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Kasse für Schwimmbad und Freizeitanlage

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Anbieterunabhängig; Kassen-, Bäder- und Zutrittsverwaltung für Schwimmbäder und Freizeitanlagen in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Kurz gesagt

Ein Bad verkauft Eintritt, Besuchermedien wie Chipband oder Saisonkarte und Ware in Kiosk, Buffet oder Shop. Für elektronische Aufzeichnungssysteme gilt in Deutschland TSE- und Belegpflicht (§ 146a AO; die offene Ladenkasse ist ausgenommen); in Österreich greift die Registrierkassenpflicht ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto je Betrieb und mehr als 7.500 Euro Barumsatz netto im Jahr (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO), während die Belegerteilungspflicht für Barzahlungen unabhängig von diesen Schwellen gilt (§ 132a Abs. 1 BAO). In der Schweiz gilt die Buchführung nach OR: Einzelunternehmen und Personengesellschaften führen ab 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr Bücher und Rechnungslegung, darunter sowie bei Vereinen und Stiftungen ohne Handelsregisterpflicht und bei Stiftungen, die nach Art. 83b Abs. 2 ZGB von der Revisionsstelle befreit sind, genügt die Rechnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 OR).

Das Wichtigste

  • Deutschland: elektronische Aufzeichnungssysteme brauchen eine TSE; die offene Ladenkasse ist ausgenommen (§ 146a Abs. 1 AO).
  • Deutschland: automatische Zugangssysteme ohne Verbindung zu einem Abrechnungssystem haben keine Kassenfunktion (AEAO zu § 146a Nr. 1.5.4).
  • Österreich: Registrierkassenpflicht ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto je Betrieb und mehr als 7.500 Euro Barumsatz netto im Jahr (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO); die Belegerteilungspflicht für Barzahlungen gilt unabhängig von diesen Schwellen (§ 132a Abs. 1 BAO).
  • Österreich: Eintrittskarten sind Berechtigungsausweise; Nummer, Tagesangabe und Durchschrift können entfallen, wenn ihre vollständige Erfassung gewährleistet ist (§ 132a Abs. 7 BAO).
  • Schweiz: Einzelunternehmen und Personengesellschaften führen ab 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr Bücher und Rechnungslegung nach Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR; darunter (Abs. 2 Ziff. 1), bei Vereinen und Stiftungen ohne Handelsregisterpflicht (Ziff. 2) und bei Stiftungen, die nach Art. 83b Abs. 2 ZGB von der Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind (Ziff. 3), genügt die Rechnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage; Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind zehn Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres aufzubewahren (Art. 958f Abs. 1 OR).
  • Steuersatz für den Eintritt: Deutschland 7 Prozent, Österreich 13 Prozent, Schweiz 8,1 Prozent (Normalsatz).

Ein Schwimmbad nimmt an drei Stellen Geld ein: am Eingang für den Eintritt, im Bad über Guthaben auf Band oder Karte und in Kiosk oder Shop für Ware. Die Kasse muss diese Wege zusammenführen, sonst passen Tagesabschluss und Besucherzahlen nicht zusammen. Allgemeine Funktionen prüft Welche Funktionen muss eine Kasse haben?.

Worum es bei der Auswahl geht

Zur Wahl stehen eine Kasse mit angeschlossener Zutrittsanlage, ein Bäderverwaltungssystem mit Kassenmodul oder getrennte Systeme für Kasse, Zutritt und Vorverkauf. Entscheidend sind Besucher in der stärksten Stunde und die ausgegebenen Medien.

Diese Kriterien zählen

Die Tabelle ist die Anforderungsliste für Angebot und Test; Kriterien ohne Länderangabe gelten in allen drei Ländern gleich.

Thema Kriterium Warum es zählt So prüfen Sie Frage an den Anbieter
Eintritt Tarifmatrix: Tages-, Abend-, Kinder-, Familien- und Saisontarif Derselbe Zugang, mehrere Preise Abend- und Familientarif anlegen, je Tarif auswerten Wie viele Tarifstufen sind möglich?
Besuchermedium Band, Karte, QR-Code oder Papier Bestimmt Ausgabe- und Sperraufwand Ersatzmedium ausstellen und altes sperren Was kostet Ersatz, wie lange hält ein Medium?
Besuchermedium Guthaben: Aufladen, Abbuchen, Restwert Zahlungen im Bad laufen bargeldlos Band aufladen, Getränk abbuchen, Restwert anzeigen Wie wird eine Teileinlösung gebucht? Siehe Gutschein einlösen
Besuchermedium Pfand auf Band oder Schließfach Ausgabe und Rückgabe gehören zusammen Pfand ausgeben und zurücknehmen Wie trennt das System Pfand von Umsatz? Siehe Pfand und Leergut (Deutschland)
Besuchermedium Saisonkarte: Laufzeit, Sperre, Ersatz Eine Saisonkarte ist ein Zeitraum Karte anlegen, sperren, Ersatz ausstellen Sperren ohne Löschen? Vertragsseite: Kasse für Fitnessstudio
Zutritt Drehkreuz liest Status und zählt Zutritte Der Zutritt folgt der Gültigkeit, nicht dem Bon Gültiges und gesperrtes Medium prüfen Zählt die Anlage Mehrfachein- und -ausgänge?
Kasse Belegweg am Eingang Deutschland: § 146a Abs. 2 AO; Österreich: § 132a Abs. 1 BAO Eintritt verkaufen, Beleg prüfen Wie kommt der Beleg zum Besucher? Siehe Belegausgabepflicht in Deutschland
Kasse Steuersatz je Position Positionen auf einem Bon können verschieden besteuert sein (Deutschland: Eintritt 7 Prozent, die Abgabe von Getränken ist von der Ermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausgenommen; Österreich: Eintritt 13 Prozent; Schweiz: Eintritt und gastgewerbliche Bewirtung je 8,1 Prozent) Bon mit Eintritt und Getränk bonieren Lässt sich der Steuersatz je Position hinterlegen?
Kasse Auswertung je Tarif, Medium und Umsatzstelle Ohne diese Trennung bleibt ein Gesamtumsatz Tagesbericht mit der Kassa vergleichen Welche Berichte, welches Format? Siehe Datenexport

Anforderungsliste: Chipband, Saisonkarte, Zutrittskontrolle

Legen Sie diese Liste dem Anbieter vor und haken Sie sie Punkt für Punkt ab.

Chipband und Guthaben

  • Aufladen und Abbuchen laufen an der Kiosk-Kasse; Restwert am Band und im System stimmen überein.
  • Ein Ersatzband übernimmt Guthaben und Gültigkeit, das alte ist danach gesperrt.
  • Für Deutschland: Ob ein System mit Bandguthaben Kassenfunktion hat, klärt Ihre Steuerberatung; der Erlass nennt Guthabenkarten und virtuelle Kundenkonten (AEAO Nr. 1.2).

Saisonkarte

  • Zeitraum, Tarifstufe und Zahlungsart stehen als Felder am Datensatz, nicht als Freitext.
  • Sperren, Ersatz und Verlängerung funktionieren ohne Löschen des Datensatzes.
  • Personengebunden oder übertragbar: Diese Entscheidung muss das System abbilden.
  • Vorverkauf und Kassenverkauf erzeugen denselben Datensatz und bleiben unterscheidbar.

Zutrittskontrolle

  • Gültiges Medium öffnet, gesperrtes oder abgelaufenes nicht; testen Sie beides.
  • Fällt die Verbindung zur Zentrale aus, arbeitet das Drehkreuz mit lokaler Liste weiter.
  • Ausnahmen für Personal, Kursleitungen und Rettungsdienst stehen als Regel im System.
  • Bandnummern und Protokolle: Rollen und Löschfristen festlegen (Deutschland und Österreich: DSGVO im Laden).
  • Für Kioske im Freien: Kasse für Biergarten und Außengastronomie und Kassenhardware im Freien.

Rechtlicher Rahmen in drei Ländern

Deutschland: Kasse am Eingang, Automat am Drehkreuz

Ein Kassensystem im Bad ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem, wenn es der Erfassung und Abwicklung zumindest teilweise barer Zahlungen dienen kann; nach dem Anwendungserlass gilt das auch für Guthabenkarten und virtuelle Kundenkonten (§ 1 Abs. 1 KassenSichV, AEAO Nr. 1.2). Solche Systeme brauchen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung und je Vorgang einen Beleg mit den Angaben des § 6 KassenSichV (§ 146a Abs. 1 und 2 AO); eine offene Ladenkasse fällt nicht darunter. Die Pflicht gilt erstmals für Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 2019, also seit 1. Januar 2020 (Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO), und neu angeschaffte Systeme melden Sie innerhalb eines Monats (§ 146a Abs. 4 AO; Kassenmeldepflicht).

Anders das Drehkreuz: Dienstleistungsautomaten erbringen ohne Zutun von Mitarbeitenden eine Leistung und rechnen sie ab, sie sind keine elektronischen Aufzeichnungssysteme (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KassenSichV), und ein automatisches Zugangssystem ohne Verbindung zu einem Abrechnungs- oder Bezahlsystem hat keine Kassenfunktion (AEAO Nr. 1.5.4). Für den Eintritt nennt § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze (7 Prozent); welche Umsätze dazugehören, klären Sie für Sauna, Kurs und Buffet mit Ihrer Steuerberatung.

Österreich: Eintrittskarte und Saisonbetrieb

Die Registrierkassenpflicht greift ab 15.000 Euro Jahresumsatz netto je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes mehr als 7.500 Euro netto im Jahr betragen (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO; die Nettorechnung folgt dem Erlass, Abschnitt 3.8.1). Als Barumsätze gelten nach Abs. 1 Z 3 neben der Barzahlung auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte und vergleichbaren elektronischen Zahlungsformen sowie vom Unternehmer selbst ausgegebene und von ihm an Geldes statt angenommene Gutscheine, Bons und Geschenkmünzen. Die Belegerteilungspflicht trifft dagegen jeden Unternehmer bei Barzahlungen, unabhängig von diesen Schwellen und auch unterhalb der Kleinunternehmergrenze (§ 132a Abs. 1 BAO; Erlass Abschnitt 4.3).

Eintrittskarten sind Berechtigungsausweise: Nummer, Tagesangabe und Durchschrift können entfallen, wenn deren vollständige Erfassung gewährleistet ist (§ 132a Abs. 7 BAO). Ein zusätzlicher Kassenbeleg ist nach dem Erlass nur auszustellen, wenn die Eintrittskarte die erforderlichen Inhalte des § 132a BAO nicht enthält (Abschnitt 4.8). Seit 1. Oktober 2026 genügt ein elektronischer Beleg, der unmittelbar nach der Zahlung verfügbar ist, auf Verlangen ist zusätzlich ein physischer Beleg auszudrucken (§ 132a Abs. 1 BAO).

Für Saisonbetriebe nennt der Erlass das Schwimmbad als Beispiel: Den Jahresbeleg können Sie zu Saisonende herstellen, spätestens vor Beginn der Tätigkeit im neuen Jahr (Abschnitt 4.5.7). Prepaid-Karten gelten beim Kauf als Gutschein, solange die Leistung noch nicht feststeht; in diesem Fall ist der Kauf noch kein registrierkassenpflichtiger Barumsatz, erst die Einlösung ist in Höhe des Nominalwerts zu erfassen (Abschnitt 2.4.10.1). Ist die Leistung dagegen bekannt und eindeutig konkretisiert, ist schon der Verkauf Barumsatz und darüber ein Beleg auszustellen (Abschnitt 2.4.10.2).

Führen Sie die Kasse als elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 131b Abs. 1 BAO, ist sie durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen und jeder Barumsatz mit Signatur oder Siegel zu sichern (§ 131b Abs. 2 BAO; RKSV-Anforderungen). Für den Eintritt gilt in Österreich der ermäßigte Satz von 13 Prozent (§ 10 Abs. 3 Z 5 UStG 1994).

Schweiz: Buchführung statt Signatur

Die Schweiz knüpft an die Buchführung an: Einzelunternehmen und Personengesellschaften führen ab 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr Bücher und Rechnungslegung nach Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR, darunter genügt die Rechnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Abs. 2 Ziff. 1); juristische Personen sind ohne Umsatzschwelle voll buchführungspflichtig (Abs. 1 Ziff. 2), ausgenommen die Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (Abs. 2 Ziff. 2), und die Stiftungen, die nach Art. 83b Abs. 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind (Abs. 2 Ziff. 3). Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind zehn Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres aufzubewahren und dürfen elektronisch geführt werden, wenn sie mit den Geschäftsvorfällen übereinstimmen und jederzeit wieder lesbar sind (Art. 958f Abs. 1 und 3 OR). Für den Eintritt gilt der Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG); die Aufzählung des reduzierten Satzes nennt Bäder nicht. Für Kassen und Belege gilt Kassenpflicht in der Schweiz.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

  • Einmalig: Kasse, Bondrucker, Kartenterminal, Zutrittspunkt am Eingang, Erstausgabe der Medien, Tarifeinrichtung.
  • Laufend: Lizenz je Arbeitsplatz, Zutrittsverwaltung als Modul, Support und Updates, auch in den Monaten ohne Betrieb.
  • Je Medium: Preis und Lebensdauer von Band, Karte oder Papier-Ticket; fragen Sie nach dem Preis je 1 000 Stück.
  • Pro Zahlung: Entgelte der Kartenzahlung, die bei kleinen Eintrittspreisen stärker wiegen; siehe Kartenzahlungsgebühren.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Zutritt und Kasse sind nur über einen manuellen Export verbunden, der täglich laufen muss.
  • Guthaben am Band erscheint nicht im Kassenbericht, sondern nur in der Zutrittsanlage.
  • Das Drehkreuz öffnet nur mit Verbindung zur Zentrale; eine lokale Liste fehlt.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Betrieb Was am meisten zählt
Freibad mit Saisonbetrieb Saisonkarten, Sperren und Ersatz, Wiederanlauf im Frühjahr, Saisonende beim Abschluss
Hallenbad mit Ganzjahresbetrieb Tarifmatrix mit Uhrzeiten, Kurse und Vereinstarife, Tagesberichte
Erlebnisbad mit mehreren Tarifen Medium mit Guthaben, gestaffelte Tarife, Zählung je Eingang
Kommunales Bad mit Stammkunden Übertragbarkeit und Nachweis von Ermäßigungen, Rollen für Protokolle
Bad mit Gastronomie und Shop Steuersatz je Position, Warenwirtschaft

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Zählen Sie eine starke Stunde: Besucher am Eingang, Verkäufe und Bons je Tarif.
  2. Legen Sie drei Tarife, eine Saisonkarte und ein Band mit Guthaben an; prüfen Sie Sperre und Ersatz.
  3. Verkaufen Sie einen Eintritt über die Kasse und lesen Sie den Beleg wie ein Besucher.
  4. Trennen Sie am Drehkreuz die Netzverbindung und prüfen Sie gültige und gesperrte Medien.
  5. Verlangen Sie Abschlussberichte je Tarif, Medium und Umsatzstelle sowie den Datenexport.

Häufige Fragen

Braucht jedes Drehkreuz eine eigene Kasse?

Nein, nicht das Drehkreuz selbst. Nach dem Anwendungserlass zu § 146a AO haben automatische Zugangssysteme ohne Verbindung zu einem Abrechnungs- oder Bezahlsystem keine Kassenfunktion (Nr. 1.5.4). Verkaufen Sie den Eintritt dagegen über ein Kassensystem, ist dieses System ein elektronisches Aufzeichnungssystem und braucht in Deutschland eine TSE.

Gilt für den Eintritt ein ermäßigter Steuersatz?

In Deutschland ja: § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG nennt die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze, für sie gilt der Satz von 7 Prozent. In Österreich stehen dieselben Umsätze in § 10 Abs. 3 Z 5 UStG 1994 mit 13 Prozent. In der Schweiz gilt der Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG).

Wie werden Guthaben auf einem Chipband oder einer Prepaid-Karte erfasst?

In Österreich gilt der Kauf einer Prepaid-Karte nach dem Registrierkassenerlass als Erwerb eines Wertgutscheins, solange beim Kauf noch nicht feststeht, welche Leistungen in Anspruch genommen werden; der Kauf ist deshalb noch kein registrierkassenpflichtiger Barumsatz, beim Einlösen liegt er in Höhe des Nominalwerts vor (Abschnitt 2.4.10.1). Ist die Leistung dagegen schon bekannt und eindeutig konkretisiert, ist bereits der Verkauf Barumsatz und darüber ein Beleg auszustellen (Abschnitt 2.4.10.2). In Deutschland kann ein System, das Guthabenkarten oder virtuelle Kundenkonten führt, Kassenfunktion haben (AEAO Nr. 1.2).

Muss ein Freibad in Österreich den Jahresbeleg am 31. Dezember erstellen?

Nein, nicht zwingend. Der Jahresbeleg ist herzustellen, bei Saisonbetrieben wie einem Schwimmbad aber zu Saisonende, spätestens vor Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im neuen Jahr (Registrierkassenerlass Abschnitt 4.5.7). Er stellt zugleich den Monatsbeleg für Dezember dar (Abschnitt 4.5.7).

Quellen

  1. Abgabenordnung (AO), § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), Art. 97 § 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 1 Elektronische AufzeichnungssystemeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), § 6 Anforderungen an den BelegBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Anwendungserlass zu § 146a AO, Neufassung des BMF-Schreibens vom 30. Juni 2023, Nr. 1.2 und Nr. 1.5.4Bundesministerium der Finanzen (amtliche Kopie: Bayerisches Landesamt für Steuern) · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 Steuersätze, Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 9 und 15Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bundesabgabenordnung (BAO), § 131b Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bei Barumsätzen, Fassung vom 13. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Bundesabgabenordnung (BAO), § 132a Belegerteilungspflicht bei Barzahlungen, Fassung ab 1. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. Registrierkassenerlass BMF-AV Nr. 175/2026, Abschnitte 2.4.10.1, 3.8.1, 4.3, 4.5.7 und 4.8Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich, Findok · abgerufen am
  10. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), § 10 Steuersätze, Abs. 3 Z 5, Fassung vom 13. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Obligationenrecht (OR), Art. 957 und Art. 958f, SR 220, Stand am 1. Oktober 2026Fedlex, Bundeskanzlei (Schweizerische Eidgenossenschaft) · abgerufen am
  12. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 25 Steuersätze, SR 641.20, Stand am 31. März 2025Fedlex, Bundeskanzlei (Schweizerische Eidgenossenschaft) · abgerufen am