ 131b Abs. 3 BAO). Ausnahme: Bei begünstigten Umsätzen im Freien bis 45.000 Euro netto im Kalenderjahr besteht bei zulässiger vereinfachter Losungsermittlung weder Kassen- noch Belegpflicht (§§ 1, 2 BarUV).
  • Österreich: Kasse und Signatureinheit binnen einer Woche nach Inbetriebnahme in FinanzOnline registrieren (§ 6 Abs. 3 RKSV).
  • Schweiz: MWST-Anmeldung bei der ESTV innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht; die Befreiung endet, wenn das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze aus im In- und Ausland erbrachten, nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen, berechnet nach den vereinbarten Entgelten ohne Steuer, 100'000 Franken erreicht hat oder die Überschreitung binnen zwölf Monaten nach Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit absehbar ist (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis, Art. 14 Abs. 3 und Art. 66 MWSTG).
  • Nach der Saison: bei Außerbetriebnahme verlangt Österreich Schlussbeleg mit Betrag Null und FinanzOnline-Meldung (§ 17 RKSV); in der Schweiz entsteht für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland mit dem Ende der gesamten unternehmerischen Tätigkeit die Pflicht zur Abmeldung innert 30 Tagen (Art. 14 Abs. 2 Bst. a und Art. 66 Abs. 2 MWSTG) - bei Vermögensliquidation spätestens mit deren Abschluss; nicht schon das Ende eines einzelnen Stands neben weiterbestehendem Betrieb löst sie aus. Für alle anderen Unternehmen endet die Steuerpflicht am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird (Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Ein weiterer Abmeldetatbestand ist das nachhaltige Unterschreiten der Umsatzgrenze (Art. 14 Abs. 5 MWSTG).

Ein Stand auf dem Weihnachtsmarkt kassiert wenige Wochen im Jahr, im Freien und abhängig von Strom und Netz am Platz. Die Lage verlangt keine besondere Kassentechnik, aber eine andere Reihenfolge: Anmeldungen vor der ersten Öffnung, Abrechnung über wenige Marktstage, Abmeldung nach dem letzten Tag. Der Artikel führt durch diese drei Phasen für Deutschland, Österreich und die Schweiz.

Worum es bei der Auswahl geht

Drei Fragen trennen die Kandidaten: Was melden Sie vor der ersten Öffnung an? Was verlangt das Gesetz an Belegen und Aufzeichnung? Was bleibt nach dem letzten Markttag zu erledigen?

Dazu kommt die Betriebsform: Ein Stand neben einem bestehenden Betrieb rechnet seinen Umsatz in diesen hinein, ein Stand als eigenes Gewerbe beginnt bei null. Davon hängen die Umsatzgrenzen ab.

Diese Kriterien zählen

Die Tabelle nennt Prüfpunkte für einen Stand im Advent, keine Produkte. Jeden Punkt stellen Sie im Probelauf vor der Saison nach.

Kriterium Warum es am Stand zählt So prüfen Sie es Frage an den Anbieter
Betrieb ohne Netz Der Platz kann ohne Empfang oder Feststrom sein Einen Probetag ohne WLAN und Mobilfunk fahren Wie lange laufen Verkauf, Beleg und Abschluss ohne Verbindung?
Akkulaufzeit mit Sicherheitseinrichtung TSE beziehungsweise Signatureinheit muss jede Vorgangssignatur mitliefern Den Probetag ohne Netzstrom fahren Wie viele Belege schafft der Akku bei Kälte?
Belegausgabe im Freien Wind, Kälte und Handschuhe belasten Papier und Touchscreen Probebeleg bei Tageslicht drucken Welche Drucker und digitalen Belegwege unterstützt die Kasse?
Erfassung je Betrieb Umsatzgrenzen - etwa in Österreich - zählen je Betrieb, der Stand zählt mit Standumsätze getrennt aufzeichnen Lässt sich der Stand als eigener Report oder Kassenort führen?
Abrechnung je Markttag Bar- und Kartenwege sollen am Tagesende zusammenkommen Einen Probeabschluss mit Terminalabgleich fahren Gibt es einen Tages- und einen Saisonbericht je Stand?

Anmeldungen vor der ersten Öffnung

Die Tabelle fasst zusammen, was vor dem ersten Markttag fällig wird; Zulassung, Standgebühr und Nachweise der Veranstalter stehen in deren örtlichen Regeln.

Land Was Sie anmelden Wo und bis wann
Deutschland Gewerbeanzeige, wenn der Stand ein eigenes stehendes Gewerbe beginnt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO) zuständige Behörde, gleichzeitig mit Beginn des Betriebs
Deutschland Reisegewerbekarte, sofern keine Ausnahme nach § 55a GewO greift (§ 55 Abs. 2 GewO) zuständige Behörde, vor Beginn des Reisegewerbes; die Karte muss bei der Ausübung vorliegen
Deutschland Kassenmeldung nach § 146a Abs. 4 AO, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem angeschafft wurde binnen eines Monats; das Verfahren steht in Mein ELSTER seit dem 1. Januar 2025 zur Verfügung
Österreich Gewerbeanmeldung nach § 339 Abs. 1 GewO 1994 bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes
Österreich Registrierung von Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und Registrierkasse nach § 16 Abs. 1 RKSV binnen einer Woche nach Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung über FinanzOnline (§ 6 Abs. 3 RKSV); unmittelbar danach den Startbeleg prüfen (§ 6 Abs. 4 RKSV)
Schweiz MWST-Anmeldung, sobald die Steuerpflicht beginnt (Art. 66 Abs. 1 MWSTG) innert 30 Tagen, schriftlich bei der ESTV

Zur Reisegewerbekarte in Deutschland: Wer gelegentlich einer Veranstaltung von Messen, Ausstellungen oder öffentlichen Festen mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet, braucht keine Reisegewerbekarte (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO); ob Ihr Weihnachtsmarkt darunter fällt, zeigt die Falltabelle im Marktstand-Artikel.

In der Schweiz ist von der Steuerpflicht befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100’000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht von der Steuer ausgenommen sind; der Umsatz rechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis MWSTG). Die Befreiung endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze diese Grenze erreicht hat oder absehbar ist, dass sie innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit überschritten wird (Art. 14 Abs. 3 MWSTG); die Anmeldung bei der ESTV ist dann innert 30 Tagen fällig (Art. 66 Abs. 1 MWSTG). Die Grenze zählt zum Gesamtumsatz des Unternehmens: Ein Stand neben einem bestehenden Betrieb zählt mit dessen Umsatz.

Während der Saison: Kasse, Belege, Aufzeichnung

Deutschland: Die Pflichten hängen an der Art der Erfassung, nicht am Verkaufsplatz. Ohne elektronisches Aufzeichnungssystem gilt die offene Ladenkasse: keine Einzelaufzeichnung bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen gegen Barzahlung, aber tägliche Festhaltung der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben (§ 146 Abs. 1 AO).

Mit Kassensystem oder Registrierkasse (§ 1 Abs. 1 KassenSichV) gelten dagegen seit dem 1. Januar 2020 der Schutz durch eine zertifizierte TSE und die Belegausgabe für jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall an den daran Beteiligten (§ 146a Abs. 1 und 2 AO). Ohne Ankündigung kann das Finanzamt während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten eine Kassen-Nachschau durchführen (§ 146b AO).

Österreich: Die Belegerteilungspflicht nach § 132a Abs. 1 BAO trifft Sie für jede Barzahlung, auch unterhalb der Grenzen der Registrierkassenpflicht; Bankomat- und Kreditkarten zählen als Barzahlung. Ausnahme: Für begünstigte Umsätze im Freien - von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten - können Sie bis 45.000 Euro netto im Kalenderjahr die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) nutzen; ist sie zulässig, bestehen weder Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht (§ 131 Abs. 4 Z 1 BAO, §§ 1 und 2 BarUV). Voraussetzung ist, dass Sie keine Einzelaufzeichnungen führen, die eine Losungsermittlung ermöglichen. Für die Grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO beginnt die Registrierkassenpflicht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem sie erstmals überschritten wurden (§ 131b Abs. 3 BAO); ein erst in der Adventssaison eröffneter Stand kann diese Grenzen erreichen, ohne noch in derselben Saison kassenpflichtig zu werden. Für die 45.000-Euro-Grenze des § 131 Abs. 4 Z 1 BAO beginnen Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht nach demselben Muster mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenze erstmals überschritten wurde (§ 2 Abs. 2 BarUV).

Ein elektronischer Beleg genügt nach § 132a Abs. 1 BAO, wenn er unmittelbar nach der Zahlung verfügbar ist; auf Verlangen ist seit dem 1. Oktober 2026 ein ausgedruckter Beleg auszufolgen.

Fällt Ihr Betrieb unter die Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO, erstellen Sie mit der Registrierkasse zu jedem Monatsende den Monatsbeleg (§ 8 Abs. 2 RKSV), bei einem Adventstand also Ende Dezember zusammen mit dem auszudruckenden Jahresbeleg (§ 8 Abs. 3 RKSV); das Datenerfassungsprotokoll sichern Sie zumindest vierteljährlich (§ 7 Abs. 3 RKSV).

Schweiz: In den geöffneten Quellen zum Mehrwertsteuerrecht haben wir keine Vorschrift gefunden, die für einen Stand eine zertifizierte Kasse oder eine Kassenanmeldung verlangt. Die Kasse dient der MWST-Abrechnung: Erfassen Sie die Sätze je Artikel; den Weg zur Abrechnung zeigt die Anleitung zur MWST-Abrechnung in der Schweiz.

Nach dem letzten Markttag

Deutschland: Eine endgültige Außerbetriebnahme melden Sie binnen eines Monats nach § 146a Abs. 4 AO; die Schritte zeigt die Anleitung zur Kassenmeldung. Eine Saisonpause mit Weiterverwendung im nächsten Jahr nennt § 146a Abs. 4 AO als Meldeanlass nicht.

Endet mit dem Stand ein eigenes stehendes Gewerbe, ist auch die Gewerbeabmeldung anzuzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO).

Österreich: Die planmäßige Außerbetriebnahme verlangt einen Schlussbeleg mit Betrag Null, der auszudrucken und aufzubewahren ist; die Außerbetriebnahme selbst geben Sie ohne unnötigen Aufschub über FinanzOnline bekannt (§ 17 Abs. 1 Z 3 und Abs. 8 RKSV).

Schweiz: Für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland endet die Steuerpflicht mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, und Sie melden sich innert 30 Tagen bei der ESTV ab, bei Vermögensliquidation spätestens mit deren Abschluss (Art. 14 Abs. 2 Bst. a und Art. 66 Abs. 2 MWSTG). Für alle anderen Unternehmen endet die Steuerpflicht am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird (Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Ein weiterer Abmeldetatbestand ist das nachhaltige Unterschreiten der Umsatzgrenze: Fällt der massgebende Umsatz unter die Grenze und ist nicht zu erwarten, dass er in der Folgeberiode wieder erreicht wird, müssen Sie sich abmelden; die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in der der Umsatz nicht erreicht worden ist, und die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung (Art. 14 Abs. 5 MWSTG). Ein Stand neben einem weiterbestehenden steuerpflichtigen Betrieb löst keine Abmeldung aus; dessen Umsätze bleiben in der Abrechnung des Betriebs.

Checkliste für den Saisonstand

Die Punkte bündeln die Pflichten aus den Abschnitten oben.

Vor der Saison:

  • Deutschland: Gewerbeanzeige oder Reisegewerbekarte geprüft (§§ 14, 55, 55a GewO).
  • Deutschland: Kassenmeldung binnen eines Monats eingeplant.
  • Österreich: Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes erledigt.
  • Österreich: Registrierkassenpflicht geprüft: Grenzen je Betrieb nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO, Beginn erst mit dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums der erstmaligen Überschreitung (§ 131b Abs. 3 BAO).
  • Österreich: FinanzOnline-Registrierung binnen einer Woche nach Inbetriebnahme terminiert; Startbeleg geprüft.
  • Österreich: Vereinfachte Losungsermittlung für Umsätze im Freien geprüft (45.000-Euro-Grenze, keine fest umschlossenen Räumlichkeiten, BarUV).
  • Schweiz: Gesamtumsatz im In- und Ausland gegen die 100’000-Franken-Grenze gerechnet und absehbare Überschreitung binnen zwölf Monaten geprüft; nötigenfalls MWST-Anmeldung innert 30 Tagen vorbereitet.

Während der Saison:

  • Deutschland: ohne elektronische Kasse tägliche Festhaltung von Einnahmen und Ausgaben; mit Kassensystem Beleg je aufzeichnungspflichtigem Geschäftsvorfall und aktive TSE.
  • Österreich: Beleg für jede Barzahlung, auf Verlangen ausgedruckt, außer bei zulässiger vereinfachter Losungsermittlung nach der BarUV. Registrierkassenpflichtig nach § 131b BAO: Monatsbeleg zum Monatsende und Datenerfassungsprotokoll zumindest vierteljährlich gesichert (§§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 RKSV).
  • Schweiz: MWST-Sätze je Artikel gepflegt; Belege bis zur Abrechnung vollständig.
  • Alle: Tagesabschluss je Markttag, Kartenumsätze mit dem Terminalabgleich verglichen.

Nach der Saison:

  • Deutschland: endgültige Außerbetriebnahme binnen eines Monats gemeldet; eigenes Gewerbe beendet - Gewerbeabmeldung angezeigt.
  • Österreich: Außerbetriebnahme mit Schlussbeleg (Betrag Null) und FinanzOnline-Bekanntgabe, oder Kasse registriert lassen.
  • Schweiz: bei Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland und Ende der gesamten Tätigkeit - MWST-Abmeldung innert 30 Tagen eingereicht; ein Stand neben weiterbestehendem Betrieb - keine Abmeldung.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Betriebsform Was besonders zählt
Stand eines bestehenden Betriebs Grenzen je Betrieb: der Standumsatz zählt in Österreich zum Betrieb, in der Schweiz zum Gesamtumsatz; in Deutschland gilt die Meldung je Gerät
Neuer Selbständiger nur mit dem Stand Grenzen der Registrierkassenpflicht prüfen - Beginn erst mit dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums der erstmaligen Überschreitung (§ 131b Abs. 3 BAO) -, die Belegpflicht bleibt - außer bei begünstigten Umsätzen im Freien mit vereinfachter Losungsermittlung (Österreich); Deutschland erlaubt die offene Ladenkasse; die Schweiz bleibt befreit, solange der Umsatz im In- und Ausland aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind, weniger als 100’000 Franken im Jahr beträgt und ohne die Steuer gerechnet wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis MWSTG)
Verein mit Punschstand Österreich: Regeln für kleine Vereinsfeste, siehe Vereinsfest Österreich und Kassenpflicht bei Vereinsfesten und Märkten; Schweiz: ein nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder eine gemeinnützige Organisation ist befreit, solange der Umsatz im In- und Ausland aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind, weniger als 250’000 Franken im Jahr beträgt und ohne die Steuer gerechnet wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. c und Abs. 2bis MWSTG); Deutschland: Vereinsfest Deutschland
Händler mit mehreren Märkten Deutschland: Reisegewerbekarten-Falltabelle im Marktstand-Artikel; Österreich: Markt- und Wanderhändler können die Kasse auf 15 Warenbezeichnungen einschränken, aber nur, wenn sie im Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht kein Warenwirtschafts- oder Kassensystem hatten, das das Sortiment handelsüblich ausweisen kann (BMF-AV 175/2026, Abschnitt 4.6.4), siehe Marktfahrer in Österreich
Großer Markt Aufbau und Abrechnung mehrerer Stände: Festival und Großveranstaltung

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Vier Posten bestimmen den Preis. Erstens das Gerät: Anschaffung oder Miete, je nach Wiedereinsatz im Folgejahr. Zweitens die Sicherheitstechnik: TSE in Deutschland, Signatur- oder Siegelerstellungseinheit in Österreich. Drittens die Zahlungsabwicklung: Terminalmiete und Gebühren je Kartenzahlung, viertens der Markt mit Standgebühr, Stromanschluss und Versicherungsanteil.

Bei einer Jahreslizenz rechnen Sie die Kosten auf Ihre Marktstage um, bevor Sie unterschreiben.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Jahresabo ohne Pausierung: Ein reiner Adventsbetrieb zahlt zwölf Monate für vier Wochen.
  • Eine Kasse ohne eingebaute oder anbindbare TSE: für elektronische Aufzeichnungssysteme in Deutschland nicht einsetzbar. Ohne RKSV-Signatur- oder Siegelerstellungseinrichtung scheidet das System für die kassenpflichtige Erfassung in Österreich aus; bestätigte geschlossene Gesamtsysteme sind die gesetzliche Ausnahme (§ 131b Abs. 4 BAO).
  • Keine Auskunft zum Verhalten ohne Netz und kein Datenexport: Der Probetag ohne Verbindung bleibt der einzige Test, und nach der Saison sind Umsätze im Anbieterformat gefangen.
  • Preise nur als Gesamtpaket ohne Einzelausweis von Gerät, Sicherheitseinrichtung und Terminal.

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Legen Sie Land und Betriebsform fest; davon hängen die Umsatzgrenzen ab.
  2. Setzen Sie die Anmeldefristen aus der Tabelle oben in den Kalender.
  3. Testen Sie zwei bis drei Systeme unter Standbedingungen: Akku, Handschuhe, Tageslicht, einmal ohne jede Verbindung.
  4. Prüfen Sie den Vertrag auf Laufzeit, Pausierung, Export und Laufzeit der Sicherheitseinrichtung.
  5. Planen Sie das Saisonende mit: Deutschland - Außerbetriebnahme des Geräts binnen eines Monats melden; Österreich - Außerbetriebnahme mit Schlussbeleg (Betrag Null) über FinanzOnline bekannt geben; Schweiz - MWST-Abmeldung erst, wenn die gesamte steuerpflichtige Tätigkeit endet: bei Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, bei Vermögensliquidation spätestens mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens, bei allen anderen Unternehmen am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird; die Abmeldung ist innert 30 Tagen bei der ESTV einzureichen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 2 MWSTG).

Häufige Fragen

Brauche ich für einen Weihnachtsmarktstand in Österreich eine Registrierkasse?

Grundsätzlich, wenn Ihr Betrieb die Grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO überschreitet: 15.000 Euro Jahresumsatz netto und mehr als 7.500 Euro Barumsatz netto im Jahr. Die Pflicht beginnt jedoch erst mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen erstmals überschritten wurden (§ 131b Abs. 3 BAO); ein erst im Advent eröffneter Stand kann sie daher erreichen, ohne noch in derselben Saison kassenpflichtig zu werden. Ausnahme: Für begünstigte Umsätze im Freien - auf öffentlichen Wegen und Plätzen, nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten - lässt die vereinfachte Losungsermittlung nach der BarUV bis 45.000 Euro netto im Kalenderjahr auch die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO entfallen. Details zu den Grenzen und Ausnahmen zeigt der Artikel zur Registrierkassenpflicht in Österreich.

Muss ich die Kasse nach der Saison abmelden?

Nur bei einer endgültigen Außerbetriebnahme. In Deutschland melden Sie diese binnen eines Monats nach § 146a Abs. 4 AO; eine Saisonpause mit Weiterverwendung im nächsten Jahr nennt § 146a Abs. 4 AO als Meldeanlass nicht. In Österreich gehört zur planmäßigen Außerbetriebnahme ein Schlussbeleg mit Betrag Null und die Bekanntgabe über FinanzOnline.

Was gilt für einen Vereinsstand mit Glühwein und Punsch?

Das hängt vom Land und von der Organisation ab. In Österreich können die Regeln für kleine Vereinsfeste und die Erleichterungen für Umsätze im Freien greifen; in der Schweiz bleibt ein nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder eine gemeinnützige Organisation von der MWST-Pflicht befreit, solange der Umsatz im In- und Ausland aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind, weniger als 250'000 Franken im Jahr beträgt; der Umsatz rechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2 Bst. c und Abs. 2bis MWSTG). Die Grenz- und Ausnahmebedingungen je Land stehen in den Artikeln zu Vereinsfesten in Deutschland und Österreich.

Kommt eine allgemeine Kassenpflicht, die auch den Saisonstand erfasst?

Dazu liegt ein Bundesgesetzentwurf vor; er ist noch nicht in Kraft. Den Stand des Vorhabens behandelt der Artikel zur geplanten Registrierkassenpflicht in Deutschland. Für Österreich und die Schweiz nennt dieser Artikel keine solche Planung.

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für AufzeichnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Abgabenordnung (AO), § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Abgabenordnung (AO), § 146b Kassen-NachschauBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Gewerbeordnung (GewO), § 14 Anzeigepflicht; VerordnungsermächtigungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Gewerbeordnung (GewO), § 55 ReisegewerbekarteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Gewerbeordnung (GewO), § 55a Reisegewerbekartenfreie TätigkeitenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 1 Elektronische AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO, BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024Bayerisches Landesamt für Steuern (amtliche Kopie des BMF-Schreibens) · abgerufen am
  9. Bundesabgabenordnung (BAO), § 131b Losungsermittlung mittels elektronischem Aufzeichnungssystem, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  10. Bundesabgabenordnung (BAO), § 132a Belegerteilung bei Barzahlungen, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  11. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), § 6 Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  12. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), § 7 Datenerfassungsprotokoll, Fassung vom 15.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  13. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), § 8 Summenspeicher, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  14. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), § 16 Registrierung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  15. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), § 17 Bekanntgabe der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  16. Bundesabgabenordnung (BAO), § 131 Grundsätze der Buchführung und der Aufzeichnungen, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  17. Barumsatzverordnung 2015 (BarUV), § 1 Vereinfachte Losungsermittlung, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  18. Barumsatzverordnung 2015 (BarUV), § 2 Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank- und Kantinenumsätze, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  19. Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-AV Nr. 175/2026 vom 29.9.2026, Abschnitte 4.6.4, 6.2.1 und 6.2.1.8Bundesministerium für Finanzen Österreich, FINDOK · abgerufen am
  20. Gewerbeordnung 1994 (GewO), § 339 Anmeldungsverfahren, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, RIS · abgerufen am
  21. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20), Stand am 31. März 2025, Art. 10, Art. 14 und Art. 66Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am