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Kartenzahlung am Tisch in der Gastronomie

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Bezahlen am Tisch heißt: Die Bedienung bringt das Terminal zum Gast, und der Gast authentifiziert selbst. Nötig sind ein zugelassenes Annahmegerät, ein tragfähiger Funkweg und ein festgelegter Belegweg. In Deutschland gilt die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO für elektronische Aufzeichnungssysteme, nicht für die offene Ladenkasse; in Österreich gilt Kartenzahlung nach § 132a Abs. 1 BAO als Barzahlung.

Das Wichtigste

  • Zulassung und PIN: Nach den Visa-Regeln muss ein Gerät der Klasse Contact Chip von EMVCo genehmigt sein und in Europa PINs annehmen (unbewachte Selbstbedienungsterminals ausgenommen); ein gewöhnliches kontaktloses Gerät braucht Level 1 als Proximity Coupling Device (PCD) von EMVCo und auf Level 2 EMVCo oder Visa, eine Tap-to-Phone-Lösung dagegen die Freigabe nach dem Visa-Tap-to-Phone-Framework (Tabelle 5-8 Fußnote 1, Abschnitt 5.6.3.1).
  • Kontaktlos (Visa): Ein Annahmegerät in Europa muss kontaktlose Zahlungen annehmen; die Fußnote zu Abschnitt 5.6.2.2 nimmt nur mobile Geräte von Betrieben ohne festen Standort, Terminals in einer Bankfiliale eines Visa-Mitglieds, Tankautomaten und Geldautomaten aus.
  • Kontaktlos allein: Ohne zweites Annahmegerät ist ein rein kontaktloses Gerät zulässig, wenn das jährliche Visa-Transaktionsvolumen höchstens 1 Million US-Dollar beträgt und internationale Transaktionen höchstens 10 Prozent davon ausmachen; nimmt der Betrieb alle Karten an anderen Geräten an, gelten diese Grenzen nicht (Tabelle 5-9).
  • Deutschland: Kassenbeleg für elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Abs. 2 AO), offene Ladenkasse ausgenommen, elektronisch nur mit Zustimmung.
  • Österreich: Kartenzahlung gilt als Barzahlung; ein elektronischer Beleg zählt nur, wenn er unmittelbar nach der Zahlung verfügbar ist, sonst ist ein Papierbeleg zu erteilen, und auf Verlangen ist zusätzlich ein Ausdruck auszufolgen (seit 1. Oktober 2026).
  • Schweiz: Buchführung und Aufbewahrung nach Art. 957 ff. OR (Stand am 1. Oktober 2026); keine deutsche oder österreichische Kassenbelegpflicht.

Am letzten Tisch zeigt sich, ob die Einrichtung trägt: Dort brechen Funkstrecken ab, und dort ist der Akku am Abend leer. Drei Fragen entscheiden über die Einrichtung: Welches Gerät darf am Tisch stehen, wie kommt es an die Kasse, und wie kommt der Beleg zum Gast?

Welche Einrichtungen infrage kommen

Drei Einrichtungen kommen für das Bezahlen am Tisch infrage; sie unterscheiden sich darin, wer das Gerät bedient.

Einrichtung Wer bedient das Gerät Technische Voraussetzung
Mobiles Terminal mit Funk Die Bedienung hält das Gerät, der Gast authentifiziert Anmeldung an Basisstation oder Kasse, Akku, Ladestation
Kartenlesegerät am Tablet Die Bedienung hält das Zusatzgerät, der Gast hält Karte oder Gerät daran Bluetooth zwischen Lesegerät und Tablet; Sicherheitsnachweis für das Lesegerät nach den Vorgaben von Kartensystem und Zahlungsdienstleister (PCI SSC führt geprüfte Geräte in der Liste Approved PTS Devices)
Tap to Phone auf dem Diensthandy Bedienung hält das Handy, der Gast authentifiziert NFC-fähiges Handy mit einer App als Annahmegerät; Freigabe durch den Acquirer vorab

Ein Lesegerät für ein Tablet kann nach der Beschreibung des PCI Security Standards Council zur Kategorie der Secure Card Reader (SCR) oder der Secure Card Reader-PIN (SCRP) gehören; SCRP sind verschlüsselnde Kartenleser für handelsübliche Mobilgeräte wie Handy oder Tablet. Welche Kategorie das eingesetzte Modell erfüllt, ergibt sich aus dem Sicherheitsnachweis des Geräts; PCI SSC führt geprüfte Geräte in der Liste Approved PTS Devices. Ob Sie ein gelistetes Gerät einsetzen müssen, entscheidet das Kartensystem; klären Sie den verlangten Nachweis mit Ihrem Zahlungsdienstleister. Beim Tap to Phone wird das Handy der Bedienung selbst zum Annahmegerät; der Acquirer muss die Lösung vor dem Start bei Visa registrieren lassen und das Visa-Tap-to-Phone-Framework einhalten (Abschnitt 5.6.3.1).

Schritt für Schritt: Die Zahlung am Tisch

  1. Rechnung fertigstellen. Rufen Sie den Betrag im Kassensystem auf, bevor das Terminal zum Tisch geht.
  2. Terminal hinlegen. Legen Sie das Gerät vor den Gast, sodass er Betrag und Anzeige selbst sieht; Eingaben für den Gast macht die Bedienung nicht.
  3. Trinkgeld erfassen. Fragen Sie, ob der Gast aufrunden will, und erfassen Sie das Trinkgeld, bevor er freigibt. Ist der Endbetrag bekannt und liegt der Betrag über dem anwendbaren Floor Limit, muss die Autorisierung über diesen Endbetrag laufen (Visa, Abschnitt 5.7.2.3). Die Verbuchung steht in Trinkgeld an der Kasse erfassen.
  4. Zahlungsart wählen. Wählen Sie am Terminal oder in der Kasse die Kartenzahlung.
  5. Gast authentifiziert. Der Gast hält Karte, Telefon oder Uhr an das Gerät oder steckt die Karte und gibt die PIN selbst ein. In Europa muss ein Annahmegerät Chipkarten lesen, und ein Gerät der Klasse Contact Chip muss PINs annehmen (Ausnahme: unbewachte Selbstbedienungsterminals; Tabelle 5-8).
  6. Autorisierung abwarten. Bleiben Sie am Tisch, bis das Terminal Genehmigung oder Ablehnung anzeigt; bei Ablehnung wiederholen Sie den Vorgang.
  7. Belege ausgeben. Geben Sie den Kassenbeleg nach den Regeln Ihres Landes aus: in Deutschland in Papier oder mit Zustimmung des Gastes elektronisch, in Österreich elektronisch nur, wenn er unmittelbar nach der Zahlung verfügbar ist; ist er nicht verfügbar, geben Sie einen Papierbeleg aus, und auf Verlangen des Gastes geben Sie in jedem Fall zusätzlich einen Ausdruck mit. Den Zahlungsbeleg des Terminals geben Sie auf Verlangen mit.
  8. Terminal zurückstellen. Setzen Sie das Gerät in Ladestation oder Basisstation.
  9. Kasse abschließen. Gleichen Sie am Tagesende die Kartenumsätze im Kassensystem mit dem Terminalbericht ab.

Was die Kartensysteme verlangen

Ein Gerät am Tisch ist ein Annahmegerät im Sinne der Visa-Regeln; in Europa muss es Chipkarten lesen können (Tabelle 5-8). Ein Gerät der Klasse Contact Chip (kontaktbehaftete Chipzahlungen) muss von EMVCo genehmigt sein. Ein gewöhnliches kontaktloses Gerät braucht Level 1 als Proximity Coupling Device (PCD) von EMVCo und auf Level 2 eine Genehmigung von EMVCo oder Visa. Für eine Tap-to-Phone-Lösung gilt diese Level-1-Vorgabe nach Fußnote 1 der Tabelle 5-8 nicht; sie muss stattdessen das Visa-Tap-to-Phone-Framework einhalten und vor dem Start bei Visa registriert und freigegeben werden (Abschnitt 5.6.3.1).

In der EEA müssen Annahmegeräte zusätzlich die Visa Europe Contactless Terminal Requirements ab Fassung 1.5 erfüllen; ausgenommen sind nur Terminals in einer Bankfiliale eines Visa-Mitglieds, Tankautomaten und Geldautomaten. Soweit ein Gerät nicht über das Tap-to-Phone-Framework zugelassen wird, erteilt EMVCo die Genehmigung als Letter of Approval für vier Jahre (PCD Level 1) oder drei Jahre (kontaktlose Produkte).

Visa führt in Anhang A die PCI-PTS-POI-Anforderungen des PCI Security Standards Council als in allen Regionen geltendes durchsetzbares Dokument. Geprüft werden PIN-Eingabegeräte (PED), unbeaufsichtigte Terminals (UPT), Nicht-PIN-Geräte für den Kontoschutz, verschlüsselnde PIN-Pads und Sicherheitskomponenten wie Secure Card Readers. Für eine Lösung auf einem handelsüblichen Mobilgerät, zu der auch Tap to Phone gehört, führt Anhang A daneben die PCI-Anforderungen für Mobile Payments on COTS als eigenes durchsetzbares Dokument; für sie gilt also ein anderer Nachweisweg als für ein PTS-Gerät. Die Compliance-Programme zu den PCI-SSC-Standards führen die Zahlungsmarken, und ob der Einsatz eines gelisteten Produkts verlangt ist, verweist PCI SSC an sie; welchen Sicherheitsnachweis Ihr Zahlungsdienstleister für das Gerät am Tisch verlangt, halten Sie in Ihrem Vertrag mit ihm fest.

Kontaktlose Zahlungen muss ein Annahmegerät in Europa annehmen (Abschnitt 5.6.2.2); die Fußnote nimmt nur mobile Geräte von Betrieben ohne festen Standort, Terminals in einer Bankfiliale eines Visa-Mitglieds, Tankautomaten und Geldautomaten aus, kein Restaurant mit festem Standort. Ein rein kontaktloses Gerät ist nach Tabelle 5-9 nur zulässig,

  • wenn alle Karten an anderen Annahmegeräten des Betriebs angenommen werden (schnellerer Durchsatz), oder
  • ohne zweites Gerät, wenn das jährliche Visa-Transaktionsvolumen höchstens 1 Million US-Dollar beträgt und internationale Transaktionen höchstens 10 Prozent davon ausmachen, oder
  • in allen übrigen Fällen, wenn internationale Transaktionen höchstens 10 Prozent ausmachen und alle übrigen Karten an anderen Annahmegeräten oder über Website oder App des Betriebs angenommen werden.

In Europa zählen nur Transaktionen außerhalb des EWR als international (Fußnote 1 zu Tabelle 5-9). Ein kontaktloses Gerät darf außerdem keinen deaktivierten Chip-Leser und keinen deaktivierten Magnetstreifenschlitz haben (Tabelle 5-8).

In Europa muss ein Gerät der Klasse Contact Chip PINs annehmen (Tabelle 5-8); ausgenommen sind unbewachte Selbstbedienungsterminals. Ohne PIN-Verifikation an einem nicht EMV-PIN-fähigen Gerät und bei einer PIN-bevorzugenden Karte liegt die Haftung für bestimmte Betrugsfälle beim Acquirer (Abschnitt 5.8.2.5).

Technische Einrichtung: Checkliste

Prüfpunkt Was Sie dafür brauchen Woran ein Fehler sichtbar wird
Gerät Für ein Terminal: Modell und Genehmigungsnummern mit Eintrag in den EMVCo-Listen (Level 1 als PCD; auf Level 2 EMVCo oder Visa) und der Sicherheitsnachweis, den Ihr Zahlungsdienstleister verlangt (PCI SSC führt geprüfte Geräte in der Liste Approved PTS Devices, für Lösungen auf Mobilgeräten in der Liste MPoC Solutions). Für eine Tap-to-Phone-Lösung: die Level-1-PCD-Vorgabe gilt nicht; nötig sind Registrierung und Freigabe der Lösung nach dem Visa-Tap-to-Phone-Framework (Abschnitt 5.6.3.1) und der Sicherheitsnachweis, den Ihr Zahlungsdienstleister verlangt Der Zahlungsdienstleister lehnt das Modell ab, keine Freigabe der Tap-to-Phone-Lösung, oder der Vertrag deckt den mobilen Einsatz nicht ab
Funkweg Test an jedem Tisch, im Nebenraum und im Außenbereich Die Anmeldung am letzten Tisch bricht ab
Kasse Betragsübergabe aus der Kasse oder eigenständiges Terminal Kassenbetrag und Terminalbetrag weichen voneinander ab
Energie Ladestation, Ladezustand am Schichtbeginn, ein Wechselakku je Gerät Der Akku ist vor dem Abend leer
Beleg Papierrollen für den mobilen Drucker oder ein Weg für elektronische Belege nach den Regeln des Landes (Deutschland: mit Zustimmung; Österreich: elektronisch nur bei unmittelbarer Verfügbarkeit nach der Zahlung, sonst Papierbeleg, und auf Verlangen zusätzlich ein Ausdruck) Kein Papier in der Stoßzeit, oder der Gast verlangt einen Ausdruck
Ausfall Zweites Gerät oder Bargeld und eine benannte Person, die Ersatz holt Der Vorgang endet am Tisch ohne Ergebnis
Vertrag Gemeldeter Standort, Gerätezahl, Freigabe für Tap to Phone; bei rein kontaktlosem Gerät der erlaubte Fall nach Tabelle 5-9 Der Dienstleister sperrt das neue Gerät

Wie integrierte und eigenständige Terminals zusammenspielen, zeigt Terminal an die Kasse anbinden; für Papierdrucker am Tisch siehe Mobiler Bondrucker, für die Funkabdeckung Netzwerk für die Kasse planen.

Der Beleg am Tisch

Am Tisch treffen zwei Dokumente aufeinander: der Kassenbeleg aus dem Kassensystem und der Zahlungsbeleg aus dem Terminal.

Die deutsche Belegausgabepflicht trifft Betreiber eines elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Abs. 2 AO; eine offene Ladenkasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem ist nicht erfasst, denn nach § 1 Abs. 1 KassenSichV sind elektronische Aufzeichnungssysteme elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Die Vorschrift verlangt Ausgabe und Bereitstellung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall, nicht an einem bestimmten Ort; am Tisch heißt das: zusammen mit der Zahlung. Den Beleg geben Sie in Papier oder mit Zustimmung des Gastes elektronisch in einem standardisierten Datenformat aus (§ 6 Satz 5 KassenSichV); Einzelheiten: Belegausgabepflicht in Deutschland.

In Österreich gilt die Gegenleistung mit Bankomatkarte nach § 132a Abs. 1 BAO als Barzahlung; die Belegerteilungspflicht trifft damit auch die Kartenzahlung am Tisch. Seit 1. Oktober 2026 (BGBl. I Nr. 97/2025) gilt ein elektronischer Beleg nur, wenn er unmittelbar nach der Zahlung verfügbar ist; ist er das nicht, müssen Sie einen Papierbeleg erteilen. Auf Verlangen des Gastes oder der Abgabenbehörde müssen Sie in jedem Fall einen physischen Beleg ausdrucken; der Gast hat den Beleg entgegenzunehmen und außerhalb der Geschäftsräume mitzunehmen (Abs. 5). Einzelheiten: Belegerteilungspflicht in Österreich.

In der Schweiz richten sich Buchführung und Aufbewahrung nach Art. 957 ff. OR; die deutsche und die österreichische Kassenbelegpflicht gelten dort nicht.

Nach den Visa-Regeln ist der Zahlungsbeleg auf Verlangen des Gastes zum Zeitpunkt der Zahlung zu geben (Tabelle 5-32). An einem rein kontaktlosen Gerät dürfen Sie zwischen ausschließlich Papier und ausschließlich elektronischer Ausgabe wählen; sonst müssen Sie einen Papierbeleg anbieten, solange der Gast nicht einer elektronischen Ausgabe zustimmt.

Bargeld zusätzlich am Tisch (Österreich)

Nach dem Bargeldservice-Modell der Wirtschaftskammer Österreich (Stand 17. Januar 2024) kann der Gast in teilnehmenden Betrieben mit der Bankomatkarte bezahlen und zusätzlich Bargeld beheben: Der abgehobene Betrag wird zum Rechnungsbetrag addiert (bis 200 Euro, ohne Mindestumsatz), der Gast bestätigt mit der PIN, und alle Barauszahlungen werden online autorisiert. Der Betrieb händigt das Bargeld dem Gast aus. Ob Ihr Zahlungsdienstleister den Service anbietet, steht in seinem Vertrag.

Typische Fehler

  • Zwei Beträge, eine Rechnung. Nachbestellungen oder Trinkgeld nach der Autorisierung passen nicht mehr zu Zahlungs- und Kassenbeleg; korrigieren lässt sich das über eine Stornierung, siehe Stornierung und Erstattung am Terminal.
  • Test am ersten Tisch, Abbruch am letzten. Die Funkabdeckung wird nur in der Nähe der Kasse geprüft. Messen Sie an jedem Tisch, bevor Sie das Gerät einführen.
  • Nur kontaktlos eingekauft. Ein rein kontaktloses Gerät ohne erlaubten Fall erfüllt Tabelle 5-9 nicht: Ohne zweites Annahmegerät ist es nur zulässig, wenn internationale Transaktionen höchstens 10 Prozent des Visa-Jahresvolumens ausmachen und dieses höchstens 1 Million US-Dollar beträgt; sonst ist es nur zulässig, wenn internationale Transaktionen höchstens 10 Prozent ausmachen und alle übrigen Karten an anderen Annahmegeräten oder über Website oder App annehmbar sind.
  • Beleg verwechselt. Der Zahlungsbeleg des Terminals wird für den Kassenbeleg gehalten; beide haben verschiedene Quellen.
  • Leerer Akku in der Stoßzeit. Ohne Ladestation am Schichtende entlädt das Gerät am Abend.

So gehen Sie vor

  1. Lassen Sie sich Modell, Genehmigungsnummern, die Freigabe für den mobilen Einsatz und, falls vorgesehen, für Tap to Phone vom Zahlungsdienstleister schriftlich geben.
  2. Prüfen Sie die Verbindung an jedem Tisch, im Nebenraum und im Außenbereich vor dem ersten Serviceeinsatz.
  3. Legen Sie den Belegweg fest und prüfen Sie in der ersten Woche, ob Kassenbeleg und Zahlungsbeleg zur selben Rechnung gehören.
  4. Schreiben Sie den Ablauf für Störungen auf: zweites Gerät oder Bargeld, wer hilft, wen Sie anrufen.
  5. Gleichen Sie nach vier Wochen den Terminalbericht gegen die Kartenumsätze im Kassensystem ab.

Wie Trinkgeld und offene Rechnungen zusammenspielen, zeigt Restaurantkasse: Tischplan, Bonieren, Splitten. Für kontaktlose Zahlungen mit und ohne PIN gelten die Grenzen aus Kontaktlos bezahlen; die Grundregeln stehen unter Starke Kundenauthentifizierung im Laden.

Häufige Fragen

Muss der Gast beim Bezahlen am Tisch die PIN eingeben?

Nicht bei jeder Zahlung. Ob die PIN nötig ist, entscheiden die Regeln des Kartensystems und der Zahlungsdienstleister, nicht die Bedienung: Bei einer kontaktlosen Zahlung darf der Zahlungsdienstleister unter den Voraussetzungen des Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 darauf verzichten. In der Schweiz gilt diese EU-Verordnung nicht; klären Sie die Grenzen für kontaktloses Zahlen ohne PIN mit Ihrem Zahlungsdienstleister.

Kann ich am Tisch ein Gerät einsetzen, das nur kontaktlos annimmt?

Nur unter den Bedingungen der Visa-Tabelle 5-9. Werden alle Karten an anderen Annahmegeräten des Betriebs angenommen, ist das Gerät erlaubt. Ohne zweites Gerät ist es nur erlaubt, wenn das jährliche Visa-Transaktionsvolumen höchstens 1 Million US-Dollar beträgt und internationale Transaktionen höchstens 10 Prozent davon ausmachen. In allen übrigen Fällen – etwa über 1 Million US-Dollar Jahresvolumen – verlangt die Tabelle, dass internationale Transaktionen höchstens 10 Prozent ausmachen und alle übrigen Karten an anderen Annahmegeräten oder über die Website oder App des Betriebs angenommen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Kassenbeleg und Zahlungsbeleg?

Der Zahlungsbeleg aus dem Terminal belegt nur die Kartenzahlung. Er ist auf Verlangen des Gastes zum Zeitpunkt der Zahlung zu geben, in Papier, sofern der Gast nicht einer elektronischen Ausgabe zustimmt; bei einem Vorgang an einem rein kontaktlosen Gerät dürfen Sie zwischen Papier und elektronischer Ausgabe wählen (Visa, Tabelle 5-32). Die Pflichtangaben des Kassenbelegs stehen in § 6 KassenSichV (Deutschland) und in § 132a Abs. 3 BAO (Österreich); ein Ausdruck des Terminals erfüllt sie nur, wenn er diese Angaben enthält.

Was mache ich, wenn die Funkverbindung am Tisch abbricht?

Prüfen Sie im Terminalbericht, ob der Vorgang autorisiert wurde, bevor Sie den Betrag erneut kassieren. Klären Sie mit Ihrem Zahlungsdienstleister, ob Ihr Gerät Zahlungen zwischenspeichert oder eine Wiederholung verlangt, und halten Sie ein zweites Gerät oder Bargeld als Rückfallebene bereit.

Quellen

  1. Visa Core Rules and Visa Product and Service Rules, Ausgabe 18. April 2026 (Abschnitte 1.5.4.2, 5.6.1.1 Tabelle 5-8, 5.6.2.2, 5.6.2.3 Tabelle 5-9, 5.6.3.1, 5.7.2.3, 5.8.2.5, 5.9.1.1 Tabelle 5-32, Appendix A, Glossar)Visa Inc. · abgerufen am
  2. PCD Level 1 Approval Process (Letter of Approval mit vier Jahren Laufzeit)EMVCo · abgerufen am
  3. Contactless Product Approval Process (Letter of Approval mit drei Jahren Laufzeit)EMVCo · abgerufen am
  4. Approved Products: Acceptance Device (L1 Contactless PCDs, L2 Contact Kernels)EMVCo · abgerufen am
  5. PTS Point of Interaction (POI) Standard: Gerätekategorien, Liste der geprüften Geräte (Approved PTS Devices) und Hinweis, dass über die Compliance-Programme die Zahlungsmarken entscheidenPCI Security Standards Council · abgerufen am
  6. Abgabenordnung (AO), § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 1 Elektronische AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 6 Anforderungen an den BelegBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. § 132a Bundesabgabenordnung (BAO), Fassung vom 14. Oktober 2026, gültig ab 1. Oktober 2026 (BGBl. I Nr. 97/2025)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  10. Obligationenrecht (OR), Art. 957 und Art. 958f, SR 220, Stand am 1. Oktober 2026Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  11. Delegierte Verordnung (EU) 2018/389, Art. 11 Kontaktlose Zahlungen an der Verkaufsstelle (konsolidierte Fassung vom 12. September 2023)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  12. Bargeldservice in der Gastronomie: Bargeldbehebung bei Kartenzahlung (Stand 17. Januar 2024)Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Gastronomie · abgerufen am