Kassen-App: Wann Smartphone oder Tablet als Kasse reicht
Kurz gesagt
Ob eine Kassen-App genügt, hängt von Land und Kassenfunktion ab. In Deutschland braucht eine App mit Kassenfunktion eine zertifizierte TSE; die offene Ladenkasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem ist ausgenommen. In Österreich braucht sie bei Registrierkassenpflicht eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit. Für die Schweiz nennt dieser Artikel keine Vorgabe.
Das Wichtigste
- Deutschland: Elektronische oder computergestützte Kassensysteme sind elektronische Aufzeichnungssysteme und mit einer zertifizierten TSE zu schützen (§ 146a Abs. 1 AO, § 1 Abs. 1 KassenSichV); die offene Ladenkasse ist ausgenommen.
- Deutschland: Kassenfunktion hat ein System, das zumindest teilweise bare Zahlungsvorgänge erfassen und abwickeln kann (Anwendungserlass zu § 146a AO, Nr. 1.2).
- Österreich, Grundgrenzen der Registrierkassenpflicht: 15.000 Euro Jahresumsatz netto je Betrieb und mehr als 7.500 Euro Barumsatz netto im Jahr (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO); Beginn und Ausnahmen regeln § 131b Abs. 3 BAO und die BarUV 2015.
- Österreich: Als Registrierkasse gilt auch ein serverbasiertes Aufzeichnungssystem (§ 3 Z 21 RKSV); sie braucht eine Schnittstelle zu einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (§ 5 Abs. 2 RKSV).
Eine Kassen-App ist eine Kassensoftware, die auf einem Smartphone oder Tablet läuft. Der Artikel sagt, wofür sie genügen kann und wo Gesetz und Hardware Grenzen setzen. Er bewertet keine Anbieter. Zum Gerät selbst: Tablet-Kasse: Vor- und Nachteile und iPad als Kasse nutzen; zur Wahl der Plattform Android-Kasse.
Wann die App als Kasse im Rechtssinn zählt
Deutschland. Elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen sind elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV). Ob eine App dazugehört, richtet sich nach der Kassenfunktion: Sie hat ein System, das der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen kann (Anwendungserlass zu § 146a AO, Nr. 1.2). Dann muss die App mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein, jeden Geschäftsvorfall einzeln aufzeichnen und einen Beleg ausgeben (§ 146a Abs. 1 und 2 AO). Anzuwenden ist § 146a AO erstmals für Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 2019, also seit 1. Januar 2020 (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO). Die offene Ladenkasse, die ohne elektronisches Aufzeichnungssystem arbeitet, ist davon ausgenommen und muss Bar-Warenverkäufe an eine Vielzahl unbekannter Personen nicht einzeln aufzeichnen (§ 146 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO). Eine App mit Kassenfunktion ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem; dann gilt die Ausnahme von der Einzelaufzeichnung nicht (§ 146 Abs. 1 Satz 4 AO). Mehr: Offene Ladenkasse: Pflichten.
Österreich. Betriebe müssen Bareinnahmen mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen, ab 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb, wenn die Barumsätze 7.500 Euro im Jahr überschreiten (§ 131b Abs. 1 Z 1 und 2 BAO; die Grenzen sind nach dem BMF-Erlass netto gerechnet). Die Pflicht beginnt mit dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen erstmals überschritten wurden (§ 131b Abs. 3 BAO); Ausnahmen, etwa für Umsätze im Freien, regelt die Barumsatzverordnung 2015. Als Registrierkasse gilt jedes elektronische Datenverarbeitungssystem, das Aufzeichnungen zur Losungsermittlung und Dokumentation einzelner Barumsätze erstellt, auch serverbasierte Aufzeichnungssysteme (§ 3 Z 21 RKSV). Eine App kann das sein. Sie braucht eine Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker oder eine Vorrichtung zur elektronischen Belegübermittlung (§ 5 Abs. 1 und 2 RKSV). Einheit und Registrierkasse sind über FinanzOnline zu melden (§ 16 Abs. 1 RKSV). Mehr: Registrierkassenpflicht in Österreich und Registrierkassenpflicht: Umsatzgrenzen und Ausnahmen.
Schweiz. Dieser Artikel nennt keine steuerliche Kassenvorgabe. Zur Buchführung: Kassenpflicht und Buchführung in der Schweiz.
Diese Kriterien zählen
Die Tabelle nennt je Kriterium, was gilt, wie Sie es prüfen und welche Frage Sie stellen.
| Kriterium | Was gilt oder was zählt | So prüfen Sie es | Frage an den Anbieter |
|---|---|---|---|
| Sicherheitseinrichtung Deutschland | Elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion brauchen eine zertifizierte TSE (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO). Das Speichermedium der TSE darf auch eine Cloud-Speicherung sein, § 146 Abs. 2a und 2b AO bleiben unberührt (Erlass Nr. 1.12.2.7). | Welche TSE ist angebunden, und wie erreicht sie das Gerät? | Welche zertifizierte TSE ist enthalten, als Hardware oder als Cloud-Dienst, und wer meldet sie? |
| Signatureinheit Österreich | Die Registrierkasse braucht eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (§ 5 Abs. 2 RKSV); nach dem Erlass kommen Signaturchip oder Hardware Security Module in Frage, auch bei Remote-Lösung über das Internet (Abschnitt 3.3.1). | Art der Einheit und Anbindung an das Gerät ansehen | Welche Einheit nutzt die App, und wie wird sie registriert? |
| Beleg | Deutschland: Beleg auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers elektronisch (§ 6 KassenSichV). Österreich: Drucker oder elektronische Übermittlung (§ 5 Abs. 1 RKSV). | Beleg in der Probezeit drucken und als Datei senden | Wie wird der Beleg ausgegeben, und wie wird die Zustimmung des Kunden dokumentiert? |
| Mehrere Geräte | Deutschland: Verbundene Systeme (genannt sind Bestellsysteme ohne Abrechnungsteil und App-Systeme) dürfen sich eine TSE teilen, ohne dass das beanstandet wird (Erlass Nr. 1.6). Österreich: Eine Einheit kann mit mehreren Registrierkassen verbunden sein (§ 5 Abs. 2 RKSV). | Prüfen, wie viele Geräte an einer TSE oder Einheit hängen | Wie viele Geräte teilen sich die Sicherheitseinrichtung, und was geschieht bei Ausfall? |
| Meldung | Deutschland: Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO innerhalb eines Monats nach Anschaffung (Kassenmeldepflicht). Österreich: Meldung der Einheit und der Registrierkasse über FinanzOnline (§ 16 RKSV). | Ablauf und Zuständigkeit klären | Unterstützt der Anbieter die Meldung, und was braucht er von mir? |
| Zubehör | Drucker, Kassenlade, Scanner und Kartenterminal müssen mit dem Gerät und der App zusammenarbeiten | Alle Geräte in der Probezeit im Dauerbetrieb testen | Welche Zubehörmodelle sind für diese App geprüft? |
| Netzausfall | Verkauf, Belege und Sicherheitseinrichtung sollen auch ohne Verbindung geprüft sein | Testablauf aus Kasse ohne Internet | Was läuft ohne Verbindung, und wie lange? |
| Gerät und Updates | Die Update-Zusage des Geräteherstellers kann je Modell verschieden sein | Update-Ende des Geräts erfragen | Bis wann ist das Gerät für die App freigegeben? |
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
Prüfen Sie im Angebot, welche Posten einmalig und welche laufend sind. Preise nennt der Artikel nicht.
- Einmalig: Gerät, Halterung, Drucker, Kassenlade, Kartenterminal, Einrichtung.
- Laufend: Lizenz der App, TSE als Dienst (Deutschland), Signatureinheit und Zertifikat (Österreich), Support, Zahlungsgebühren.
- Später: Austausch des Geräts bei Update-Ende; siehe Gesamtkosten der Kasse berechnen.
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Die App wird für Deutschland ohne Angabe einer zertifizierten TSE angeboten.
- Für Österreich fehlt die Angabe zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit.
- Der Anbieter nennt keine geprüften Zubehörmodelle.
- Beim Probelauf ohne Verbindung läuft die App nicht weiter, und die Beschreibung des Anbieters sagt dazu nichts.
- Die Kassendaten lassen sich nicht exportieren, siehe Datenexport im Vertrag.
Welche Betriebe prüfen was zuerst
Die Spalte „App genügt, wenn“ ist eine redaktionelle Einschätzung, kein Urteil. Die rechtlichen Bedingungen stehen im Abschnitt oben.
| Lage | Das wiegt am meisten | App genügt, wenn |
|---|---|---|
| Markt oder Hofladen mit Barverkauf | Beleg, Sicherheitseinrichtung, Akku, Netz | Sicherheitseinrichtung und Zubehör im Dauertest laufen, auch ohne Verbindung |
| Kleiner Laden mit einer Kasse | Sicherheitseinrichtung, Drucker, Kassenlade | die App mit dem eingesetzten Zubehör geprüft ist |
| Gastronomie mit mehreren Bedienungen | Abgleich zwischen Geräten, Küchendrucker | die Geräte sich eine Sicherheitseinrichtung teilen dürfen (DE: Erlass Nr. 1.6) und der Abgleich im lokalen Netz läuft |
| Dienstleister mit Rechnungen und Kartenzahlung | Beleg, Datenexport, Kartenterminal | die App Belege liefert, die Ihre Buchführung braucht |
| Mehrere Standorte | zentrale Verwaltung, Update-Pflege vieler Geräte | Anbieter Verwaltung und Austausch der Geräte beschreibt |
| Betrieb mit viel Zubehör (Waage, Scanner, zweites Display) | Anschlüsse und Treiber | der Anbieter die Zubehörkombination freigibt; sonst PC-Kasse mit Windows prüfen |
So gehen Sie vor
- Klären Sie, ob Ihr Betrieb Barzahlungen erfasst und in welchem Land er kassiert.
- Fragen Sie nach der Sicherheitseinrichtung und lassen Sie sich Art und Anbindung schriftlich nennen.
- Testen Sie Beleg, Zubehör und Netzausfall in der Probezeit (Kasse testen: Demo und Probezeit).
- Fordern Sie Update-Ende des Geräts und Datenexport schriftlich an.
- Rechnen Sie die Gesamtkosten über die Nutzungszeit des Geräts.